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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 519/15
- vom
- 12. September 2016
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2016:120916BIVZR519.15.0
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- -2-
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
- Richterin
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- Mayen,
-
- die
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- Richterin
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- Harsdorf-Gebhardt,
-
- die
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- Richter
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- Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
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- am 12. September 2016
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- beschlossen:
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- Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des
- Oberlandgerichts Köln vom 20. November 2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen.
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- Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
- 5.175,26 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- 1
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- Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite
- (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassun g nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die
- Parteien mit Beschluss vom 12. Juli 2016 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug
- genommen.
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- -3-
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- 2
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- Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 16. August 2016 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.
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- 3
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- Entgegen dessen Auffassung greift hier der Einwand nicht, dass
- schon nach Maßstäben des Europarechts das Berufungsgericht gehi ndert gewesen sei, Verwirkung anzunehmen. Die Maßstäbe für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der
- Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt (siehe
- im Einzelnen Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202,
- 102 Rn. 41 f.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 43 ff.). Die Annahme recht smissbräuchlichen Verhaltens steht hier im Einklang mit dieser Rechtsprechung.
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- Die Frage, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch
- nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürfen,
- berührt zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung
- von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsau sübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte
- in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte
- ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des G erichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (BVerfG aaO
- Rn. 44 m.w.N.).
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- Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträ chtigt auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die pra ktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck
- des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der Zweiten und Dritten
- Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versicherungsnehmer über ihr Widerspruchsrecht vor Abschluss des Vertrages
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- sicherzustellen, werden hier nicht berührt, denn entscheidend ist im
- Streitfall, dass d. VN, der dem geltenden nationalen Recht entsprechend
- ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt worden ist, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen gleichwohl in
- Vollzug gesetzt und ihn über mehrere Jahre durchgeführt hat.
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- Damit kommt es aus den Gründen des Hinweisbeschlusses auf die
- Frage, ob das Policenmodell richtlinienkonform ist, hier nicht an.
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- Mayen
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- Harsdorf-Gebhardt
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- Lehmann
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- Dr. Karczewski
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- Dr. Brockmöller
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- Vorinstanzen:
- LG Köln, Entscheidung vom 24.08.2015 - 26 O 40/15 OLG Köln, Entscheidung vom 20.11.2015 - 20 U 149/15 -
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