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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- IV ZR 491/14
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- Verkündet am:
- 22. April 2015
- Heinekamp
- Amtsinspektor
- als Urkundsbeamter
- der Geschäftsstelle
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
- Richterin
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- Mayen,
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- die
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- Richterin
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- Harsdorf-Gebhardt,
-
- die
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- Richter
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- Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum
- 27. März 2015
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- für Recht erkannt:
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- Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 11. Oktober
- 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung
- und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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- Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
- 2.962,46 € festgesetzt.
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- Von Rechts wegen
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- Tatbestand:
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- Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN)
- begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer)
- Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversicherung.
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- Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum
- 1. August 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in
- der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.)
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- abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde
- d. VN nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht in drucktechnisch deu tlicher Form über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. belehrt. Mit
- Schreiben vom 27. Dezember 2009 erklärte d. VN den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F., Widerspruch nach § 8 VVG, vorsorglich Anfechtung
- nach § 119 Abs. 1 BGB und hilfsweise Kündigung. Auf die Kündigung
- zahlte der Versicherer den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 22.
- Juni 2010 erklärte d. VN nochmals den Widerspruch nach § 5a VVG a.F.
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- Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts (insgesamt 3.708,93 €).
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- Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam
- zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können. Außerdem sei der Versicherer
- wegen unzureichender Aufklärung über die Abschlusskosten zum Sch adensersatz verpflichtet.
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- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die
- hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt
- d. VN das Klagebegehren hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs weiter.
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- Entscheidungsgründe:
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- Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z urückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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- I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe zwar u.a.
- nicht in drucktechnisch hervorgehobener Form über das W iderspruchsrecht belehrt. Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.
- ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam
- geworden.
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- II. Die Revision ist begründet.
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- 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1
- Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrü ndung nicht versagt werden.
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- a) Nach den für das Revisionsverfahren nicht zu beanstandenden
- Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN
- nicht ordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4
- VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der
- ersten Prämie erlischt.
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- Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.
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- Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2
- Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR
- 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11,
- BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die
- Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduzier t
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- werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten
- Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e rfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen
- zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht,
- wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder
- die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.
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- b) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem zugleich
- und später erneut erklärten Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt
- ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37
- m.w.N.).
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- c) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht swidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung
- ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e ine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen
- Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).
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- 2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812
- Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien.
- Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes
- kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden;
- bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).
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- Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen
- Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve rweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu
- geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).
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- Mayen
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- Harsdorf-Gebhardt
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- Lehmann
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- Dr. Karczewski
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- Dr. Brockmöller
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- Vorinstanzen:
- AG Wiesbaden, Entscheidung vom 13.04.2012 - 93 C 4377/11 (32) LG Wiesbaden, Entscheidung vom 11.10.2012 - 9 S 22/12 -
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