|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 293/07
- vom
- 4. Juni 2008
- in dem Rechtsstreit
-
- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin
- Dr. Kessal-Wulf
- beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
- dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. September 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
- einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
- erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
- Der Senat hat die vom Kläger erhobenen Gehörsrügen (Art. 103
- Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Der Klagantrag, der ausweislich des Gesamtzusammenhangs der Entscheidungsgründe als derzeit unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. BGHZ 143,
- 79, 88 f.), war eindeutig gefasst, unter den auf den gesamten Rückgewähranspruch bezogenen Vorbehalt einer Zug-um-Zug-Verurteilung
- gestellt und einer Auslegung somit nicht zugänglich. Von einer weiteren
- Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Streitwert: 1.124.842,14 €
-
- Terno
-
- Dr. Schlichting
- Wendt
-
- Seiffert
- Dr. Kessal-Wulf
-
- Vorinstanzen:
- LG Kiel, Entscheidung vom 26.01.2007 - 18 O 179/07 OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.09.2007 - 5 U 25/07 -
-
|