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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 191/09
- vom
- 25. Mai 2011
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann
- und die Richterin Dr. Brockmöller
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- am 25. Mai 2011
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- beschlossen:
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- Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen
- das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberla ndesgerichts vom 9. September 2009 gemäß § 552a ZPO
- zurückzuweisen.
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- Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
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- eines Monats
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- Stellung zu nehmen.
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- Gründe:
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- I. Die Klägerin fordert als Bezugsberechtigte einer von ihrem Eh emann im November 2003 für die Dauer von fünf Jahren abgeschloss enen
- Risikolebensversicherung die Todesfallleistung in Höhe von 100.000 €.
- Der Versicherungsnehmer starb am 21. November 2007 an den Folgen
- eines metastasierenden Melanoms. Er hatte bei Antragstellung im Okt ober 2003 die jeweils auf die letzten fünf Jahre vor Antragstellung ziele n-
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- den Gesundheitsfragen Nr. 7 (nach Krankheiten, Störungen und Beschwerden) und Nr. 8 (nach Untersuchungen, Beratungen, Behandlungen und Operationen) falsch beantwortet, indem er zwar einen - auf lange Sicht folgenlosen - Fahrradsturz angegeben, sonstige Erkrankungen
- oder Behandlungen aber verneint und damit eine seit 1996 bestehende,
- dauerhaft mit Immunsuppressiva behandelte Erkrankung an Morbus
- Crohn verschwiegen hatte. Der Versicherungsnehmer hatte bei Antra gstellung ferner nachfolgende "Schlusserklärung des Antragstellers und
- der zu versichernden Person" unterzeichnet:
- "[…] Ich ermächtige [die Beklagte] zur Nachprüfung und Verwertung der von mir über meine Gesundheitsverhältnisse gemachten Angaben alle Ärzte, Krankenhäuser und sonstigen
- Krankenanstalten sowie Pflegeeinrichtungen, bei denen ich in
- Behandlung oder Pflege war oder sein werde, [...] über meine
- Gesundheitsverhältnisse bei Vertragsabschluss zu befragen.
- Dies gilt für die Zeit vor der Antragsannahme und die nächsten
- drei Jahre [...] nach der Antragsannahme. Die [Beklagte] darf
- auch die Ärzte, die die Todesursachen feststellen, die Ärzte die
- mich im letzten Jahr vor meinem Tode untersuchen oder behandeln werden, sowie Behörden - mit Ausnahme von Sozialversicherungsträgern - über die Todesursachen oder die
- Krankheiten, die zum Tode geführt haben, befragen. [...]"
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- Die Morbus-Crohn-Erkrankung hatte unstreitig nicht zum Tode geführt. Die Beklagte stieß erstmals darauf, nachdem sie die zuletzt behandelnde Ärztin mittels eines Vordrucks um ein "Ärztliches Zeugnis im
- Todesfall" ersucht und die Ärztin im Rahmen der darin verlangten "Ausführlichen Anamnese" auch Erkenntnisse über (im Vordruck ausdrücklich
- erfragte) frühere Krankheiten des Verstorbenen mitgeteilt hatte.
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- Mit Schreiben vom 19. Februar 2008 erklärte die Beklagte die Anfechtung ihrer Vertragsannahme wegen arglistiger Täuschung und lehnte
- die beantragte Versicherungsleistung ab.
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- Das Landgericht hat diese Anfechtung durchgreifen lassen und die
- Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin
- zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit der die Klägerin ihr
- Begehren weiterverfolgt.
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- II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von
- § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
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- 1. Soweit der Fall grundsätzliche Fragen zu den Rechtsfolgen einer ohne ausreichende Ermittlungsermächtigung und Schweigepflichtentbindung gewonnenen Kenntnis des Personenversicherers über vom
- Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss verschwiegene Vorerkrankungen berührt, sind diese durch das Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 (IV
- ZR 140/08, VersR 2010, 97) hinreichend geklärt.
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- a) Sachlich-rechtlich geht es darum, ob der Versicherer infolge e iner Datenerhebung ohne ausreichende Rechtsgrundlage nach § 242
- BGB gehindert ist, sich auf die Ergebnisse seiner Ermittlungen zu berufen und insbesondere von dem Gestaltungsrecht der Arglistanfechtung
- nach § 123 BGB Gebrauch zu machen (Senat aaO Rn. 19-21). Dafür
- spielt es keine Rolle, ob diese Ermittlungsergebnisse des Versicherer s
- im Rechtsstreit noch streitig sind. Vielmehr ist - auch im Falle unstreitig
- verschwiegener Vorerkrankungen - allein zu klären, ob ihre Verwendung
- sich bei der Ausübung von Gestaltungsrechten wie Rücktritt oder Anfechtung als unzulässige Rechtsausübung darstellt, wobei der Einwand aus
- § 242 BGB keine Einrede, sondern einen von Amts wegen zu beachte n-
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- den Umstand darstellt (vgl. dazu BGH, Urteile vom 12. Juli 1951 - III ZR
- 168/50, BGHZ 3, 94, 103, 104; 23. Mai 1962 - V ZR 123/60, BGHZ 37,
- 147, 152; Palandt/Grüneberg, BGB 70. Aufl. § 242 Rn. 15).
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- Dabei führt nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten stets
- oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hie rdurch erlangten Rechtsstellung. Insbesondere wenn sich ein zielgerichtet
- treuwidriges Verhalten nicht feststellen lässt, muss durch eine umfassende Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalles entschieden werden, ob und inwieweit einem Beteiligten die Ausübung einer
- Rechtsposition verwehrt sein soll. Dies muss umso mehr gelten, wenn
- beiden Seiten ein Rechtsverstoß zur Last fällt (vgl. Senat aaO m.w.N.).
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- b) Übertragen auf den hier gegebenen Fall bedeutet dies:
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- aa) Das Berufungsgericht hat die oben zitierte "Schlusserklärung"
- ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt, dass ihr eine Befugnis des Versicherers, noch nach Ablauf des Monats Oktober 2006 Ärzte zu Erkrankungen
- des Versicherungsnehmers aus der Zeit bei Vertragsschluss (1. Nove mber 2003) zu befragen, nicht entnommen werden kann und auch keine
- korrespondierende Schweigepflichtsentbindung vorlag. Spätere Befragungen durften nur noch auf todesursächliche Erkrankungen zielen. Der
- der zuletzt behandelnden Ärztin Anfang 2008 zugesandte Fragebogen
- für das "Ärztliche Zeugnis im Todesfall" steht mit dem Verlangen nach
- einer "ausführlichen Anamnese" dazu im Widerspruch. Es ist nichts dafür
- ersichtlich, dass die Ärztin auf anderer Grundlage befragt worden w äre.
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- bb) Wenngleich demnach die zeitlich begrenzte Ermittlungse rmächtigung mit Schweigepflichtsentbindung für sich genommen nicht zu
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- beanstanden wäre, stellt sie deshalb keine tragfähige Grundlage für die
- Ermittlungen des Versicherers dar, weil die ihm gesetzten zeitlichen
- Grenzen hier überschritten wurden. Das wirft ebenso wie die Verwendung einer zu weiten Ermittlungsermächtigung mit Schweigepflichtsentbindung die vorgenannten materiell-rechtlichen Fragen auf. Sie sind
- ebenfalls nach den Maßstäben der Senatsentscheidung vom 28. Oktober
- 2009 (aaO) zu beantworten.
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- c) Dass das Verhalten der Beklagten hier darauf gerichtet war, die
- Voraussetzungen für die Arglistanfechtung, d.h. das Wissen um eine
- verschwiegene Vorerkrankung des Versicherungsnehmers unter gezielter
- Umgehung der zeitlichen Beschränkungen der Schlusserklärung treuwi drig zu erlangen, hat die Klägerin in den Vorinstanzen nicht vorgetragen.
- Auch die Revision führt dazu nichts aus.
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- Es kommt hinzu, dass das Berufungsgericht zu Recht annimmt, die
- Schlusserklärung habe keinen bindenden Verzicht der Beklagten auf we itere Ermittlungen zu Vorerkrankungen des Versicherungsne hmers enthalten. Die Beklagte hatte infolge des von ihr im Versicherungsvertrag
- übernommenen Risikos ein anerkennenswertes Interesse daran, risikor elevante Vorerkrankungen des Versicherungsnehmers offen gelegt zu b ekommen (Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 aaO Rn. 24). Selbst wenn
- das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die damit verbu ndene Befugnis, Schweigepflichtsentbindungen zu erklären, als höchstpersönliche Rechte nicht im Wege der Universalsukzession auf die Erben
- übergehen (Senatsbeschluss vom 4. Juli 1984 - IVa ZB 18/83, BGHZ 91,
- 392, 399) und die Beklagte damit nach dem Tode des Versicherung snehmers keine Möglichkeit mehr hatte, weitergehende Schweigepflicht sentbindungen zu erlangen, hätte sie jedenfalls zu Lebzeiten des Vers i-
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- cherungsnehmers das Wissen um die Morbus-Crohn-Erkrankung mittels
- einer weiteren Ermittlungsermächtigung und Schweigepflichtsentbindung
- noch rechtmäßig erlangen können. Mithin beschränkt sich ihr möglicher
- Rechtsverstoß darauf, ihr Wissen formell fehlerhaft erworben zu haben.
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- d) Demgegenüber hat der Versicherungsnehmer seinerseits die
- Beklagte nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen
- des Berufungsgerichts über einen risikoerheblichen Umstand, die E rkrankung an Morbus Crohn und die damit einhergehende Medikation,
- arglistig getäuscht. Zwar beanstandet die Revision, das Berufungsgericht
- habe keine tragfähigen Feststellungen zur Täuschungsabsicht des Vers icherungsnehmers getroffen. Insoweit versucht sie, die tatrichterliche
- Würdigung durch eine eigene, vermeintlich bessere zu ersetzen, ohne
- jedoch durchgreifende Rechtsfehler aufzuzeigen.
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- e) Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer vor Abschluss der
- Lebensversicherung an Morbus Crohn erkrankt und deshalb behandelt
- worden war, ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Stellt - wie hier
- die Klägerin - eine Partei im Rechtsstreit diejenigen Tatsachen von vorn
- herein unstreitig, auf die der Gegner seine Arglistanfechtung stützt, indem sie sie selbst vorträgt, so lässt sich ein Verwertungsverbot für diese
- Tatsachen regelmäßig nicht begründen. Auf die vom Berufungsgericht
- weiter erwogenen prozessualen Fragen kommt es im Übrigen nicht mehr
- an.
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- f) Insgesamt ergibt die Abwägung hier nicht, dass die Rechtsve rletzung der Beklagten diejenige des Versicherungsnehmers hinsichtlich
- des verletzten Rechtsguts oder der Eingriffsintensität derart überwiegt,
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- dass Treu und Glauben es gebieten, ihr die Arglistanfechtung als unz ulässige Rechtsausübung zu versagen.
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- 2. Das Vorbringen der Revisionsführerin zum Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) deckt keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler und in Anbetracht der besonderen Fallumstände auch keinen Z ulassungsgrund i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO auf.
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- a) Zweifel an der Anwendbarkeit des AGG ergeben sich hier bereits aus der Besonderheit, dass der Versicherungsfall, der ungeachtet
- der Arglistanfechtung des Versicherers ohnehin zur Beendigung des
- Versicherungsverhältnisses geführt hatte, bereits vor dem 22. Dezember
- 2007 eingetreten war, so dass eine Fortgeltung des Vertrages über diesen nach § 33 Abs. 4 AGG maßgeblichen Zeitpunkt hinaus nicht in Rede
- steht.
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- b) Es bedarf allerdings keiner Entscheidung, ob das AGG hier Anwendung findet. Selbst wenn man dies unterstellt, wäre die Beklagte in
- ihrer von § 123 BGB geschützten rechtsgeschäftlichen Entschlussfreiheit
- durch die Täuschung des Versicherungsnehmers beeinträchtigt gewesen. Auch unter der Geltung des AGG obliegt es weiterhin der Prüfung
- des Versicherers, wie er eine Behinderung des Versicherungsnehmers
- bei Abschluss einer Personenversicherung mit Blick auf das Risiko b ewertet. Ihm bleiben verschiedene Möglichkeiten der Vertragsgestaltung.
- Insbesondere darf er im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 3 AGG prüfen, ob
- nach anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation ein behinderungsbedingter Risikozuschlag erhoben oder der Vertragsschluss sogar
- ganz abgelehnt werden kann. Dieses Recht, Vorerkrankungen auf ihre
- Risikoerheblichkeit hin zu bewerten, das dem Versicherer auch unter
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- Geltung des AGG eröffnet ist, hatte ihm die Täuschung des Versicherungsnehmers hier abgeschnitten. Dem Berufungsgericht ist deshalb darin zuzustimmen, dass nicht die Behinderung des Versicherungsnehmers
- als solche, sondern vielmehr seine Täuschung über die Behinderung den
- Anfechtungsgrund darstellt. Der Argumentation der Revision wäre nur zu
- folgen, wenn die Beklagte hier infolge eines Kontrahierungszwanges
- verpflichtet gewesen wäre, den Vertrag zu ganz bestimmten Bedingungen mit dem Antragsteller abzuschließen. Einen solchen Kontrahi erungszwang begründet das AGG aber jedenfalls in den Fällen nicht, in
- denen der Versicherer unterschiedliche Möglichkeiten hat, bei der Vertragsgestaltung auf die Behinderung zu reagieren.
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- III. Der Revisionszurückweisung steht nicht im Wege, dass die
- grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen
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- (vgl.
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- oben I. 1.) hier erst im Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 (aaO) und
- mithin nach Erlass des Berufungsurteils erfolgt ist (vgl. dazu BGH, B eschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II
- 1).
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- Dr. Kessal-Wulf
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- Wendt
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- Felsch
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- Lehmann
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- Hinweis:
-
- Das Revisionsverfahren
- erledigt worden.
-
- Dr. Brockmöller
-
- ist
-
- durch
-
- Revisionsrücknahme
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- Vorinstanzen:
- LG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.12.2008 - 12 O 244/08 OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.09.2009 - 5 U 26/09-9 -
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