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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 245/04
- vom
- 30. April 2008
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter
- Seiffert als Vorsitzenden, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die
- Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
- am 30. April 2008
- beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
- dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 28. September 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
- Streitwert: 27.342,91 €
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- Gründe:
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts
- oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
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- 2
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- Es besteht kein Grund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO, die Revision, mit der die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiterverfolgen möchte, zuzulassen. Die beabsichtigte Revision hätte auch keinen Erfolg.
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- 3
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- Die von der Beschwerdeführerin in den Mittelpunkt ihres angekündigten Revisionsangriffs gestellte Frage, ob die Neufassung des § 18
- BetrAVG gegen die Grundrechte der Versicherten aus Art. 3 Abs. 1 und
- 12 Abs. 1 GG verstößt, ist nicht entscheidungserheblich. Aus den neuen
- Regelungen des Betriebsrentenrechts durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
- vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1914) und das Altersvermögensgesetz
- vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 1310) kann die Klägerin als so genannte Bestandsrentnerin wegen der Übergangsregelungen in §§ 30d, 30f BetrAVG
- n.F. keine weitergehenden Ansprüche herleiten. Das ist auch nach der
- mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft getretenen neuen Satzung der
- Beklagten nicht der Fall. Zu einer rückwirkenden Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes waren der Gesetzgeber und
- die Beklagte auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht verpflichtet (vgl. BVerfGE 98, 365, 402 f. und VersR 2000,
- 835, 837 f.; Senatsurteile vom 15. Februar 2006 - IV ZR 397/02 - VersR
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- 2006, 684 unter II 2 b; IV ZR 271/02 - VersR 2006, 640 unter II 1 a; vgl.
- auch Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453
- unter II 2).
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- Seiffert
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- Dr. Schlichting
- Dr. Kessal-Wulf
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- Wendt
- Felsch
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- Vorinstanzen:
- LG München I, Entscheidung vom 12.02.2004 - 12 O 5903/03 OLG München, Entscheidung vom 28.09.2004 - 25 U 2634/04 -
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