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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 510/15
- vom
- 29. März 2017
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2017:290317BIVZR510.15.0
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
- Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
- die Richter Dr. Karczewski und Dr. Götz
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- am 29. März 2017
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- beschlossen:
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- Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen
- das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- Hamm vom 6. November 2015 zugelassen.
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- Gemäß § 544 Abs. 7 ZPO wird das vorbezeichnete Urteil
- aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und
- Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfa hrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
- Streitwert: bis 65.000 €
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- Gründe:
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- I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Versicherungsleistungen aus
- einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Anspruch, die er in Verbindung mit einer Rentenversicherung seit November 2007 hält.
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- Im Jahr 2010 beantragte der Kläger wegen behaupteter Berufsu nfähigkeit nach einem Arbeitsunfall Leistungen aus der Berufsunfähi g-
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- keits-Zusatzversicherung. Im Zuge der Leistungsprüfung brachte die B eklagte in Erfahrung, dass der Kläger vor Antragstellung wiederholt in
- ärztlicher Behandlung und arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen
- war. Da im Versicherungsantrag alle Gesundheitsfragen mit "nein" angekreuzt waren, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 9. Dezember 2010
- den Rücktritt vom Vertrag und mit Schreiben vom 24. August 2011 die
- Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
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- Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die
- Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche
- Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht
- zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
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- II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte wegen
- schuldhafter Anzeigepflichtverletzung des Klägers mit befreiender Wi rkung von dem Versicherungsvertrag gemäß § 19 Abs. 2 VVG zurückgetreten. Der Kläger habe gegen seine Anzeigepflicht verstoßen, indem er
- die bei Antragstellung seit Jahren vorhandene chronische Bronchitis
- nicht angegeben habe. Er habe die Vermutung des § 19 Abs. 3 Satz 1
- VVG nicht widerlegt. Es sei davon auszugehen, dass er die Bronchitiserkrankung bei Antragstellung vorsätzlich nicht angegeben habe. Die vo rsätzliche Anzeigepflichtverletzung führe nach § 21 Abs. 2 Satz 1 VVG
- zur Leistungsfreiheit. Zum Kausalitätsgegenbeweis habe der Kläger
- nichts vorgetragen.
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- III. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde ist die Revision zuzula ssen, das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß
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- § 544 Abs. 7 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses
- hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs
- (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt, weil es
- den Kausalitätsgegenbeweis nach § 21 Abs. 2 Satz 1 VVG als nicht geführt angesehen hat, ohne den Kläger auf seine diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast hinzuweisen.
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- 1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler eine zum Rücktritt
- berechtigende vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung des Klägers damit begründet, dass er die chronische Bronchitis bei Beantwortung der
- Gesundheitsfragen nicht angegeben habe. Die zum Versicherungsfall
- führende Berufsunfähigkeit beruht nach den Feststellungen des Landg erichts darauf, dass der Kläger aufgrund einer Persönlichkeitsstörung den
- Arbeitsunfall fehlverarbeitet hat. Dies hat das Berufungsgericht nach Anhörung des Sachverständigen ebenso gesehen, auch wenn es nach se iner Ansicht wegen des Rücktritts nicht auf die Berufsunfähigkeit ankam .
- Damit hat es allerdings nicht festgestellt, dass die vom Kläger nicht a ngegebene Bronchitiserkrankung weder für den Eintritt oder die Festste llung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang
- der Leistungspflicht des Versicherers (mit-)ursächlich war. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kann einerseits entgegen der Auffassung des Klägers ein Ursachenzusammenhang zwischen
- der bei Vertragsschluss nicht angezeigten Erkrankung und dem Versicherungsfall nicht ausgeschlossen werden. Ein Zusammenhang zwischen der chronischen Bronchitis und der Berufsunfähigkeit des Klägers
- liegt andererseits aber auch nicht auf der Hand. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass
- die festgestellte Persönlichkeitsstörung des Klägers und die daraus resultierende Fehlverarbeitung des Unfalles durch die verschwiegene
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- Bronchitiserkrankung zumindest mitverursacht worden ist. Den Beweis
- fehlender Kausalität hat der Kläger als Versicherungsnehmer zu führen
- (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 21 VVG Rn. 42; Langheid in ders./Rixecker, VVG 5. Aufl. § 21 Rn. 28; jeweils m.w.N.). Im Berufungsverfahren hat er zur fehlenden Kausalität zwischen der Bronchitiserkrankung und der geltend gemachten Berufsunfähigkeit nichts vorgetragen.
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- 2. Das Berufungsgericht hätte den Kläger auf seine Darlegungsund Beweislast gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO hinweisen müssen.
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- a) Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Übe rraschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien
- auf rechtliches Gehör. Diese in Art. 103 Abs. 1 GG normierte Gewährleistung stellt eine Ausprägung des Rechtsstaatsgedankens für das g erichtliche Verfahren dar. Hieraus folgt insbesondere, dass eine in erster
- Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen darf, vom Berufungsgericht
- rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entsche idungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will
- und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (Senatsbeschluss vom
- 23. Oktober 2013 - IV ZR 122/13, VersR 2014, 398 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 13. September 2016 - VI ZR 377/14, MDR 2017, 168
- Rn. 10; jew. m.w.N.).
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- b) So liegt es hier. Nachdem das Landgericht eine Anzeigepflichtverletzung verneint hatte und in erster Instanz der Kausalitätsgegenbeweis im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 1 VVG nicht relevant gewesen war,
- musste der Kläger im Berufungsverfahren nicht annehmen, dass sein
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- Vortrag insoweit ergänzungsbedürftig war. Damit musste er nicht schon
- deshalb rechnen, weil das Berufungsgericht zur Frage der Beantwortung
- der Gesundheitsfragen Beweis erhob. Die Beklagte hatte wegen Verschweigens von Vorerkrankungen, unter anderem der Bronchitis, außer
- dem Rücktritt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt. Daher
- lag es für den Kläger nicht auf der Hand, dass es auf den Kausalitätsgegenbeweis ankommen könnte, zumal ihm dieser im Fall einer - nicht
- festgestellten - Arglist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 VVG verwehrt wäre.
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- 3. Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Berufungsgericht hinsichtlich des
- Rücktritts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es den
- Kläger darauf hingewiesen hätte, dass er die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines Ursachenzusammenhangs zwischen der Bron -
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- chitis und der behaupteten Berufsunfähigkeit trägt, und er insoweit, wie
- die Beschwerde geltend macht, Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hätte.
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- VRiBGH Mayen ist
- wegen Urlaubs an der
- Unterschriftsleistung
- gehindert.
- Felsch
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- Dr. Karczewski
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- Felsch
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- Harsdorf-Gebhardt
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- Dr. Götz
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- Vorinstanzen:
- LG Dortmund, Entscheidung vom 06.02.2014 - 2 O 421/11 OLG Hamm, Entscheidung vom 06.11.2015 - 26 U 40/14 -
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