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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 408/15
- vom
- 18. April 2017
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2017:180417BIVZR408.15.0
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
- Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
- den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
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- am 18. April 2017
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- beschlossen:
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- Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen
- das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- Karlsruhe vom 11. August 2015 gemäß § 552a Satz 1
- ZPO auf dessen Kosten zurückzuweisen.
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- Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
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- eines Monats
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- Stellung zu nehmen.
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- Gründe:
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- 1
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- I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne
- von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor, und das Rechtsmittel
- hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
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- Die von der Revision des Klägers aufgeworfenen Rechtsfragen hat
- der Senat überwiegend bereits vor Erlass des Berufungsurteils geklärt
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- (vgl. die Nachweise in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 - IV ZR
- 229/15 und IV ZR 409/15, juris), im Übrigen - nach Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren - in den Senatsurteilen vom 25. Januar
- 2017 im Sinne des Berufungsgerichts entschieden und die dortigen, auf
- vergleichbare rechtliche Erwägungen wie im Streitfall gestützten Revisionen der Versicherten zurückgewiesen. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe der vorgenannten Senatsurteile Bezug genommen.
- Sie lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind auch die im
- Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zulassungsgründe entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserhe blicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zug elassenen Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss
- nach § 552a ZPO nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 19. Oktober
- 2016 - IV ZR 71/16, juris Rn. 3 m.w.N.).
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- Aus den in den vorgenannten Senatsentscheidungen im Einzelnen
- dargelegten Erwägungen hat die Revision des Klägers auch in der Sache
- keine Aussicht auf Erfolg.
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- 4
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- II. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Revision des Klägers auf 6.000 € festzusetzen.
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- Mayen
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- Felsch
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- Lehmann
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- Harsdorf -Gebhardt
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- Dr. Bußmann
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- Vorinstanzen:
- LG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.10.2014 - 6 O 550/13 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.08.2015 - 12 U 433/14 -
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