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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 388/14
- vom
- 25. November 2015
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch,
- die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen
- Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann
- am 25. November 2015
- beschlossen:
- Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
- Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt
- am Main - 3. Zivilsenat - vom 9. September 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, soweit sie gegenüber
- der Beklagten zu 1 eingelegt ist, und zurückgewiesen, soweit
- sie gegenüber den Beklagten zu 2 bis 5 eingelegt ist
- Streitwert: 51.411,93 €
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- Gründe:
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- I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist im Verhältnis zur Beklagten
- zu 1 unzulässig, weil die Kläger insoweit durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert sind. Das Berufungsgericht hat über Anspr üche gegen die Beklagte zu 1 nicht entschieden. Ferner ist die Beschwerde insoweit entgegen § 544 Abs. 2 ZPO nicht begründet worden.
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- Eine Auslegung der Beschwerde dahingehend, dass sie nur gegenüber den Beklagten zu 2 bis 5 eingelegt worden ist, scheidet aus, da
- die Beklagte zu 1 im Rubrum der Beschwerdeschrift als Nichtzulassungsbeschwerdegegner genannt wird und sich dem in Kopie be igefügten Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts alleine nicht entnehmen lässt, dass vom Berufungsgericht nur über Klageanträge gegen
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- die Beklagten zu 2 bis 5 entschieden wurde, sondern die Beklagte zu 1
- dort als Berufungsbeklagte aufgeführt ist. Ob eine einschränkende Auslegung im Hinblick auf den bei der Zurückweisung in Bezug genommenen Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts in Betracht käme, kann o ffen bleiben, da dieser der Beschwerdeschrift nicht beigefügt war.
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- II. Gegenüber den Beklagten zu 2 bis 5 ist die Beschwerde unbegründet. Insoweit hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung
- noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ei nheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
- (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß
- § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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- Felsch
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- Harsdorf-Gebhardt
- Dr. Brockmöller
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- Lehmann
- Dr. Bußmann
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- Vorinstanzen:
- LG Wiesbaden, Entscheidung vom 19.12.2013 - 2 O 65/13 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.09.2014 - 3 U 27/14 -
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