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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZA 29/11
- vom
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- in dem Insolvenzverfahren
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
- Richter Dr. Pape
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- am 28. Juni 2011
- beschlossen:
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- Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss
- der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 28. März 2011
- wird abgelehnt.
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- Gründe:
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- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil
- die beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Schuldners keine Aussicht auf Erfolg
- bietet (§ 114 Satz 1 ZPO, § 4 InsO). Eine Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft
- (§ 4d Abs. 1, §§ 6, 7 InsO), jedoch verfristet. Ein Gesuch der Schuldners auf
- Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde
- (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg.
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- Einer Partei, welche nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines
- Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist
- gewährt, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit
- über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Er-
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- fordernis ist nur genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der
- laufenden Frist auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen
- Verhältnissen der Partei nebst der erforderlichen Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1
- ZPO) vorgelegt wird (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW
- 2002, 2793; vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141;
- vom 13. April 2006 - IX ZA 3/06, FamRZ 2006, 1028 f; vom 6. Juli 2006 - IX ZA
- 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523; vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJWRR 2008, 942 Rn. 10; vom 18. Mai 2010 - IX ZA 17/10, ZInsO 2010, 1338
- Rn. 4). Das Erfordernis, die formularmäßige Erklärung zur Prozesskostenhilfe
- vorzulegen und entsprechende Belege beizufügen, entfällt auch nicht deshalb,
- weil über das Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzverfahren anhängig ist
- (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002, aaO; vom 4. Februar 2010 - IX ZA 47/09,
- juris Rn. 5 f).
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- Da der Beschluss des Beschwerdegerichts dem Schuldner am 1. April
- 2011 zugestellt worden ist, ist die gesetzliche Monatsfrist zur Einlegung einer
- Rechtsbeschwerde (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) am 2. Mai 2011 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist ist kein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch
- beim Bundesgerichtshof eingegangen. Zwar hat der Bevollmächtigte des
- Schuldners in seinem am letzten Tag der Frist per Telefax eingegangenen Prozesskostenhilfeantrag mitgeteilt, die Erklärung des Schuldners über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse "täglich mit der Post von dem An-
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- tragsteller ausgefüllt und unterzeichnet" zurückzuerwarten, eine entsprechende
- Erklärung ist aber auch später nicht beim Bundesgerichtshof eingegangen.
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- Kayser
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- Raebel
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- Pape
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- Vill
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- Lohmann
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- Vorinstanzen:
- AG Bonn, Entscheidung vom 19.07.2010 - 96 IN 215/06 LG Bonn, Entscheidung vom 28.03.2011 - 6 T 298/10 -
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