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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 414/02
- vom
- 10. September 2003
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2003 durch den
- Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die
- Richterin Dr. Kessal-Wulf
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- beschlossen:
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- Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
- in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts
- in Saarbrücken vom 19. November 2002 wird zurückgewiesen, weil sie
- nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
- Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
- (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
- Der Tatrichter hat festgestellt, daß es an einer auf das Sicherungsmittel
- "persönliche Haftungsübernahme" bezogenen Sicherungsabrede fehlt.
- Das gilt nach dem Sinnzusammenhang der Entscheidungsgründe auch
- für eine etwaige (nachträgliche) Sicherungsabrede nach Abschluß der
- Darlehensverträge. Der Annahme einer konkludenten Ergänzung der
- ursprünglichen Sicherungsabrede bei Übernahme der persönlichen
- Haftung stand hier die Individualvereinbarung im Darlehensvertrag
- entgegen, daß die Sicherung "nur" durch Grundschulden erfolgen
- sollte.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Streitwert: 129.341,10
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- Terno
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- Dr. Schlichting
- Wendt
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- Seiffert
- Dr. Kessal-Wulf
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