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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 325/06
- vom
- 22. Juli 2009
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
- Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
- und den Richter Felsch
- am 22. Juli 2009
- beschlossen:
- I.
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- Der Klägerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter
- Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. v. Plehwe bewilligt.
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- II. 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats
- des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 13. Dezember 2006 wird zurückgewiesen,
- weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
- Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
- erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rüge, das
- Berufungsgericht habe den Anspruch der Beklagten
- auf rechtliches Gehör verletzt und willkürlich entschieden, entbehrt jeder Grundlage. Das Berufungsgericht
- hat die Anlage B 2, wie sich aus S. 9 Abs. 2 und S. 12
- unten seines Urteils ergibt, zur Kenntnis genommen.
- Es hat die auf S. 5 des Antrags unter der Überschrift
- "Allgemeine Hinweise und Schlusserklärung" enthaltene Belehrung über die Nachmeldeobliegenheit und
- den Hinweis auf die Schriftform trotz der Bezeichnung
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- als Anhang auch - zutreffend - gewürdigt. Von einer
- weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
- Halbs. 2 ZPO abgesehen.
- 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- 3. Streitwert: 150.000 €
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- Terno
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- Seiffert
- Dr. Kessal-Wulf
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- Wendt
- Felsch
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- Vorinstanzen:
- LG Saarbrücken, Entscheidung vom 02.02.2006 - 12 O 465/04 OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.12.2006 - 5 U 137/06-28- -
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