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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 266/14
- vom
- 9. März 2016
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2016:090316BIVZR266.14.0
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
- Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
- die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer
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- am 9. März 2016
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- beschlossen:
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- Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom
- 21. Oktober 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat das als
- übergangen gerügte Vorbringen berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. Eine Anhörungsrüge ist nicht eröffnet, soweit der Kläger
- seine eigenen Rechtsansichten an die Stelle der Rechtsauffassung des
- Senats setzen will. Hervorgehoben sei nur das Folgende:
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- 1. Sagt der Versicherer Abwehrdeckung zu, treten deren Rechtsfolgen ein, ohne dass der Versicherer diese ausdrücklich anzugeben hat.
- Das vom Kläger in dieser Hinsicht als übergangen gerügte Vorbringen
- hat der Senat bei seiner Auslegung der Erklärungen der Be klagten berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet.
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- 2. Soweit der Kläger geltend macht, der Versicherer könne den
- Versicherungsnehmer nicht mehr auf eine Abwehrdeckung verweisen,
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- wenn der Versicherungsnehmer die vom Rechtsanwalt geforderte Ve rgütung bezahlt habe, hat der Senat auch den insoweit als übergangen gerügten Vortrag berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. Es ist
- unerheblich, wie zu entscheiden wäre, wenn der Versicherungsnehmer
- - wie hier nicht - die Kosten selbst bezahlt.
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- 3. Das vom Kläger zur Auslegung des § 158n VVG a.F. als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat berücksichtigt und nicht für
- durchgreifend erachtet. Der Senat hatte auch keinen Anlass, sich im Urteil zur Frage zu äußern, ob Art. 6 der Richtlinie des Rates vom 22. Juni
- 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
- Rechtsschutzversicherung (RL 87/344/EWG) auch den Fall erfasst, dass
- der Versicherer Deckungsschutz zusagt, der Versicherungsnehmer j edoch eine andere als die vom Versicherer vertragsgemäß gewährte Art
- des Deckungsschutzes verlangt. Ob § 158n VVG a.F. insoweit mit den
- Vorgaben des Art. 6 RL 87/344/EWG in Einklang stand und ob eine richtlinienkonforme Auslegung möglich und erforderlich ist, war weder Gegenstand des Parteivortrags noch ist dies in Rechtsprechung oder Liter atur umstritten gewesen.
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- In der vom Kläger angeführten Stelle aus seiner Berufungsbegründung weist er nur darauf hin, dass die §§ 158l bis o VVG a.F. der Umsetzung der Richtlinie dienten; Ausführungen zu einem etwaigen Umsetzungsdefizit oder zur Notwendigkeit einer richtlinienkonformen Ausl egung finden sich nicht. Die Kommentarliteratur geht davon aus, dass
- § 128 VVG (entspricht § 158n VVG a.F.) richtlinienkonform ist; der Begriff "Streitfall" in der Richtlinie meine (nur) den Konflikt zwischen V ersicherungsnehmer und dessen Gegner (D. Wendt in van Bühren/Plote,
- ARB 3. Aufl. § 128 Rn. 1; Bauer in Harbauer, ARB 8. Aufl. § 128 VVG
- Rn. 2; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 128 Rn. 1). Auch die
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- übrigen Stimmen in der Literatur halten § 128 VVG für richtlinienkonform
- (Schröder-Frerkes,
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- Konfliktbeilegungsmechanismen
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- in
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- der
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- Rechts-
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- schutzversicherung 1991 S. 338 ff. zu § 158n VVG a.F.) oder haben keinen Zweifel, dass Art. 6 RL 87/344/EWG lediglich die Ablehnung des
- Deckungsschutzes regelt (ohne Verfasser, Kommentar zur RechtsschutzRichtlinie der Europäischen Gemeinschaft, Rechtsschutz in Europa,
- 1987, 49, 57; vgl. Müller, VW 1988, 1354, 1360; Schirmer, DAR 1990,
- 81, 90 f.). Darum aber geht es nach der Entscheidung des Senats nicht,
- da die Beklagte den Deckungsschutz nicht abgelehnt, sondern dem Kläger Deckung in der Form zugesagt hat, ihm Kostenschutz gegen die G ebührenforderung seiner Rechtsanwälte zu gewähren.
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- Mayen
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- Felsch
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- Dr. Karczewski
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- Harsdorf-Gebhardt
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- Dr. Schoppmeyer
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- Vorinstanzen:
- LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2012 - 11 O 483/11 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.06.2014 - I-4 U 3/13 -
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