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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 301/04
- vom
- 21. September 2005
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
- Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
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- am 21. September 2005
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- beschlossen:
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- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
- dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. November 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
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- Beschwerdewert: 92.799 €
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- Gründe:
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- Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund
- nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
- eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
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- Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage der Zulässigkeit eines Teilurteils bei mehreren selbständigen prozessualen Ansprüchen
- aus verschiedenen Verträgen (mit der sich die von der Beschwerde an-
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- geführten Urteile des Bundesgerichtshofs in BGHZ 107, 229 und vom
- 5. Dezember 2000 - VI ZR 275/99 - NJW 2001, 760 nicht befassen) ist
- durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt
- (vgl. BGHZ 157, 133, 142 f.; Urteil vom 27. Oktober 1999 - VIII ZR
- 184/98 - NJW 2000, 958 unter II 2; Senatsurteil vom 27. Mai 1992
- - IV ZR 42/91 - VersR 1992, 1087 unter I). In solchen Fällen ist ein Teilurteil, das nach dem Gesetz der Regelfall ist (Zöller/Vollkommer, ZPO
- 25. Aufl. § 301 Rdn. 1 a, 10), nur dann unzulässig, wenn zwischen den
- prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung oder Abhängigkeit besteht oder die Ansprüche prozessual in ein
- Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind. Das ist hier nicht der Fall. Die abschließende Entscheidung des Landgerichts über die Ansprüche aus der
- Hausratversicherung ist von der späteren Entscheidung über die Ansprüche aus den Gebäudeversicherungen unabhängig.
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- Im Übrigen wird zur Begründung auf die Beschlüsse des Senats
- vom 21. September 2005 in der Sache IV ZR 302/04 und vom 13. April
- 2005 in der Sache IV ZR 62/04 verwiesen.
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- Terno
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- Seiffert
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- Dr. Kessal-Wulf
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- Wendt
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- Felsch
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