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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- IV ZR 361/12
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- Verkündet am:
- 28. Mai 2014
- Schick
- Justizangestellte
- als Urkundsbeamtin
- der Geschäftsstelle
- in dem Rechtsstreit
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- Nachschlagewerk:
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- ja
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- BGHZ:
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- nein
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- BGHR:
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- ja
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- AltZertG § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 5 in der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Fassung; VVG § 154
- 1. Die Pflicht, gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 AltZertG in der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Fassung (AltZertG a.F.) Vertragskosten jeweils in Euro gesondert auszuweisen, entfällt bei objektiver Unmöglichkeit der Angabe fester Euro-Beträge - hier: infolge prozentualer Berechnung der Kosten einer nach dem AltZertG a.F. zertifizierten Rentenversicherung - nicht ersatzlos. Der Anbieter ist in diesem Fall vielmehr
- gehalten, seine Kostenberechnung anhand von Rechenbeispielen zu erläutern.
- 2. Ein vertraglich garantierter Rechnungszinssatz ist auch dann eine "bestimmte Verzinsung" i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 AltZertG a.F., wenn dem Vertragspartner eine Beteiligung an Überschüssen und Bewertungsreserven zugesagt
- wird.
- 3. § 7 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 AltZertG a.F. untersagt die zusätzliche Aufnahme einer
- an den Vorgaben des § 154 VVG ausgerichteten Modellrechnung in ein Produktinformationsblatt nicht.
- BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 - IV ZR 361/12 - OLG Köln
- LG Köln
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
- Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
- Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2014
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- für Recht erkannt:
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- Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. November
- 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das
- Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Juni 2012 hinsichtlich des Klageantrags zu I 1 abgeändert und dieser Klageantrag teilweise abgewiesen worden ist.
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- Die
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- weitergehende
-
- Revision
-
- des
-
- Klägers
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- und
-
- die
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- Rechtsmittel der Beklagten werden zurückgewiesen.
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- Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zwei
- Drittel, die Beklagte ein Drittel.
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- Von Rechts wegen
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- Tatbestand:
- 1
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- Der Kläger, ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4
- UKlaG geführter Verbraucherverband, nimmt die Beklagte aus § 2
- UKlaG, §§ 4 Nr. 11, 8 UWG in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenver-
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- trägen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG) in dessen bis zum 30. Juni 2013 geltender Fassung (nachfolgend: AltZertG
- a.F.) auf Unterlassung und Zahlung einer Abmahnpauschale in Anspruch. Gegenstand der drei Unterlassungsanträge sind Informationen
- im Produktinformationsblatt (Stand: 12. April 2011) zu einer nach dem
- AltZertG a.F. zertifizierten Rentenversicherung der Beklagten (Zertifizi erungsnummer: 3749), das diese Verbrauchern zur Verfügung stellt. Eine
- vorprozessuale Abmahnung blieb erfolglos.
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- 2
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- Die Beklagte ermittelt die Vertragskosten durch eine prozentuale
- Kostenkalkulation; die Höhe der einzustellenden Bezugsgrößen verä ndert sich dabei fortlaufend.
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- 3
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- Im Produktinformationsblatt heißt es dazu:
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- "Die anfallenden laufenden Kosten betragen vor Rentenbeginn:
- -
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- -
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- bis zum frühesten Rentenbeginn:
- -
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- …
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- 0,0130% der Summe der bis zum jeweiligen Monat
- gezahlten Eigenbeiträge pro Monat
-
- ab dem frühesten Rentenbeginn 0,96 EUR pro Jahr
- (dies entspricht 0,08 EUR pro Monat) sowie 0,0130%
- der Summe der bis zum jeweiligen Monat gezahlten
- Eigenbeiträge pro Monat.
-
- Werden auf Ihren Vertrag Zulagen gutgeschrieben oder
- Zuzahlungen geleistet, so fallen zusätzlich f olgende Kosten an:
- -
-
- bis zum frühesten Rentenbeginn:
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- -
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- -
-
- pro Zulage oder Zuzahlung 16,00% der Zulage
- oder Zuzahlung. …
-
- -
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- 0,0130% der Summe der bis zum jeweiligen Monat gezahlten Zulagen und Zuzahlungen pro Monat
-
- ab dem frühesten Rentenbeginn pro Zulage oder Zuzahlung 0,1500% der Zulage oder Zuzahlung sowie
- 0,0130% der Summe der bis zum jeweiligen Monat gezahlten Zulagen und Zuzahlungen pro Monat.
-
- Ab Rentenbeginn betragen die laufenden Kosten 2,90%
- des Jahresbetrages der Altersrente pro Jahr. …"
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- Mit seinem Klageantrag zu I 1 beanstandet der Kläger die prozentualen Kostenangaben, die nach seiner Auffassung nicht mit § 7 Abs. 5
- Satz 1 AltZertG a.F. in Einklang stehen.
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- Sein Klageantrag zu I 2 wendet sich gegen die auf Seite 4 des
- Produktinformationsblatts
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- abgedruckte
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- tabellarische
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- Darstellung
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- der
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- Entwicklung des Vertragsguthabens. Die Guthabenwerte sind sämtlich
- unter Zugrundelegung allein des vertraglich garantierten Rechnungszinssatzes von 2,25% berechnet. Der Kläger meint, die Beklagte müsse
- stattdessen mit den von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 AltZertG a.F. vorgegebenen Zinssätzen von 2%, 4% und 6% rechnen.
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- Schließlich (Klageantrag zu I 3) ist der Kläger der Ansicht, die zusätzliche Aufnahme einer an den Vorgaben des § 154 Abs. 1 VVG ausgerichteten, als "normierte Modellrechnung" bezeichneten Tabelle, der
- die Beklagte alternativ fiktive Verzinsungen von 2,76%, 3,76% und
- 4,76% zugrunde gelegt hat, sei nach § 7 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
- AltZertG a.F. unzulässig.
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- Die Beklagte meint, ihr Produktinformationsblatt entspreche den
- gesetzlichen Vorgaben.
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- Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die B eklagte zur Unterlassung der vorgenannten prozentualen Kostenangaben
- sowie Zahlung der Abmahnkostenpauschale nebst Zinsen verurteilt. Das
- Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf
- die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil unter Zurückwe isung des weitergehenden Rechtsmittels dahin teilweise abgeändert,
- dass es die Klage hinsichtlich der prozentualen Kostenangaben betreffend Zulagen und Zuzahlungen sowie den Zeitraum ab Rentenbeginn
- ebenfalls abgewiesen hat. Mit den hiergegen eingelegten Revisionen
- verfolgen beide Parteien ihre jeweiligen Ziele weiter.
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- In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte erklärt, künftig keine zusätzliche Nachberechnung nach § 154 VVG in ihr
- Produktinformationsblatt aufzunehmen.
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- Entscheidungsgründe:
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- Die Revision des Klägers ist nur begründet, soweit sie sich gegen
- die teilweise Abweisung des Klageantrags zu I 1 wendet. Sie führt zur
- Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, im Übrigen bleibt sie erfolglos. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
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- I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
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- Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 AltZertG a.F. sei die Beklagte grundsätzlich gehalten, Vertragskosten in Euro auszuweisen (Klageantrag zu I 1).
- Bei objektiver Unmöglichkeit eines solchen Ausweises, die hier wegen
- der nach dem Gesetz zulässigen prozentualen Kostenkalkulation der Beklagten gegeben sei, genüge jedoch eine Mitteilung der Berechnungsmethode dem gesetzgeberischen Informationsanliegen. Der Versicherer h abe dem Versicherten mithin die Berechnung unter Angabe von EuroBeträgen beispielhaft zu erläutern. Möglich und geboten sei dies aber
- nur, wenn sowohl Prozentsätze als auch Bezugsgrößen zum Zeitpunkt
- der Informationserteilung bereits feststünden. Dies treffe hier nur zu, soweit sich die Kostenberechnung auf Eigenbeiträge des Versicherten stü tze; nur diesbezüglich könne der Kläger Unterlassung der prozentualen
- Kostenangaben verlangen. Die Bezugsgrößen der an Zulagen und Zuzahlungen anknüpfenden Kosten sowie der Kosten ab Rentenbeginn se ien hingegen variabel, weshalb Beispielsrechnungen keinen Sinn ergäben
- und sich die Beklagte auf prozentuale Angaben beschränken dürfe.
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- Von einer Modellrechnung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 1
- AltZertG a.F. dürfe die Beklagte absehen und stattdessen gemäß Satz 2
- mit dem Garantiezins von 2,25% rechnen (Klageantrag zu I 2). Das Versprechen einer Überschussbeteiligung ändere nichts daran, dass dieser
- Zins fest vereinbart sei.
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- Neben der Berechnung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AltZertG a.F.
- könne die Beklagte zusätzlich die Berechnung nach § 154 VVG mitteilen
- (Klageantrag zu I 3). § 7 Abs. 5 Satz 2 AltZertG a.F. untersage weitere
- Informationen nicht.
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- II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung überwiegend stand.
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- 1. Allerdings hat der Kläger als anspruchsberechtigte Stelle i.S.
- von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG einen Anspruch gegen die Beklagte, es zu unterlassen, in ihrem Produktinformationsblatt die laufenden Vertragskosten prozentual auszuweisen.
- Anders als das Berufungsgericht annimmt, gilt dies nicht nur in Bezug
- auf Eigenbeiträge des Versicherungsnehmers, sondern auch hinsichtlich
- etwaiger Zulagen und Zuzahlungen sowie des jährlichen Altersrentenbetrags. Der Klageantrag zu I 1 ist deshalb in vollem Umfang begründet.
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- a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann derjenige, der in anderer
- Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen G eschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der
- Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), auf Unterlassung in
- Anspruch genommen werden. Der lediglich prozentuale Kostenausweis
- verstößt in seiner konkreten Ausgestaltung gegen das AltZertG a.F. und
- damit gegen ein Verbraucherschutzgesetz (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG 32. Aufl. § 2 UKlaG Rn. 10). Er wird dem Informationsziel
- des § 7 Abs. 5 Satz 1 AltZertG a.F. nicht gerecht.
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- b) Für den Streitfall bleibt die Regelung der Informationspflichten
- in § 7 AltZertG a.F. maßgeblich. Auf dessen weitreichende Änderungen
- durch Art. 2 Nr. 9 des zum 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Gesetzes zur
- Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge
- vom 24. Juni 2013 (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz - AltvVerbG;
- BGBl. I S. 1667) kommt es nicht an, weil diese Neuregelung gemäß § 14
- Abs. 6 Satz 2 AltZertG n.F. erstmals am ersten Tag des 18. Kalendermo-
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- -8-
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- nats anzuwenden sein wird, der auf die Verkündung einer - bisher nicht
- erlassenen - Verordnung i.S. des § 6 Satz 1 AltZertG n.F. folgt.
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- c) Den lediglich prozentualen Ausweis von Vertragskosten beanstandet der Kläger zu Recht.
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- aa) § 7 Abs. 5 Satz 1 AltZertG a.F. verpflichtet den Anbieter eines
- Altersvorsorgevertrages, die in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 AltZertG
- a.F. genannten Kosten jeweils in Euro auszuweisen. Das betrifft Kosten,
- die in die Zahlungen zugunsten des Altersvorsorgevertrages einkalkuliert
- sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AltZertG a.F.), und Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals, soweit sie nicht bereits in den einkalkulie rten Kosten enthalten sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltZertG a.F.).
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- Die mit dem Klageantrag zu I 1 beanstandeten Angaben im Produktinformationsblatt der Beklagten beziehen sich auf solche Kosten.
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- Mit der in § 7 Abs. 5 AltZertG a.F. getroffenen Regelung wollte der
- Gesetzgeber die für Altersvorsorgeverträge geltenden Informationspflic hten mit denen aus § 7 VVG i.V.m. § 2 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) harmonisieren (BTDrucks. 16/9670 S. 10 f.). Unter anderem für Anbieter einer Lebensversicherung ist in § 4 Abs. 4 VVG-InfoV bestimmt, dass Abschluss- und Vertriebskosten sowie die sonstigen Kosten i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2
- VVG-InfoV in dem Produktinformationsblatt jeweils in Euro gesondert
- auszuweisen sind. Das soll den Versicherungsnehmer in die Lage versetzen, die mit dem Vertragsschluss einhergehenden Kosten ohne weitere Berechnung auf den ersten Blick zu erkennen. Lediglich prozentuale
- Angaben oder Berechnungsgrundlagen reichen dafür nicht aus (Begrün-
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- dung zur VVG-InfoV, BAnz 2008 Nr. 8 S. 98, 100, 102 unten/103 oben,
- abgedruckt auch in VersR 2008, 183; Langheid in Römer/Langheid, VVG
- 4. Aufl. § 2 VVG-InfoV Rn. 9 f.; Präve, VersR 2008, 151, 156; vgl.
- Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 2 VVG-InfoV Rn. 3, § 4
- VVG-InfoV Rn. 12). Dem gesetzgeberischen Bestreben, die Informationspflichten des AltZertG a.F. mit den genannten der VVG-InfoV zu harmonisieren, liegen dieselben Motive zugrunde.
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- bb) Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht den Materialien
- zu § 7 Abs. 5 AltZertG a.F. (BT-Drucks. 16/8869 S. 35, 16/9670 S. 10)
- allerdings entnommen, dass die Regelung ungeachtet ihres Wortlauts
- Ausnahmen zulässt, wenn dem Anbieter des Altersvorsorgevertrages die
- Angabe fester Euro-Beträge objektiv unmöglich ist, z.B. weil er die zu
- deklarierenden Kosten zulässigerweise prozentual berechnet und/oder
- Berechnungsgrößen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Information erteilt
- werden muss, noch nicht feststehen (beispielsweise die Anzahl zukünftiger Fondswechsel bei gemanagten Fondsanlagen, BT-Drucks. 16/9670
- S. 10 re. Sp.).
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- In diesen Fällen entfällt die Pflicht, feste Euro-Beträge auszuweisen, jedoch nicht ersatzlos, sondern der Anbieter von Vorsorgeverträgen
- gehalten, stattdessen beispielhafte Kostenangaben (z.B. "x Euro von einem Kapital von 100 Euro pro Fondswechsel") zu machen (BT-Drucks.
- aaO). Ist ihm ein Kostenausweis in Euro nicht möglich, darf er sich - anders als die Beklagte meint - nicht auf die bloße Mitteilung des Berechnungsmodus beschränken (vgl. für die Informationspflichten nach der
- VVG-InfoV: Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 4 VVG-InfoV
- Rn. 12; Baroch Castellví, r+s 2009, 1, 4 ff.; a.A. HK-VVG/Baroch
- Castellví, 2. Aufl. § 2 VVG-InfoV Rn. 45 f.; Pohlmann/Schäfers in Loo-
-
- - 10 -
-
- schelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 2 VVG-InfoV Rn. 40; MünchKommVVG/Armbrüster, § 2 VVG-InfoV Rn. 52). Vielmehr hat er nach dem in
- den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/9670 S. 10 re. Sp. unten) seine Kostenberechnung anhand von Rechenbeispielen zu erläutern. Nur so kann der
- Versicherungsnehmer die Vertragskosten ausreichend einschätzen.
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- Diese Erläuterungspflicht entspricht dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 VVG
- sowie § 4 Abs. 5 VVG-InfoV geregelten "Gebot der Verständlichkeit" (vgl.
- Begründung zur VVG-InfoV, Bundesanzeiger 2008 Nr. 8 S. 98, 102
- li. Sp.). Es verlangt bei Versicherungsverträgen auch in anderen Zusammenhängen die Aufnahme besonders typischer oder praktisch b edeutsamer Beispiele, etwa in die Informationen nach §§ 2, 4 VVG-InfoV,
- ohne dass es insoweit einer ausdrücklichen Anordnung bedarf ( vgl. Begründung zur VVG-InfoV aaO 102 zu § 4 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 4-7 VVGInfoV;
-
- HK-VVG/Baroch
-
- Castellví
-
- aaO
-
- §4
-
- VVG-InfoV
-
- Rn. 9,
-
- 19;
-
- MünchKomm-VVG/Armbrüster, § 4 VVG-InfoV Rn. 9 f.; Knappmann in
- Prölss/Martin aaO Rn. 3, 6 f.). Nichts anderes gilt für die Informationspflicht i.S. des § 7 Abs. 5 Satz 1 AltZertG a.F., die ausdrücklich mit derjenigen aus § 7 VVG i.V.m. § 2 VVG-InfoV harmonisiert werden sollte
- (BT-Drucks. 16/9670 S. 10 re. Sp.).
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- cc) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, selbst diese Erläuterungspflicht entfalle bei Kosten, deren Bezugsgrößen im Zeitpunkt der Informationserteilung noch nicht feststehen. Das verkennt das
- Wesen der - anstelle des nicht möglichen Ausweises fester Kostenbeträge gebotenen - hypothetischen Beispielsrechnung. Sie zielt gerade wegen variabler Bezugsgrößen und der Unmöglichkeit der Benennung bereits feststehender Rechenergebnisse darauf, stattdessen hypothetische
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- Werte anhand gesetzter Bezugsgrößen zur Erläuterung möglicher E rgebnisse zu ermitteln. Dass der Beklagten dies nicht möglich wäre, ist
- nicht ersichtlich.
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- 2. Die Frage der Wiederholungsgefahr steht außer Streit.
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- Der weitere Vertrieb zertifizierter (Alt-)Produkte ist nach den Übergangsregelungen des § 14 Abs. 1, Abs. 2a, Abs. 6 Satz 2 AltZertG n.F.
- nicht ausgeschlossen.
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- Eine die Wiederholungsgefahr ausschließende strafbewehrte U nterlassungserklärung (vgl. dazu Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG
- 30. Aufl. § 2 UKlaG Rn. 16 i.V.m. Bornkamm in Köhler/Bornkamm § 8
- UWG Rn. 1.33 f) hat die Beklagte nicht abgegeben.
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- 30
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- 3. Unbegründet ist die Revision des Klägers, soweit sie den Klageantrag zu I 2 weiterverfolgt.
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- a) Die vom Kläger beanstandete tabellarische Übersicht informiert
- jeweils zum 31. Dezember der ersten zehn Vertragsjahre über die Summen der gezahlten Beiträge, die gebildeten "Guthaben" und "Guthaben
- abzüglich Wechselkosten". Sämtliche Guthabenwerte sind nur unter Z ugrundelegung des garantierten Zinssatzes von 2,25% und nicht anhand
- der drei von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 AltZertG a.F. vorgegebenen
- Zinssätze von 2%, 4% oder 6% errechnet. Eine dem Vertragspartner zugesagte Beteiligung an Überschüssen und Bewertungsreserven wird d abei nicht berücksichtigt.
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- - 12 -
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- b) Anders als der Kläger meint, ist der in den zugrunde liegenden
- Versicherungsverträgen vereinbarte Garantiezins eine vertraglich vereinbarte "bestimmte Verzinsung" i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2
- AltZertG a.F.
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- aa) Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 AltZertG a.F. hat der Anbieter über das Guthaben, das dem Vertragspartner bei Zahlung glei ch
- bleibender Beiträge am jeweiligen Jahresende über einen Zeitraum von
- zehn Jahren maximal bis zum Beginn der Auszahlungsphase vor und
- nach Abzug der Wechselkosten zur Übertragung auf ein anderes Anl ageprodukt oder einen anderen Anbieter zustünde, ferner über die Summe
- der bis dahin insgesamt gezahlten gleich bleibenden Beiträge zu info rmieren. Das gebildete Guthaben und die Beiträge sind jeweils mit 2%,
- 4% "oder" 6% zu verzinsen. Ist allerdings zumindest für einen Teil des
- Zeitraums bis zum Beginn der Auszahlungsphase eine bestimmte Verzinsung vertraglich vereinbart, ist diese nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
- Satz 2 AltZertG a.F. anstelle der fiktiven Zinssätze zur Berechnung he ranzuziehen.
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- bb) Bei der Bestimmung des für die Simulationsberechnung ma ßgeblichen Guthabens haben etwaige mit den Beiträgen des Vertrag spartners erwirtschaftete Gewinne, an denen letzterer nach dem Vertrag
- - etwa mittels Überschussbeteiligung - teilhaben soll, außer Betracht zu
- bleiben.
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- (1) In der Verwendung der Begriffe "Guthaben" und "gebildetes
- Guthaben" unterscheidet sich § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 AltZertG
- a.F. von dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AltZertG a.F., der den
- Anbieter zur Information über die dem Vertragspartner im Falle eines
-
- - 13 -
-
- Wechsels des Altersvorsorgeprodukts oder Anbieters unter Mitnahme
- des "gebildeten Kapitals" entstehenden Kosten verpflichtet . Legaldefinitionen des Begriffes des "gebildeten Kapitals" für unterschiedliche Alter svorsorgeprodukte finden sich in § 1 Abs. 5 Satz 1 AltZertG a.F. unter den
- dort aufgelisteten Buchstaben. Mit Ausnahme des nach Buchst. d) für
- Verträge über Genossenschaftsanteile gewählten pauschalen Ansatzes
- ist das "gebildete Kapital" für Versicherungsverträge (Buchst. a), Investmentsparverträge (Buchst. b) und Sparverträge (Buchst. c) von der - bei
- Versicherungsverträgen regelmäßig nicht unerheblich durch die Übe rschussbeteiligung beeinflussten - Entwicklung des Vertragswerts abhängig.
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- Das vertragliche "Guthaben" i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
- AltZertG a.F. ist demgegenüber auf die bis zum jeweiligen Berechnungstag geleisteten, ebenfalls mitzuteilenden Beiträge ausgerichtet. Die Heranbildung des Vertragswerts wird mit der fiktiven, für alle Altersvorsorgeprodukte i.S. des § 1 Abs. 1 AltZertG a.F. einheitlichen und von
- Marktprognosen des Anbieters unabhängigen Verzinsung von 2%, 4%
- "oder" 6% gerade simuliert.
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- (2) Dies entspricht dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 Satz 2
- Nr. 2 AltZertG a.F. Die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Bestimmung
- wurde - seinerzeit noch als § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG a.F. - eingeführt durch Art. 7 des Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersb ezügen vom 5. Juli 2004 (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG, BGBl. I 1427).
- Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf sollte der Anbieter über "die zu
- erwartende Beitragsrendite einschließlich ihrer wesentlichen Kalkulat ionsgrundlagen sowie die sich daraus ergebende Monatsrente" informi e-
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- - 14 -
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- ren (BT-Drucks. 15/2150 S. 17), auch wenn die Renditeprognose aufgrund der langen Laufzeit der Verträge großen Unsicherheiten unterliegt
- (BT-Drucks. aaO S. 51 re. Sp.). Der Finanzausschuss schlug stattdessen
- die Gesetz gewordene Verpflichtung des Anbieters zur Simulation den kbarer Marktentwicklungen mittels angenommener Zinssätze von 2%, 4%
- "oder" 6% vor (vgl. BT-Drucks. 15/3004 S. 25).
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- cc) Wird das einzusetzende Guthaben ungeachtet etwaiger zusät zlicher Leistungen des Anbieters - etwa der Überschussanteile - bestimmt,
- sind letztere auch für die Frage ohne Bedeutung, ob eine bestimmte Verzinsung i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 AltZertG a.F. vertraglich
- vereinbart ist.
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- Zutreffend hat das Berufungsgericht deshalb angenommen, der
- hier vertraglich vereinbarte Garantiezins von 2,25% ersetze alle drei gesetzlichen Fiktivzinssätze.
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- 4. Hinsichtlich des Klageantrags zu I 3 hat die Revision des Klägers gleichfalls keinen Erfolg. § 7 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 AltZertG a.F.
- verbietet es nicht, neben der Berechnung nach Maßgabe des § 7 Abs. 1
- Satz 2 Nr. 2 AltZertG a.F. auch eine an den Vorgaben des § 154 VVG
- ausgerichtete
-
- Modellrechnung
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- (hier:
-
- unter
-
- Zugrundelegung
-
- fiktiver
-
- Zinssätze von 2,76%, 3,76% und 4,76%) in das Produktinformationsblatt
- aufzunehmen.
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- a) Die Vorschrift bestimmt, dass bei Altersvorsorgeverträgen i.S.
- des § 1 Abs. 1 AltZertG a.F. "die Angabe" nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
- AltZertG a.F. "an die Stelle" der Modellrechnung nach § 154 VVG "tritt".
- Dem Gesetzeswortlaut ist lediglich die Befreiung des Anbieters von der
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- - 15 -
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- aus § 154 VVG folgenden Pflicht zur Erstellung einer Modellrechnung zu
- entnehmen, die gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2, Halbsatz 1 AltZertG a.F. an
- sich fortbestünde, dieser sieht vor, dass Informationspflichten nach a nderen Gesetzen unberührt bleiben. Dagegen findet die Annahme, das
- Gesetz bezwecke darüber hinaus eine zwingende Ersetzung dieser Modellrechnung im Sinne eines Verbots, die Modellrechnung nach § 154
- VVG
-
- zusätzlich
-
- zur
-
- Verfügung
-
- zu
-
- stellen
-
- (so
-
- aber
-
- Winter
-
- in
-
- Bruck/Möller/Winter, VVG 9. Aufl. § 154 Rn. 8; HK-VVG/Baroch Castellví,
- 2. Aufl. § 2 VVG-InfoV Rn. 53; Reiff in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 154
- Rn. 2; Baroch Castellví, Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz § 7
- Rn. 33, vgl. aber Rn. 15; wohl auch MünchKomm-VVG/Heiss, § 154
- Rn. 6, 16; Knappmann in Prölss/Martin aaO § 2 VVG-InfoV Rn. 17; a.A.
- - wie hier - Krause in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 154 Rn. 4),
- im Gesetzestext keine ausreichende Stütze.
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- b) Ein solches Verbot ergibt sich auch nicht aus dem Gesetzeszweck.
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- § 7 Abs. 5 Satz 2 AltZertG a.F. soll für Altersvorsorgeverträge das
- Verhältnis der Informationspflichten nach dem AltZertG a.F. zu denen
- nach anderen Gesetzen klarstellen.
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- Der Modellrechnung nach § 154 VVG und der Simulationsberechnung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AltZertG a.F. liegen unterschiedliche
- Annahmen zugrunde (BT-Drucks. 16/8869 S. 35 li. Sp.). Erstere soll
- Missbräuchen und Fehlinformationen bei der Darstellung der möglichen
- Auswirkungen der Überschussbeteiligung auf die tatsächliche Gesam tleistung einer Lebensversicherung vorbeugen
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- (BT-Drucks. 16/3945
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- S. 97). Hingegen sollen die Angaben i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
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- AltZertG a.F. dem am Abschluss eines Altersvorsorgevertrages oder an
- einem Wechsel zu einem anderen Altersvorsorgeprodukt Interessierte n
- unter Zugrundelegung gesetzlich vorgegebener Parameter die Auswirkungen unterschiedlicher Arten der Kostenverrechnung auf die Guth abenbildung der ersten Vertragsjahre aufzeigen und ihm einen Vergleich
- der wirtschaftlichen Ergebnisse verschiedener Altersvorsorgeprodukte
- i.S. des § 1 Abs. 1 AltZertG a.F. ermöglichen Krause in Looschelders/
- Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 154 Rn. 1 f.; MünchKomm-VVG/Heiss § 154
- Rn. 1 f.; PK-VVG/Ortmann, VVG 2. Aufl. § 154 Rn. 1; Reiff in Prölss/
- Martin, VVG 28. Aufl. § 154 Rn. 1; Römer in Römer/Langheid VVG,
- 4. Aufl. § 154 Rn. 2, 4).
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- Mit der in § 7 Abs. 5 Satz 2 AltZertG a.F. getroffenen Regelung
- wollte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (BTDrucks. 16/8869 S. 35) einem Nebeneinander von zwei Modellrechnungen entgegenwirken und einheitliche Angaben bei allen geförderten Ve rträgen gewährleisten. Deshalb sollte der Berechnung nach § 7 Abs. 1
- Satz 2 Nr. 2 AltZertG a.F. "eine Vorrangstellung" eingeräumt werden
- (BT-Drucks. 16/8869 aaO). Hiermit wurde die Aufnahme einer Modellrechnung i.S. des § 154 VVG jedoch noch nicht ausdrücklich für unzulässig erklärt. Der bezweckte "Vorrang" beschränkt sich vielmehr auf die
- Verpflichtung des Anbieters, dem Vertragspartner anhand der in § 7
- Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AltZertG a.F. genannten Zinssätze die Wirtschaftlichkeit des jeweiligen Vertrages aufzuzeigen, um so verschiedene Altersvorsorgeprodukte vergleichbar zu machen. Eine ergänzende Berechnung
- gemäß § 154 VVG schließt das noch nicht aus.
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- c) Aus der Neufassung der Informationspflichten des AltZertG
- durch Art. 2 Nr. 9 AltvVerbG kann nicht gefolgert werden, schon § 7
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- Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 AltZertG a.F. habe dasselbe Verbot zum Inhalt.
- Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 AltZertG n.F. darf für zertifizierte Altersvorsorgeverträge eine Modellrechnung nach § 154 VVG nicht durchgeführt und dem individuellen Produktinformationsblatt auch nicht zusät zlich beigefügt werden. Dies beruht auf dem gesetzgeberischen Bestr eben, mittels Einführung eines individuellen Produktinformationsblatts die
- Transparenz von Altersvorsorgeprodukten aus Wettbewerbsgründen zu
- gewährleisten, dem Verbraucher in gebündelter, leicht verständlicher und
- standardisierter Form einen Produktvergleich zu ermöglichen und ihn
- dabei nicht durch die Masse und Verschiedenheit der Informationen zu
- überlasten
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- (BT-Drucks.
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- 17/10818
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- S. 24
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- re. Sp./S. 25 li. Sp.,
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- S. 26
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- re. Sp.). Dieses Regelungsziel und der neue Gesetzeswortlaut des § 7
- Abs. 2 Satz 2 und 3 AltZertG n.F. gehen über die Regelung des § 7
- Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 AltZertG a.F. und die ihr zugrunde liegenden
- Motive des Gesetzgebers hinaus; in der Gesetzesbegründung findet sich
- im Übrigen auch kein eindeutiger Hinweis darauf, dass er der Auffassung
- gewesen wäre, schon § 7 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 AltZertG a.F. verbiete
- ein Nebeneinander beider Modellrechnungen und bedürfe nur einer r edaktionellen Präzisierung. Das nunmehr erstmals ausdrücklich formulierte Verbot kann deshalb nicht als bloße Bekräftigung eines bereits zuvor
- geltenden Unterlassungsgebots verstanden werden.
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- d) Auf die Frage der Wiederholungsgefahr kommt es danach nicht
- an.
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- 5. Die allein gegen die Verurteilung zur Unterlassung prozentualer
- Kostenangaben in Bezug auf Eigenbeiträge des Versicherungsnehmers
- und zur Zahlung einer Abmahnpauschale gerichtete Revision der Beklagten ist nach den vorstehenden Ausführungen unter II 1 insgesamt unbe-
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- gründet. Die nicht vom Gegenstandswert abhängige Abmahnpauschale
- hat die Beklagte dem Kläger ungeachtet der teilweisen Klageabweisung
- gemäß § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in voller Höhe zu erstatten (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06, NJW 2008,
- 3055 Rn. 50; vom 8. Oktober 1998 - I ZR 94/97, WRP 1999, 509, 512).
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- Mayen
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- Wendt
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- Lehmann
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- Felsch
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- Brockmöller
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- Vorinstanzen:
- LG Köln, Entscheidung vom 21.06.2012 - 31 O 704/11 OLG Köln, Entscheidung vom 02.11.2012 - 20 U 174/12 -
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