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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 32/16
- vom
- 6. Juli 2017
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2017:060717BIVZR32.16.0
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
- Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
- den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
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- am 6. Juli 2017
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- beschlossen:
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- Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 14. Januar
- 2016 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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- Der Streitwert für die Revision der Klägerin wird auf
- 6.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- I. Die am 23. November 1948 geborene, mithin rentenferne Kläg erin wendet sich nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen
- Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem gegen die
- ihr von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
- (VBL) erteilte, nach einer Satzungsänderung überprüfte Startgutschrift.
- Das Landgericht hat - soweit für die Revision der Klägerin von Interesse - deren Antrag auf Zahlung einer anhand der tatsächlichen gesetzlichen Rente ermittelten Versorgungsrente, sowie einer unter Rückgriff auf
- altes Satzungsrecht oder unter Berücksichtigung verschiedener Rechen-
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- parameter ermittelte Startgutschrift gerichtete Klage abgewiesen, das
- Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit
- ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter.
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- II. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 18. April 2017
- dargelegt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rev ision nicht mehr vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Darauf wird Bezug genommen.
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- Auch die von der Revision der Klägerin gerügten Gehörsverstöße
- liegen nicht vor. Mit dem in erster Linie erhobenen Vorwurf der Klägerin,
- die Satzungsumstellung sei mangels jeglichen Anlasses nicht erforderlich und wegen der damit verbundenen erheblichen Anwartschaftskü rzung bei den Versicherten unverhältnismäßig gewesen, hat sich das B erufungsgericht auseinandergesetzt. Dieser Gesichtspunkt ist ohnehin nur
- für die auf die Anwendbarkeit alten Satzungsrechts gerichteten Festste llungsanträge erheblich, weil der Leistungsantrag - wie die Revision
- selbst ausführt - nicht auf Rentenleistungen nach altem Satzungsrecht,
- sondern auf Zahlung der Differenz zwischen der nach der realen gesetzlichen Rente und der nach dem Näherungsverfahren errechneten geset zlichen Rente ermittelten Startgutschrift gerichtet ist. Die gerügte Nichterhebung des angebotenen Beweises über Auswirkungen des Näherung sverfahrens betrifft vor dem Hintergrund, dass die von der Beklagten ermittelte Startgutschrift den Wert der von rentenfernen Versicherten e rlangten Anwartschaften weiterhin nicht verbindlich festlegt, weil die
- Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 und 1a VBLS mit dem allgemeinen
- Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, keinen derzeit en tscheidungserheblichen Sachvortrag (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016
- - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 15, 41).
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- Auf den absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO kann sich
- die Revision der Klägerin schließlich nicht berufen. Das Berufungsgericht
- hat vielmehr dargelegt, mit welchen Erwägungen es die klägerischen
- Begehren zurückgewiesen hat. Dass es den Leistungsantrag - wie die
- Revision meint - zu Unrecht unter Verweis auf die Nichtanwendbarkeit
- des alten Satzungsrechts verneint hat, begründet für sich genommen
- keinen Verstoß gegen § 547 Nr. 6 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom
- 21. Dezember 1962 - I ZB 27/62, BGHZ 39, 333, 338 m.w.N.).
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- Mayen
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- Felsch
- Lehmann
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- Harsdorf-Gebhardt
- Dr. Bußmann
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- Vorinstanzen:
- LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.05.2015 - 6 O 12/14 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.01.2016 - 12 U 88/15 -
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