Search on legal documents using Tensorflow and a web_actix web interface
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

87 lines
2.8 KiB

1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 220/15
  4. vom
  5. 18. April 2017
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2017:180417BIVZR220.15.0
  8. -2-
  9. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
  10. Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
  11. den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
  12. am 18. April 2017
  13. beschlossen:
  14. Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen
  15. das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
  16. Karlsruhe vom 16. April 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO
  17. auf dessen Kosten zurückzuweisen.
  18. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
  19. eines Monats
  20. Stellung zu nehmen.
  21. Gründe:
  22. 1
  23. I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne
  24. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor, und das Rechtsmittel
  25. hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
  26. 2
  27. Die von der Revision des Klägers aufgeworfenen Rechtsfragen hat
  28. der Senat überwiegend bereits vor Erlass des Berufungsurteils geklärt
  29. -3-
  30. (vgl. die Nachweise in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 - IV ZR
  31. 229/15 und IV ZR 409/15, juris), im Übrigen - nach Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren - in den Senatsurteilen vom 25. Januar
  32. 2017 im Sinne des Berufungsgerichts entschieden und die dortigen, auf
  33. vergleichbare rechtliche Erwägungen wie im Streitfall gestützten Revisionen der Versicherten zurückgewiesen. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe der vorgenannten Senatsurteile Bezug genommen.
  34. Sie lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind auch die im
  35. Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zulassungsgründe entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserhe blicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zug elassenen Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss
  36. nach § 552a ZPO nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 19. Oktober
  37. 2016 - IV ZR 71/16, juris Rn. 3 m.w.N.).
  38. 3
  39. Das gilt auch für die begehrte Feststellung der Verpflichtung zur
  40. Zahlung einer Zusatzrente gemäß § 18 BetrAVG nach dem Anwar tschaftsstand zum 31. Dezember 2002, die nicht Gegenstand der Senatsurteile vom 25. Januar 2017 gewesen ist. Die klägerische Revision wendet sich damit gegen den sogenannten Festschreibeeffekt nach § 78
  41. Abs. 2 Satz 1 VBLS, dessen Zulässigkeit in der Senatsrechtsprechung
  42. ebenfalls anerkannt ist (Senatsbeschluss vom 27. September 2012 - IV
  43. ZR 176/10, juris Rn. 17 m.w.N.).
  44. 4
  45. Aus den in den vorgenannten Senatsentscheidungen im Einzelnen
  46. dargelegten Erwägungen hat die Revision des Klägers auch in der Sache
  47. keine Aussicht auf Erfolg.
  48. -4-
  49. 5
  50. II. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Revision des Klägers auf 6.000 € festzusetzen.
  51. Mayen
  52. Felsch
  53. Lehmann
  54. Harsdorf -Gebhardt
  55. Dr. Bußmann
  56. Vorinstanzen:
  57. LG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.04.2014 - 6 O 426/12 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.04.2015 - 12 U 187/14 -