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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 35/09
  4. vom
  5. 4. November 2009
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
  9. Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
  10. und den Richter Felsch
  11. am 4. November 2009
  12. beschlossen:
  13. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat
  14. beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28. Januar 2009 durch Beschluss nach § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
  15. Gründe:
  16. I. Die Klägerin begehrt weitere Leistungen aus einer bei der Be-
  17. 1
  18. klagten gehaltenen Fahrzeugversicherung mit Vollkaskoschutz, der die
  19. Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) der Beklagten in der Fassung vom 1. Juli 2005 zugrunde liegen.
  20. Nach einem Unfall ließ die Klägerin den versicherten PKW nicht
  21. 2
  22. reparieren und nahm auch keine Ersatzbeschaffung vor.
  23. Darauf entschädigte die Beklagte die Klägerin nur nach dem Net-
  24. 3
  25. towiederbeschaffungswert unter Berufung auf § 13 Abs. 6 AKB, der lautet:
  26. -3-
  27. "Die Umsatzsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn und
  28. soweit sie tatsächlich angefallen ist."
  29. 4
  30. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom
  31. Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung der nicht erstatteten Umsatzsteuer weiter.
  32. 5
  33. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen
  34. nicht vor.
  35. 6
  36. 1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.
  37. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dafür genügt es nicht, dass - wie
  38. das Berufungsgericht angenommen hat - eine Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen abhängt
  39. und es zu dieser Versicherungsbedingung in der streitgegenständlichen
  40. Fassung keine höchstrichterliche Entscheidung gibt. Erforderlich ist weiter, dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in
  41. Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen
  42. umstritten ist (Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 r+s 2004, 166 unter II 2) und die Rechtssache damit eine Rechtsfrage im
  43. konkreten Fall als entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191).
  44. 7
  45. Das ist hier insgesamt nicht der Fall. Anderes vermag auch das
  46. Berufungsurteil oder die Revisionsbegründung nicht aufzuzeigen.
  47. -4-
  48. 8
  49. 2. Die Fassung von § 13 Abs. 6 AKB ist eindeutig und für den um
  50. Verständnis bemühten Versicherungsnehmer ohne rechtliche Vorbildung
  51. unschwer zu erfassen. Die Erstattung der Umsatzsteuer als Teil der Ersatzleistung ist nur vorgesehen, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Es
  52. liegt offen, dass damit eine Mehrwertsteuererstattung auf fiktiver Abrechnungsbasis in jedem Fall ausgeschlossen werden soll.
  53. Eine solche Regelung ist auch wirksam; sie genügt insbesondere
  54. 9
  55. den sich aus §§ 305c, 307 BGB ergebenden Anforderungen. Das hat das
  56. Berufungsgericht in seiner vielfach veröffentlichten Entscheidung (unter
  57. anderem in VersR 2009, 924, NJW-RR 2009, 816, r+s 2009, 185 und juris mit weiteren Veröffentlichungsnachweisen) in Übereinstimmung mit
  58. der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur OLG Celle VersR 2008,
  59. 1204; OLG Köln r+s 2006, 102; OLG Frankfurt am Main VersR 2004,
  60. 1551) überzeugend herausgearbeitet.
  61. Dem ist nichts hinzuzufügen. Darauf kann - auch um bloße Wie-
  62. 10
  63. derholungen zu vermeiden - verwiesen werden.
  64. Auch die Rechtsprechung des Senats steht - wie das Berufungsge-
  65. 11
  66. richt ebenfalls zutreffend dargelegt hat - nicht entgegen. In seinem Urteil
  67. vom 24. Mai 2006 (IV ZR 263/03 - VersR 2006, 1066) hat der Senat
  68. - insbesondere gemessen an § 307 BGB - inhaltlich keinerlei Bedenken
  69. an der Wirksamkeit vergleichbarer Regelungen gehabt, sondern lediglich
  70. der damals streitgegenständlichen Fassung der Klausel hinreichende
  71. Transparenz abgesprochen, weil dem Versicherungsnehmer nicht deutlich genug vor Augen geführt wurde, dass bei einer Ersatzbeschaffung
  72. die Erstattung der dafür gezahlten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sein
  73. sollte.
  74. -5-
  75. 12
  76. Derartige Verständnismängel gibt es bei der hier in Rede stehenden Umsatzsteuerklausel nicht.
  77. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
  78. 13
  79. 30. November 2009.
  80. Terno
  81. Seiffert
  82. Dr. Kessal-Wulf
  83. Wendt
  84. Felsch
  85. Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt
  86. worden.
  87. Vorinstanzen:
  88. LG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.05.2008 - 12 O 456/06 OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.01.2009 - 5 U 278/08-36 -