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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZA 37/14
- vom
- 18. Dezember 2014
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape
- und die Richterin Möhring
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- am 18. Dezember 2014
- beschlossen:
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- Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für die
- beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 15. September 2014
- wird abgelehnt.
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- Gründe:
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- Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist bereits deshalb unbegründet, weil die Beklagte nicht dargelegt hat, sich erfolglos um die Vertretung
- durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bemüht zu
- haben.
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- Die Beiordnung eines Notanwalts nach der Vorschrift des § 78b Abs. 1
- ZPO setzt voraus, dass eine Partei die ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im
- Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss sie hierzu darlegen,
- sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben (BGH, Beschluss vom 16. Februar
- 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06,
- FamRZ 2007, 635 f; vom 28. Juni 2010 - IX ZA 26/10, WuM 2010, 649 Rn. 1;
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- vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2) und welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren
- (BGH, Beschluss vom 24. August 2011 - V ZA 14/11, WuM 2011, 699 Rn 3).
- Die von der Beklagten geschilderten Bemühungen, einen zur Vertretung bereiten zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, genügen dem nicht. Die Anschriften
- der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte sind allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmen. Eine Mandatsandienung war der Beklagten
- daher auch ohne die ergebnislosen fernmündlichen Anfragen bei der örtlichen
- Rechtsanwaltskammer möglich.
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- Kayser
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- Vill
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- Pape
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- Lohmann
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- Möhring
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- Vorinstanzen:
- AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 11.04.2014 - 318 C 243/13 LG Hamburg, Entscheidung vom 15.09.2014 - 321 S 67/14 -
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