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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 74/08
- vom
- 22. Juli 2009
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf,
- den Richter Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
- am 22. Juli 2009
- beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
- in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- Frankfurt am Main vom 13. März 2008 wird zurückgewiesen.
- Die Streithelferin des Klägers trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nichtzulassungsbeschwerde verursachten Kosten des Streithelfers der Beklagten.
- Der Kläger trägt die ihm entstandenen Kosten selbst.
- Streitwert: bis 65.000 €.
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- Gründe:
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts
- oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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- Soweit
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- die
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- Nichtzulassungsbeschwerde
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- geltend
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- macht,
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- der
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- Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil einzelne Bedingungen der hier in Rede stehenden Directors & Officers-Versicherung
- (D & O-Versicherung) einer Klauselkontrolle zu unterziehen seien, übersieht sie, dass nach dem Parteivortrag feststeht, dass die Beklagte nicht
- Verwender der hier vereinbarten "H.
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- & P.
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- Bedingungen für
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- die Directors & Officers-Versicherung" (HPDO 2002) ist. Eine Überprüfung dieser Bedingungen anhand der §§ 305 ff. BGB scheidet mithin aus,
- weshalb es auf die von der Beschwerde insoweit aufgeworfenen Fragen
- nicht ankommt.
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- Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist derjenige, auf
- dessen Veranlassung die Einbeziehung der vorformulierten Bedingungen
- in den Vertrag zurückgeht (vgl. P. Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen,
- AGB-Recht 10. Aufl. § 305 BGB Rdn. 27; Staudinger/Schlosser, BGB
- [2006] § 305 Rdn. 28, jeweils m.w.N.).
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- 4
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- Die HPDO 2002 sind unstreitig von der durch die Versicherungsnehmerin beauftragte Versicherungsmaklerin H.
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- & Co GmbH ent-
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- worfen und auf deren Betreiben in den Versicherungsvertrag einbezogen
- worden. Unstreitig ist weiter, dass die Beklagte anders gestaltete eigene
- Bedingungen für die D & O-Versicherung für diejenigen Verträge verwendet, die nicht unter Vermittlung der H.
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- & Co GmbH abge-
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- schlossen werden. Dem Vortrag der Beklagten, wonach es hier auf Verlangen der Maklerin und nicht auf ihre Veranlassung zur Einbeziehung
- der HPDO 2002 in den Vertrag gekommen sei, hat der Kläger lediglich
- die pauschale Behauptung entgegengestellt, die H.
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- & Co GmbH
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- sei "Hausmaklerin" der Beklagten. Dafür ist indes nichts ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Maklerin die von ihr entworfenen Vertragsbe-
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- -4-
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- dingungen auch in einer "HPDO 2003 - Version ACE" genannten Fassung bereit hält, reicht nicht aus, um eine solche Annahme zu belegen.
- Die Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der Ziffer
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- 6.4 der Versicherungsbedingungen Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, greift nicht
- durch.
- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
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- 6
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- Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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- Terno
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- Wendt
- Felsch
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- Dr. Kessal-Wulf
- Harsdorf-Gebhardt
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- Vorinstanzen:
- LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.05.2007 - 2/8 O 475/06 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.03.2008 - 16 U 134/07 -
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