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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZA 29/11
  4. vom
  5. 28. Juni 2011
  6. in dem Insolvenzverfahren
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
  10. Richter Dr. Pape
  11. am 28. Juni 2011
  12. beschlossen:
  13. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss
  14. der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 28. März 2011
  15. wird abgelehnt.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil
  19. die beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Schuldners keine Aussicht auf Erfolg
  20. bietet (§ 114 Satz 1 ZPO, § 4 InsO). Eine Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft
  21. (§ 4d Abs. 1, §§ 6, 7 InsO), jedoch verfristet. Ein Gesuch der Schuldners auf
  22. Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde
  23. (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg.
  24. 2
  25. Einer Partei, welche nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines
  26. Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist
  27. gewährt, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit
  28. über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Er-
  29. - 3 -
  30. fordernis ist nur genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der
  31. laufenden Frist auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen
  32. Verhältnissen der Partei nebst der erforderlichen Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1
  33. ZPO) vorgelegt wird (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW
  34. 2002, 2793; vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141;
  35. vom 13. April 2006 - IX ZA 3/06, FamRZ 2006, 1028 f; vom 6. Juli 2006 - IX ZA
  36. 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523; vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJWRR 2008, 942 Rn. 10; vom 18. Mai 2010 - IX ZA 17/10, ZInsO 2010, 1338
  37. Rn. 4). Das Erfordernis, die formularmäßige Erklärung zur Prozesskostenhilfe
  38. vorzulegen und entsprechende Belege beizufügen, entfällt auch nicht deshalb,
  39. weil über das Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzverfahren anhängig ist
  40. (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002, aaO; vom 4. Februar 2010 - IX ZA 47/09,
  41. juris Rn. 5 f).
  42. 3
  43. Da der Beschluss des Beschwerdegerichts dem Schuldner am 1. April
  44. 2011 zugestellt worden ist, ist die gesetzliche Monatsfrist zur Einlegung einer
  45. Rechtsbeschwerde (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) am 2. Mai 2011 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist ist kein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch
  46. beim Bundesgerichtshof eingegangen. Zwar hat der Bevollmächtigte des
  47. Schuldners in seinem am letzten Tag der Frist per Telefax eingegangenen Prozesskostenhilfeantrag mitgeteilt, die Erklärung des Schuldners über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse "täglich mit der Post von dem An-
  48. - 4 -
  49. tragsteller ausgefüllt und unterzeichnet" zurückzuerwarten, eine entsprechende
  50. Erklärung ist aber auch später nicht beim Bundesgerichtshof eingegangen.
  51. Kayser
  52. Raebel
  53. Pape
  54. Vill
  55. Lohmann
  56. Vorinstanzen:
  57. AG Bonn, Entscheidung vom 19.07.2010 - 96 IN 215/06 LG Bonn, Entscheidung vom 28.03.2011 - 6 T 298/10 -