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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 210/05
- vom
- 24. Januar 2007
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2007
- durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
- Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
- beschlossen:
- Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
- der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. August 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache
- grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
- Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
- (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
- Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, soweit das Berufungsgericht weder ein Sachverständigengutachten zu der Behauptung des Beklagten eingeholt hat, im Zeitpunkt des Verkaufs des Grundstücks N.straße
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- am 7. Februar
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- 1997 sei kein höherer als der von ihm vereinbarte Preis von
- 850.000 DM erzielbar gewesen, noch die vom Beklagten benannten Zeugen dazu vernommen hat, dass der jetzige Eigentümer dieses Objekts einige Monate vor dem 7. Februar
- 1997 nicht bereit gewesen sei, dafür auch nur 1 Mio. DM zu
- zahlen. Dass dieser Interessent das Grundstück schon wenige Monate nach dem 7. Februar 1997 von dessen Käuferin
- zu einem Preis erworben hat, der dem vom Sachverständigen
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- im
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- August
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- 1996
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- ermittelten
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- Verkehrswert
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- von
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- 1,21 Mio. DM nahe kommt, bestreitet der Beklagte aber
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- nicht. Er verteidigt sich vielmehr damit, dass das Grundstück
- "umgehend" habe verkauft werden sollen und es für den
- Verkehrswert maßgebend auf den Tag des Verkaufs ankomme. Das Berufungsgericht geht jedoch rechtsfehlerfrei davon
- aus, dass im Interesse der Bedachten der im Testament vorgegebene Zeitraum von zwei Jahren seit dem Erbfall am
- 17. April 1996 für einen möglichst günstigen Verkauf hätte
- ausgenutzt werden müssen. Aus diesem Grund hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht davon abgesehen, die
- Behauptungen des Beklagten zum Verkehrswert gerade am
- 7. Februar 1997 durch Beweisaufnahme zu klären. Von einer
- weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
- 2. Halbs. ZPO abgesehen.
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- Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Streitwert: 145.590 €
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- Terno
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- Dr. Schlichting
- Dr. Kessal-Wulf
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- Seiffert
- Dr. Franke
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- Vorinstanzen:
- LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 15.05.2002 - 3 O 4632/01 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 01.08.2005 - 8 U 1986/02 -
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