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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 228/13
- vom
- 5. März 2014
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2014 durch die
- Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
- Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
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- beschlossen:
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- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
- dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Mai
- 2013 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche
- Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung
- wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
- Der Senat hat die auf Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen
- geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1
- ZPO).
- Streitwert: 33.505,27 €, davon 12.505,27 € betreffend die Beklagte zu
- 1) und 21.000 € betreffend die Beklagte zu 2) (zur Addition vgl. BGH,
- Beschluss vom 13. März 2006 - I ZR 105/05, BGHZ 166, 327 Rn 3-5).
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- Mayen
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- Wendt
- Harsdorf-Gebhardt
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- Felsch
- Dr. Karczewski
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