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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZA 17/04
- IX ZA 24/04
- vom
- 22. September 2005
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
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- am 22. September 2005
- beschlossen:
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- 1. Der Antrag des Antragstellers Dr. L.
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- auf Gewährung von
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- Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für das Verfahren der
- Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats
- des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. August 2004 wird
- abgelehnt.
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- 2. Der Antrag des Antragstellers Dr. L.
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- auf Gewährung von
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- Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für das Verfahren der
- weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats
- des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. November 2004 wird
- abgelehnt.
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- Gründe:
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- Die Anträge des Antragstellers Dr. L.
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- auf Gewährung von Prozess-
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- kostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen
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- - 3 -
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- Rechtsanwalts sind jeweils unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz 1, § 121 ZPO.
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- 1. Gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- Stuttgart vom 17. August 2004 ist gemäß § 15 Abs. 1 AVAG die Rechtsbeschwerde statthaft. Sie ist jedoch gemäß § 15 Abs. 1 AVAG in Verbindung mit
- § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
- einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dies gilt insbesondere
- hinsichtlich der Aussetzung des Anerkennungsverfahrens und der Gründe, die
- nach Auffassung des Antragstellers einer Vollstreckbarerklärung der österreichischen Urteile entgegenstehen.
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- 2. Gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- Stuttgart vom 4. November 2004 ist ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof
- nicht statthaft, § 66 Abs. 4 GKG.
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- Fischer
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- Raebel
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- Cierniak
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- Vill
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- Lohmann
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