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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 80/03
- vom
- 17. Dezember 2003
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt
- und Felsch
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- am 17. Dezember 2003
- beschlossen:
- Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
- der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Februar 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche
- Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
- Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
- Satz 1 ZPO).
- Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Streitwert: 88.605,13
- Ergänzend bemerkt der Senat :
- Soweit die Beschwerdebegründung die grundsätzliche
- Frage aufwirft, ob das Berufungsgericht § 354a HGB zu
- Recht auf das hier vor Inkrafttreten der Vorschrift vereinbarte Abtretungsverbot (§ 3 Abs. 4 AKB 1970) angewendet hat, ist die Entscheidungserheblichkeit dieser Rechtsfrage nicht ausreichend dargelegt. Denn die Beklagte hat
- mit der Beschwerde nicht ausgeräumt, daß sich ihr Berufen auf die fehlende Aktivlegitimation (§ 3 Abs. 2 oder 4
- AKB) hier - wie bereits das Landgericht angenommen hat als rechtsmißbräuchlich darstellt (§ 242 BGB).
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- Terno
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- Dr. Schlichting
- Wendt
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- Seiffert
- Felsch
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