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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 501/15
- vom
- 17. Mai 2017
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2017:170517BIVZR501.15.0
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
- Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann,
- die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann
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- am 17. Mai 2017
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- beschlossen:
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- Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen
- das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz
- vom 14. Oktober 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
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- Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
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- eines Monats
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- Stellung zu nehmen.
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- Gründe:
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- I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer, im Folgenden: d. VN)
- begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden: Versicherer)
- Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen
- Kinderversicherung.
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- Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Juni 2004 nach dem so genannten Antragsmodell des § 8
- VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 8 VVG a.F.)
- abgeschlossen. Dem Antragsformular waren Schlusserklärungen beigefügt, die auch eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5
- Satz 1 VVG a.F. enthielten. Der Kläger zahlte fortan die Versicherungsbeiträge.
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- Mit Schreiben vom 11. April 2011 erklärte d. VN "den Widerspruch
- gem. § 5a VVG a.F. bzw. nach § 8 VVG, bzw. den Widerruf nach § 355
- BGB, höchstvorsorglich die Anfechtung nach § 119 I BGB, hilfsweise die
- Kündigung". Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den
- Rückkaufswert an d. VN.
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- Mit der Klage hat d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 3.348,08 € verlangt.
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- Nach Auffassung d. VN ist er wirksam vom Versicherungsvertrag
- zurückgetreten. Da er nicht ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt worden sei, habe er auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. den Rücktritt noch erklären können.
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- Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat
- auf die Berufung des Versicherers das erstinstanzliche Urteil abgeändert
- und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
- Revision begehrt d. VN die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
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- II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht d. VN kein Anspruch auf Rückgewähr sämtlicher von ihm gezahlter Versicherungspr ämien und daraus gezogener Nutzungen zu. Er habe sein Rücktrittsrecht
- aus § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. nicht rechtzeitig ausgeübt. Die 14-tägige
- Rücktrittsfrist sei zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vom 11. April
- 2011 längst abgelaufen gewesen. D. VN sei ordnungsgemäß im Sinne
- des § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. über sein Rücktrittsrecht belehrt worden.
- D. VN habe die Rücktrittsbelehrung auch, wie es diese Vorschrift verlange, durch seine Unterschrift bestätigt.
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- Die hilfsweise erhobene Stufenklage sei abzuweisen, weil ein Za hlungsanspruch, den die Auskunft vorbereiten solle, nicht begründet sei.
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- III. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision lie gen
- nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1
- ZPO).
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- 1. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2
- Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen, "da eine höchstrichterliche Überprüfung
- der hier konkret zur Bewertung anstehenden Rücktrittsbelehrung bisher
- … noch nicht erfolgt ist". Diese Frage ist nicht allgemein zur Fortbildung
- des Rechts oder zum Zwecke der Sicherung einer einheitlichen Rech tsprechung klärungsfähig. Zu den Anforderungen an eine Belehrung über
- das Rücktrittsrecht gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. hat der Senat bereits klargestellt, dass zwar eine drucktechnische Hervorhebung der Belehrung vom Wortlaut dieser Vorschrift nicht ausdrücklich vorausgesetzt
- war, aber auch eine solche Belehrung zur Erreichung ihres gesetzlichen
- Zweckes inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus
- Sicht der Verbraucher eindeutig sein musste. Das erforderte eine Form
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- der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trug und darauf ang elegt war, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (Senatsurteile vom 25. Januar 2017 - IV ZR
- 173/15, r+s 2017, 126 Rn. 18; vom 29. Juni 2016 - IV ZR 24/14, juris
- Rn. 14; vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11, VersR 2015, 224
- Rn. 16).
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- Des Weiteren hat der Senat entschieden, dass der Versicherer
- d. VN nicht, wie aber die Revision meint, über eine etwaige Form der
- Rücktrittserklärung belehren musste, weil von ihm nicht verlangt werden
- konnte, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 5
- VVG a.F. auszulegen (Senatsurteil vom 29. Juni 2016 aaO Rn. 15
- m.w.N.).
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- Ob eine Rücktrittsbelehrung den genannten Anforderungen genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden; eine
- höchstrichterliche Klärung, ob einzelne Rücktrittsbelehrungen formal und
- inhaltlich ordnungsgemäß sind, ist nicht geboten.
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- 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
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- Das Berufungsgericht hat sich an den vorgenannten Maßstäben
- orientiert und die in Rede stehende Rücktrittsbelehrung ohne Re chtsfehler als ordnungsgemäß gewertet. Es hat die aus seiner Sicht maßgeblichen Umstände, aus denen sich die ordnungsgemäße Belehrung und d eren Bestätigung durch d. VN ergibt, im Einzelnen dargelegt. Diese Würdigung lässt auch unter Berücksichtigung des Re visionsvorbringens keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler erkennen.
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- IV. Soweit die Revision den auf Auskunftserteilung gerichteten
- Hilfsantrag weiterverfolgen will, ist sie bereits mangels Zulassung unz ulässig. Wie sich aus der Begründung der Zulassungsentscheidung ergibt,
- hat das Berufungsgericht die Revision nur wegen der Frage zugelassen,
- ob die Rücktrittsbelehrung ordnungsgemäß war. Diese in den Entsche idungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum
- Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revisionszulassung auf den aus
- dem Rücktritt abgeleiteten Rückgewähranspruch gemäß § 346 BGB ist
- wirksam. Der diesem zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächl icher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für die begehrte Au skunft maßgeblichen Prozessstoff beurteilt werden (vgl. Senatsurteil vom
- 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 11).
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- Mayen
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- Harsdorf-Gebhardt
- Dr. Brockmöller
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- Lehmann
- Dr. Bußmann
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- Vorinstanzen:
- AG Bautzen, Entscheidung vom 22.05.2015 - 20 C 881/14 LG Görlitz, Entscheidung vom 14.10.2015 - 2 S 92/15 -
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