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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZA 11/14
- vom
- 11. Juni 2014
- in dem Rechtsstreit
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- - 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
- am 11. Juni 2014
- beschlossen:
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- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 20. Mai
- 2014 wird abgelehnt.
- Gründe:
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- 1
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- Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Anhörungsrüge wäre unbegründet, weil eine Gehörsverletzung nicht vorliegt. Der mit
- Beschluss vom 20. Mai 2014 abgelehnte Antrag der Klägerin kann nicht in einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen
- die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde umgedeutet werden. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; vom 10. Januar
- 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113).
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- 2
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- Die Klägerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
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- Kayser
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- Gehrlein
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- Grupp
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- Pape
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- Möhring
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- Vorinstanzen:
- LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.07.2013 - 2-27 O 550/11 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.02.2014 - 16 U 152/13 -
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