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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZA 5/06
  4. vom
  5. 6. Juli 2006
  6. in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann
  10. am 6. Juli 2006
  11. beschlossen:
  12. Die Anträge der M.
  13. G.
  14. G.
  15. und des J.
  16. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
  17. Rechtsbeschwerdeverfahren
  18. gegen
  19. den
  20. Beschluss
  21. der
  22. 6. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 13. Januar 2006
  23. werden zurückgewiesen.
  24. Gründe:
  25. 1
  26. 1. Die von den Antragstellern beabsichtigte Rechtsbeschwerde im eigenen Namen hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Befugnis zur
  27. Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war
  28. (BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214). Gemäß § 34 Abs. 2 InsO steht jedoch nur
  29. dem Schuldner die sofortige Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu. Das gilt auch dann, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer (parteifähigen, vgl. BGHZ 146, 341, 347 ff) Gesellschaft bürgerlichen Rechts eröffnet wird. Die Rechte der einzelnen Gesellschafter werden dadurch gewahrt, dass sie, soweit sie persönlich haften, analog § 15 Abs. 1 InsO
  30. berechtigt sind, unabhängig von den Vertretungsregelungen des Gesellschaftsvertrages und der §§ 709, 714 BGB für die Gesellschaft Rechtsmittel einzulegen (Jaeger/Müller, InsO § 15 Rn. 63; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 34
  31. - 3 -
  32. Rn. 9; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 34 Rn. 34; BK-InsO/Goetsch, § 34 Rn. 5).
  33. Ein eigenes Beschwerderecht steht den Gesellschaftern demgegenüber nicht
  34. zu. Die gegenteilige Entscheidung RG JW 1895, 454 (zustimmend zitiert etwa
  35. bei Jaeger/Schilken, InsO § 34 Rn. 18), die auf der Annahme beruht, dass eine
  36. von den Gesellschaftern verschiedene Rechtspersönlichkeit nicht existiere, ist
  37. überholt. Ehemalige Gesellschafter haben erst recht kein eigenes Beschwerderecht. Sie sind auch nicht mehr befugt, die Gesellschaft analog § 15 Abs. 1 InsO im Beschwerdeverfahren zu vertreten (vgl. MünchKomm-InsO/Schmahl,
  38. § 34 Rn. 45).
  39. 2
  40. Dass die im Eröffnungsbeschluss als Schuldnerin bezeichnete Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach Ansicht der Antragsteller vor der Eröffnung
  41. durch das Ausscheiden aller bis auf einen Gesellschafter beendet worden sein
  42. soll, verleiht den vermeintlich oder tatsächlich ausgeschiedenen Gesellschaftern
  43. kein eigenes Beschwerderecht. Auch in einem solchen Fall steht nur der
  44. Schuldnerin die sofortige Beschwerde zu (§ 34 Abs. 2 InsO). Im Streit über die
  45. Frage ihres Fortbestehens wird sie als parteifähig angesehen (vgl. z.B. BGHZ
  46. 24, 91, 94; BGH, Urt. v. 29. September 1981 - VI ZR 21/80, ZIP 1981, 1268).
  47. Die im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Gesellschafter sind analog § 15
  48. Abs. 1 InsO befugt, für die Gesellschaft Rechtsmittel einzulegen, um die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses und die Abweisung des Insolvenzantrags als
  49. unzulässig zu erreichen. Damit können sie ihre Interessen gegenüber den antragstellenden Gläubigern, aber auch gegenüber den anderen Gesellschaftern
  50. hinreichend wahrnehmen. Eines eigenen Beschwerderechts der Gesellschafter
  51. bedarf es nicht.
  52. - 4 -
  53. 3
  54. 2. Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde der Schuldnerin haben
  55. die Antragsteller nicht beantragt. Insoweit wäre überdies darzulegen gewesen,
  56. dass nicht nur die Schuldnerin, sondern auch die übrigen Gesellschafter als die
  57. am Gegenstand der Rechtsbeschwerde wirtschaftlich Beteiligten nicht in der
  58. Lage sind, die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzubringen (§ 116
  59. Satz 1 Nr. 2 ZPO).
  60. Fischer
  61. Ganter
  62. Cierniak
  63. Raebel
  64. Lohmann
  65. Vorinstanzen:
  66. AG Villingen-Schwenningen, Entscheidung vom 29.06.2005 - 1 IN 58/05 LG Konstanz, Entscheidung vom 13.01.2006 - 62 T 142/05 -