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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 245/04
  4. vom
  5. 30. April 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter
  9. Seiffert als Vorsitzenden, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die
  10. Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
  11. am 30. April 2008
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
  14. dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 28. September 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
  15. Streitwert: 27.342,91 €
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts
  19. oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
  20. 2
  21. Es besteht kein Grund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO, die Revision, mit der die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiterverfolgen möchte, zuzulassen. Die beabsichtigte Revision hätte auch keinen Erfolg.
  22. -3-
  23. 3
  24. Die von der Beschwerdeführerin in den Mittelpunkt ihres angekündigten Revisionsangriffs gestellte Frage, ob die Neufassung des § 18
  25. BetrAVG gegen die Grundrechte der Versicherten aus Art. 3 Abs. 1 und
  26. 12 Abs. 1 GG verstößt, ist nicht entscheidungserheblich. Aus den neuen
  27. Regelungen des Betriebsrentenrechts durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
  28. vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1914) und das Altersvermögensgesetz
  29. vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 1310) kann die Klägerin als so genannte Bestandsrentnerin wegen der Übergangsregelungen in §§ 30d, 30f BetrAVG
  30. n.F. keine weitergehenden Ansprüche herleiten. Das ist auch nach der
  31. mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft getretenen neuen Satzung der
  32. Beklagten nicht der Fall. Zu einer rückwirkenden Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes waren der Gesetzgeber und
  33. die Beklagte auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht verpflichtet (vgl. BVerfGE 98, 365, 402 f. und VersR 2000,
  34. 835, 837 f.; Senatsurteile vom 15. Februar 2006 - IV ZR 397/02 - VersR
  35. -4-
  36. 2006, 684 unter II 2 b; IV ZR 271/02 - VersR 2006, 640 unter II 1 a; vgl.
  37. auch Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453
  38. unter II 2).
  39. Seiffert
  40. Dr. Schlichting
  41. Dr. Kessal-Wulf
  42. Wendt
  43. Felsch
  44. Vorinstanzen:
  45. LG München I, Entscheidung vom 12.02.2004 - 12 O 5903/03 OLG München, Entscheidung vom 28.09.2004 - 25 U 2634/04 -