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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- IV ZR 69/15
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- Verkündet am:
- 18. November 2015
- Heinekamp
- Amtsinspektor
- als Urkundsbeamter
- der Geschäftsstelle
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
- Richterin
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- Mayen,
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- die
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- Richterin
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- Harsdorf-Gebhardt,
-
- die
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- Richter
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- Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum
- 4. November 2015 eingereicht werden konnten,
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- für Recht erkannt:
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- Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der
- 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 23. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
- Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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- Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
- 4.375,17 € festgesetzt.
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- Von Rechts wegen
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- Tatbestand:
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- Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) b egehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc kzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversich erung.
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- Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsb eginn zum 1. Dezember 1999 nach dem so genannten Policenmodell des
- § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG
- a.F.) abgeschlossen.
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- Im Februar 2003 und nochmals im Februar 2004 kündigte d. VN
- den Vertrag. Der Versicherer akzeptierte die letzte Kündigung und zahlte
- den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 19. November 2012 erklärte
- d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.
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- Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren
- noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, in sgesamt 4.375,17 €.
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- Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam
- zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.
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- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die
- hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt
- d. VN das Klagebegehren weiter.
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- Entscheidungsgründe:
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- Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z urückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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- I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Es könne dahinstehen, ob d. VN
- nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt worden sei.
- Ein etwaiger Bereicherungsanspruch sei mit Zahlung der jeweiligen Prämie entstanden und demnach gemäß § 199 Abs. 4 BGB verjährt.
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- II. Die Revision ist begründet.
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- 1. Ein - mit der Revision allein weiter verfolgter - Anspruch auf
- Prämienrückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung kann mit der
- vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden.
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- a) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen,
- ob d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen,
- eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. übersandt wurden.
- Für das Revisionsverfahren ist zu unterstellen, dass d. VN die genannten
- Unterlagen nicht erhielt.
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- aa) Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.
- zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten
- Prämie erlischt. Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen
- Sachverhalt bestand das Widerspruchsrecht hier aber nach Ablauf der
- Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.
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- Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2
- Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G erichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR
- 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11,
- BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die
- Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert
- werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten
- Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e rfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen
- zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht,
- wenn d. VN - wie hier zu unterstellen - nicht ordnungsgemäß über das
- Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucheri nformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.
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- bb) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren
- Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO
- Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits
- vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl.
- Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).
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- b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung
- ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e ine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen
- Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).
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- 2. Aus der Erklärung des Widerspruchs folgende bereicherungsrechtliche Ansprüche sind, anders als das Berufungsgericht gemeint hat,
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- nicht verjährt. Die maßgebliche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist
- des § 195 BGB konnte erst mit Schluss des Jahres 2012 beginnen, da
- die Klägerin erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte, und war bei
- Klageerhebung im September 2013 noch nicht abgelaufen. Der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch entstand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im
- Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte
- d. VN Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der
- Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, VersR 2015, 700 Rn. 19 ff.).
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- 3. Der Höhe nach umfasst ein etwaiger Rückgewähranspruch nach
- § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten
- Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen
- Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages geno ssenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versich erungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation b emessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil
- Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45
- m.w.N.). Auch hierzu fehlt es an Feststellungen.
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- Die fehlenden Feststellungen wird das Berufungsgericht nachzuh olen haben und dabei - je nachdem zu welchem Ergebnis es gelangt - die
- Vorgaben der Senatsurteile vom 7. Mai 2014 (aaO), vom 16. Juli 2014
- (IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102) und vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14,
- VersR 2015, 1101; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104) zu beachten haben.
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- Mayen
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- Harsdorf-Gebhardt
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- Lehmann
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- Dr. Karczewski
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- Dr. Brockmöller
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- Vorinstanzen:
- AG Bad Schwalbach, Entscheidung vom 20.03.2014 - 3 C 611/13 (70) LG Wiesbaden, Entscheidung vom 23.12.2014 - 7 S 14/14 -
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