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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 254/08
- vom
- 17. Februar 2010
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
- Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
- beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
- dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts
- vom 22. Oktober 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,
- dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
- S. 1 ZPO). Der Senat hat auch die gerügten Grundrechtsverstöße (Artt.
- 3 Abs.1, 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
- Halbs. 2 ZPO abgesehen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Streitwert: 50.000 €
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- Terno
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- Wendt
- Harsdorf-Gebhardt
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- Felsch
- Dr. Karczewski
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- Vorinstanzen:
- LG Saarbrücken, Entscheidung vom 26.02.2008 - 14 O 193/07 OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.10.2008 - 5 U 170/08-19- -
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