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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. Beschluss
  3. IV ZR 77/05
  4. vom
  5. 30. April 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Seiffert,
  9. Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter
  10. Felsch
  11. am 30. April 2008
  12. beschlossen:
  13. 1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats
  14. des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
  15. 3. März 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht
  16. aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die
  17. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
  18. Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
  19. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zur
  20. Kenntnis genommen und sich damit sowie mit den
  21. entscheidungserheblichen Urkunden und der Zeugenaussage der Schwester des Klägers in der gebotenen Weise (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f.) auseinandergesetzt. Es ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis
  22. gelangt, dass die Voraussetzungen einer arglistigen
  23. Täuschung im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 1 VHB 92
  24. vorliegen und das Berufen der Beklagten auf vollständige Leistungsfreiheit nicht rechtsmissbräuchlich
  25. ist. Der Kläger hat die von ihm darzulegenden und zu
  26. -3-
  27. beweisenden
  28. Voraussetzungen
  29. des
  30. Rechtsmiss-
  31. brauchs (vgl. BGHZ 96, 88, 93 und BGH, Urt. v.
  32. 12. Mai 1993 - IV ZR 120/92 - NJW-RR 1993, 1117
  33. unter II 3 a) zudem nicht schlüssig und erst nach
  34. Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorgetragen. Von einer weiteren Begründung wird, auch im
  35. Hinblick
  36. auf
  37. die
  38. Beschwerdeerwiderung,
  39. gemäß
  40. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
  41. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  42. 3. Streitwert: 46.583,80 €
  43. Seiffert
  44. Dr. Schlichting
  45. Dr. Kessal-Wulf
  46. Wendt
  47. Felsch
  48. Vorinstanzen:
  49. LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.03.2004 - 2/18 O 41/02 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.03.2005 - 3 U 81/04 -