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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZA 37/14
  4. vom
  5. 18. Dezember 2014
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape
  10. und die Richterin Möhring
  11. am 18. Dezember 2014
  12. beschlossen:
  13. Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für die
  14. beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 15. September 2014
  15. wird abgelehnt.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist bereits deshalb unbegründet, weil die Beklagte nicht dargelegt hat, sich erfolglos um die Vertretung
  19. durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bemüht zu
  20. haben.
  21. 2
  22. Die Beiordnung eines Notanwalts nach der Vorschrift des § 78b Abs. 1
  23. ZPO setzt voraus, dass eine Partei die ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im
  24. Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss sie hierzu darlegen,
  25. sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben (BGH, Beschluss vom 16. Februar
  26. 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06,
  27. FamRZ 2007, 635 f; vom 28. Juni 2010 - IX ZA 26/10, WuM 2010, 649 Rn. 1;
  28. - 3 -
  29. vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2) und welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren
  30. (BGH, Beschluss vom 24. August 2011 - V ZA 14/11, WuM 2011, 699 Rn 3).
  31. Die von der Beklagten geschilderten Bemühungen, einen zur Vertretung bereiten zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, genügen dem nicht. Die Anschriften
  32. der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte sind allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmen. Eine Mandatsandienung war der Beklagten
  33. daher auch ohne die ergebnislosen fernmündlichen Anfragen bei der örtlichen
  34. Rechtsanwaltskammer möglich.
  35. Kayser
  36. Vill
  37. Pape
  38. Lohmann
  39. Möhring
  40. Vorinstanzen:
  41. AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 11.04.2014 - 318 C 243/13 LG Hamburg, Entscheidung vom 15.09.2014 - 321 S 67/14 -