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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 350/13
  4. vom
  5. 21. Februar 2014
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
  9. Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
  10. den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller
  11. am 21. Februar 2014
  12. beschlossen:
  13. Es wird angeordnet, dass die Klägerin wegen der Prozesskosten der Beklagten bis zum 28. März 2014 eine
  14. weitere Sicherheit in Höhe von 7.356,94 € zu leisten hat.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Pr ozesskostensicherheit sind nach § 112 Abs. 3 ZPO gegeben. Die Bekla gten haben die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten mit ihrer Klageerwiderung vor der ersten Verhandlung zur
  18. Hauptsache rechtzeitig und uneingeschränkt für alle Rechtszüge erh oben (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005,
  19. 148 unter 1 m.w.N.). Das Landgericht hat mit Zwischenurteil vom 31. Juli
  20. 2012 die Sicherheit nach den voraussichtlichen Anwaltskosten der B eklagten für die ersten beiden Rechtszüge und den Gerichtskosten der
  21. Berufungsinstanz berechnet. Da nach dem unbestrittenen Vorbringen der
  22. Beklagten die angeordnete Sicherheit die Verfahrensgebühren des dri tten Rechtszuges nicht abdeckt und die Klägerin weiterhin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Südafrika hat, können die Beklagten eine weitere Sicherheit verlangen. Die Klägerin kann von der Pflicht zur Sicherheitsleistung nicht deshalb befreit werden, weil ihre Rechtsschutzversicherung
  23. -3-
  24. für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Deckung zugesagt hat. Die
  25. Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung gehört nicht zu den
  26. Befreiungstatbeständen gemäß § 110 Abs. 2 ZPO. Der Antrag auf Stellung einer weiteren Prozesskostensicherheit ist auch nicht treuwidrig.
  27. 2
  28. Die Höhe der weiteren Sicherheit bemisst der Senat auf der
  29. Grundlage des Streitwerts von 102.537,18 € nach den möglichen Anwaltskosten für die dritte Instanz (für die Nichtzulassungsbeschwerde mit
  30. möglicher anschließender Revision: 2,3-Verfahrensgebühr in Höhe von
  31. 3.456,90 €, 0,3-Erhöhungsgebühr in Höhe von 450,90 €, 1,5-Terminsgebühr in Höhe von 2.254,50 €, Auslagenpauschale in Höhe von 20 €, zzgl.
  32. Umsatzsteuer in Höhe von 1.174,64 €, insgesamt 7.356,94 €).
  33. Mayen
  34. Felsch
  35. Dr. Karczewski
  36. Harsdorf -Gebhardt
  37. Dr. Brockmöller
  38. Vorinstanzen:
  39. LG Verden, Entscheidung vom 19.03.2013 - 4 O 67/12 OLG Celle, Entscheidung vom 15.08.2013 - 5 U 70/13 -