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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 276/06
- vom
- 28. Mai 2008
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch und
- Dr. Franke
- am 28. Mai 2008
- beschlossen:
- Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat
- beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
- 18. Mai 2006 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
- Die Frist zur Stellungnahme beträgt vier Wochen.
- Streitwert: 217.964 €
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- Gründe:
- 1. Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht mehr
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- vor.
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- Der Senat hat durch Urteil vom 13. September 2006 entschieden,
- dass dem Gebäudeversicherer der Regress gegen den leicht fahrlässig
- handelnden Mieter auch dann verwehrt ist, wenn dieser eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten
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- Sachen deckt (BGHZ 169, 86). Aus dem Urteil ist auch zu entnehmen,
- dass der Gebäudeversicherer keinen Anspruch auf Abtretung eines Freistellungsanspruchs hat. Der Zugriff auf den Deckungsanspruch aus der
- Haftpflichtversicherung ist ihm schon deshalb verwehrt, weil er wegen
- des Regressverzichts gegen den Mieter keinen durchsetzbaren Regressanspruch (BGHZ aaO S. 88) und der Mieter insoweit keinen Freistellungsanspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer hat.
- 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Verneinung
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- grober Fahrlässigkeit durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich
- nicht zu beanstanden.
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- Terno
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- Dr. Schlichting
- Felsch
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- Seiffert
- Dr. Franke
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- Vorinstanzen:
- LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.04.2005 - 2/20 O 126/04 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.05.2006 - 3 U 104/05 -
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