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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 213/05
- vom
- 4. November 2008
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
- Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
- und den Richter Felsch
- am 4. November 2008
- beschlossen:
- Die Anhörungsrüge vom 17. Oktober 2008 gegen das Senatsurteil vom 17. September 2008 wird auf Kosten des
- Klägers zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden.
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- 2
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- Die Rügebegründung beanstandet im Kern, dass angesichts der
- von Klägerseite schon in den Tatsacheninstanzen umfangreich dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten kein ausreichender Anlass für die Systemumstellung bei der Zusatzversorgung im öffentlichen
- Dienst bestanden und der Senat diesen auch in der Revisionsinstanz
- gehaltenen Vortrag nicht ausreichend beachtet habe.
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- 3
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- Der Senat hat jedoch den vorbezeichneten Klagvortrag zur Kenntnis genommen, allerdings aus Rechtsgründen für nicht entscheidungserheblich erachtet, insbesondere wegen der den Tarifvertragsparteien mit
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- Blick auf deren Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) zugebilligten Einschätzungsprärogative für die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der
- Beklagten und die künftige Finanzierbarkeit des von ihr getragenen Zusatzversorgungssystems. Der mit der Anhörungsrüge erhobene Einwand,
- den Tarifvertragsparteien werde in der angegriffenen Entscheidung eine
- zu weit gehende Einschätzungsprärogative zugestanden, belegt lediglich, dass die Rechtsauffassung des Senats zur Tragweite des Schutzes
- der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG auf Klägerseite nicht geteilt
- wird. Einen Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1
- GG zeigt dies aber nicht auf.
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- Terno
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- Seiffert
- Dr. Kessal-Wulf
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- Wendt
- Felsch
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- Vorinstanzen:
- AG Köln, Entscheidung vom 05.10.2004 - 135 C 706/03 LG Köln, Entscheidung vom 17.08.2005 - 20 S 54/04 -
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