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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- IV ZR 504/14
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- Verkündet am:
- 22. April 2015
- Schick
- Justizangestellte
- als Urkundsbeamtin
- der Geschäftsstelle
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
- Richterin
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- Mayen,
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- die
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- Richterin
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- Harsdorf-Gebhardt,
-
- die
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- Richter
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- Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum
- 27. März 2015
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- für Recht erkannt:
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- Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des
- 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
- vom 5. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache zur
- neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
- Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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- Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
- 6.185,47 € festgesetzt.
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- Von Rechts wegen
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- Tatbestand:
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- Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN)
- begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer)
- Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversicherung.
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- Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum
- 1. November 2003 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG
- in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.)
- abgeschlossen. Im März 2010 kündigte d. VN den Vertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 25. Mai 2011
- erklärte d. VN den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.
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- Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts (insgesamt 6.185,47 €).
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- Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam
- zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.
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- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht
- die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.
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- Entscheidungsgründe:
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- Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z urückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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- I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe zwar nicht
- ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. Der Vertrag sei
- aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden. Hinzu komme,
- dass d.VN auf sein Widerspruchsrecht verzichtet habe, weil er mit dem
- Vollzug des Vertrages begonnen und ein Jahr lang weder die Verbra ucherinformation noch die Versicherungsbedingungen angefordert und
- dem Vertragsschluss auch nicht widersprochen habe.
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- II. Die Revision ist begründet.
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- 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1
- Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrü ndung nicht versagt werden.
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- a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag
- schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des
- Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide rspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.
- normierten Jahresfrist - rechtzeitig.
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- aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revisionserwiderung - nicht
- ordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht, weil in dem Policenbegleitschreiben vom 24. Oktober 2003
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- die Widerspruchsfrist mit "14" ohne Angabe der Zeiteinheit "Tage" angegeben war. Eine gegebenenfalls ordnungsgemäße Widerspruchsbele hrung im Antrag kann die Belehrung im Zusammenhang mit der Übersendung der Police nicht ersetzten (Senatsurteil vom 28. Januar 2004 - IV
- ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3 b; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Juni
- 2009 - XI ZR 156/08, NJW 2009, 3020 Rn. 24).
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- Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.
- zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten
- Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf
- der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.
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- Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2
- Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR
- 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11,
- BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die
- Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert
- werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten
- Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e rfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen
- zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht,
- wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder
- die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat (im Einzelnen dazu
- Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 22-34).
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- bb) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren
- Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO
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- Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits
- vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl.
- Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).
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- cc) Soweit das Berufungsgericht einen Verzicht d. VN auf das W iderspruchsrecht angenommen hat, hält das rechtlicher Nachprüfung
- nicht stand. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
- sind an die Feststellung eines Verzichtwillens strenge Anforde rungen zu
- stellen (BGH, Urteil vom 7. März 2006 - VI ZR 54/05, VersR 2006, 659
- Rn. 10 m.w.N.). Das Verhalten d. VN hätte mit ausreichender Deutlichkeit erkennen lassen müssen, dass auf das Widerspruchsrecht verzichtet
- werden sollte, wobei das Gebot einer interessengerechten Auslegung zu
- beachten und den der Erklärung zugrundeliegenden Umständen beso ndere Bedeutung beizumessen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. September
- 2012 - II ZR 178/10, WM 2012, 2231 Rn. 22 m.w.N). Diese Grundsätze
- hat das Berufungsgericht angesichts des Fehlens einer ordnungsgem äßen Widerspruchsbelehrung nicht ausreichend beachtet.
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- b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung
- ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e ine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen
- Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).
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- 2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812
- Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien.
- Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes
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- kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden;
- bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).
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- Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen
- Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve rweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu
- geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).
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- Mayen
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- Harsdorf-Gebhardt
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- Lehmann
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- Dr. Karczewski
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- Dr. Brockmöller
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- Vorinstanzen:
- LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.05.2012 - 2-23 O 395/11 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.10.2012 - 7 U 160/12 -
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