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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 35/09
- vom
- 4. November 2009
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
- Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
- und den Richter Felsch
- am 4. November 2009
- beschlossen:
- Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat
- beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28. Januar 2009 durch Beschluss nach § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
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- Gründe:
- I. Die Klägerin begehrt weitere Leistungen aus einer bei der Be-
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- klagten gehaltenen Fahrzeugversicherung mit Vollkaskoschutz, der die
- Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) der Beklagten in der Fassung vom 1. Juli 2005 zugrunde liegen.
- Nach einem Unfall ließ die Klägerin den versicherten PKW nicht
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- reparieren und nahm auch keine Ersatzbeschaffung vor.
- Darauf entschädigte die Beklagte die Klägerin nur nach dem Net-
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- towiederbeschaffungswert unter Berufung auf § 13 Abs. 6 AKB, der lautet:
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- "Die Umsatzsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn und
- soweit sie tatsächlich angefallen ist."
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- Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom
- Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung der nicht erstatteten Umsatzsteuer weiter.
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- II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen
- nicht vor.
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- 1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.
- von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dafür genügt es nicht, dass - wie
- das Berufungsgericht angenommen hat - eine Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen abhängt
- und es zu dieser Versicherungsbedingung in der streitgegenständlichen
- Fassung keine höchstrichterliche Entscheidung gibt. Erforderlich ist weiter, dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in
- Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen
- umstritten ist (Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 r+s 2004, 166 unter II 2) und die Rechtssache damit eine Rechtsfrage im
- konkreten Fall als entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191).
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- Das ist hier insgesamt nicht der Fall. Anderes vermag auch das
- Berufungsurteil oder die Revisionsbegründung nicht aufzuzeigen.
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- 2. Die Fassung von § 13 Abs. 6 AKB ist eindeutig und für den um
- Verständnis bemühten Versicherungsnehmer ohne rechtliche Vorbildung
- unschwer zu erfassen. Die Erstattung der Umsatzsteuer als Teil der Ersatzleistung ist nur vorgesehen, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Es
- liegt offen, dass damit eine Mehrwertsteuererstattung auf fiktiver Abrechnungsbasis in jedem Fall ausgeschlossen werden soll.
- Eine solche Regelung ist auch wirksam; sie genügt insbesondere
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- den sich aus §§ 305c, 307 BGB ergebenden Anforderungen. Das hat das
- Berufungsgericht in seiner vielfach veröffentlichten Entscheidung (unter
- anderem in VersR 2009, 924, NJW-RR 2009, 816, r+s 2009, 185 und juris mit weiteren Veröffentlichungsnachweisen) in Übereinstimmung mit
- der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur OLG Celle VersR 2008,
- 1204; OLG Köln r+s 2006, 102; OLG Frankfurt am Main VersR 2004,
- 1551) überzeugend herausgearbeitet.
- Dem ist nichts hinzuzufügen. Darauf kann - auch um bloße Wie-
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- derholungen zu vermeiden - verwiesen werden.
- Auch die Rechtsprechung des Senats steht - wie das Berufungsge-
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- richt ebenfalls zutreffend dargelegt hat - nicht entgegen. In seinem Urteil
- vom 24. Mai 2006 (IV ZR 263/03 - VersR 2006, 1066) hat der Senat
- - insbesondere gemessen an § 307 BGB - inhaltlich keinerlei Bedenken
- an der Wirksamkeit vergleichbarer Regelungen gehabt, sondern lediglich
- der damals streitgegenständlichen Fassung der Klausel hinreichende
- Transparenz abgesprochen, weil dem Versicherungsnehmer nicht deutlich genug vor Augen geführt wurde, dass bei einer Ersatzbeschaffung
- die Erstattung der dafür gezahlten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sein
- sollte.
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- Derartige Verständnismängel gibt es bei der hier in Rede stehenden Umsatzsteuerklausel nicht.
- Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
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- 30. November 2009.
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- Terno
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- Seiffert
- Dr. Kessal-Wulf
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- Wendt
- Felsch
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- Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt
- worden.
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- Vorinstanzen:
- LG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.05.2008 - 12 O 456/06 OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.01.2009 - 5 U 278/08-36 -
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