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21 KiB

1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. IV ZR 181/08
  5. Verkündet am:
  6. 24. März 2010
  7. Heinekamp
  8. Justizhauptsekretär
  9. als Urkundsbeamter
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. -2-
  13. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
  14. Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und
  15. Dr. Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2010
  16. für Recht erkannt:
  17. Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des
  18. Landgerichts Karlsruhe vom 27. Juni 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
  19. Von Rechts wegen
  20. Tatbestand:
  21. 1
  22. I. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
  23. (VBL) hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher
  24. Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom
  25. 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte
  26. ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002
  27. (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf
  28. einem Punktemodell nach versicherungsmathematischen Grundsätzen
  29. beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
  30. -3-
  31. 2
  32. II. In dem eingeführten Betriebsrentensystem beruht die Berechnung der monatlichen Betriebsrente auf der Summe der bis zum Beginn
  33. der Betriebsrente erworbenen Versorgungspunkte, die sich unter anderem für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, für soziale Komponenten und als Bonuspunkte ergeben können. In Versorgungspunkte umgerechnet wurden auch die bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften der Versicherten, die die Beklagte wertmäßig festgestellt
  34. und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten
  35. der Versicherten übertragen hat.
  36. 3
  37. Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) lautet auszugsweise wie
  38. folgt, wobei § 68 VBLS im Wesentlichen mit § 19 ATV übereinstimmt:
  39. "§ 68 Überschussverteilung
  40. (1) Die VBL stellt jährlich bis zum Jahresende für das vorangegangene Geschäftsjahr fest, ob und in welchem
  41. Ausmaß aus verbleibenden Überschüssen (Absatz 3) Bonuspunkte vergeben werden können (…). Über die Zuteilung von Bonuspunkten entscheidet der Verwaltungsrat
  42. auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars.
  43. (2) Grundlage für die Feststellung und Entscheidung nach
  44. Absatz 1 ist eine auf anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen beruhende und durch den Verantwortlichen Aktuar erstellte fiktive versicherungstechnische
  45. Bilanz (…).
  46. (3) Ergibt die fiktive versicherungstechnische Bilanz einen
  47. Überschuss, wird dieser Überschuss um den Aufwand für
  48. soziale Komponenten nach § 37 und um die Verwaltungskosten der VBL (…) vermindert und nach Maßgabe des
  49. Absatzes 1 verwendet (…). Einzelheiten werden in den
  50. Ausführungsbestimmungen geregelt (…).
  51. -4-
  52. § 69 Rückstellung für Überschussverteilung
  53. (1) Der Überschuss, der sich entsprechend der versicherungstechnischen Bilanz ergibt, wird (…) in die Rückstellung für Überschussverteilung eingestellt. Über die Zuführung des verteilungsfähigen Überschusses (…) zur Rückstellung für Überschussverteilung entscheidet der Verwaltungsrat.
  54. (2) Diese Rückstellung dient der Verbesserung oder Erhöhung von Leistungen, insbesondere zur Gewährung von
  55. Bonuspunkten (…). Über die Verwendung der Rückstellung entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des
  56. Verantwortlichen Aktuars.
  57. X Ausführungsbestimmungen zu § 68 Abs. 3 Satz 3
  58. - Überschussverteilung (…)
  59. (6) Eine Verwendung der Rückstellung für Überschussbeteiligung zur Vergabe von Bonuspunkten oder sonstigen
  60. Erhöhung von Leistungen nach § 69 Abs. 2 Satz 1 ist
  61. höchstens so zu bemessen, dass die hierfür zu ermittelnde zusätzliche Nettodeckungsrückstellung (…) die Rückstellung für Überschussverteilung nicht übersteigt. Der
  62. Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars zur Verwendung
  63. der Rückstellung nach § 69 Abs. 2 Satz 3 hat zudem die
  64. Entstehung des Überschusses und künftige Risiken angemessen zu berücksichtigen."
  65. 4
  66. III. Die bei der Beklagten pflichtversicherte Klägerin hat so genannte Versicherungsnachweise erhalten, aus denen sich die Höhe der
  67. von der Klägerin insgesamt erworbenen Anwartschaft auf Betriebsrente
  68. wegen Alters einschließlich desjenigen Teils der Anwartschaft ergibt, der
  69. von ihr bis zur Systemumstellung erworben und als Startgutschrift dem
  70. Versorgungskonto gutgeschrieben wurde. Bonuspunkte sind in den Ver-
  71. -5-
  72. sicherungsnachweisen nicht ausgewiesen. Der Verwaltungsrat der Beklagten hat für die Geschäftsjahre 2002 bis 2004 entschieden, dass dem
  73. das Versorgungskonto I betreffenden Abrechnungsverband, dem die
  74. Klägerin angehört, keine Bonuspunkte zugeteilt werden.
  75. 5
  76. Die Klägerin meint, ihr stehe ein Anspruch auf Zuteilung und Gutschrift von Bonuspunkten für die genannten Geschäftsjahre zu; im Wege
  77. der Stufenklage (§ 254 ZPO) verlangt sie Auskunft über die von der Beklagten in den Kalender- bzw. Geschäftsjahren 2002 bis 2004 erzielten
  78. Überschüsse durch Vorlage der (fiktiven) versicherungstechnischen Bilanzen.
  79. 6
  80. Das Amtsgericht hat dem Auskunftsantrag durch Teilurteil stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Teilurteil
  81. des Amtsgerichts geändert und die Stufenklage insgesamt abgewiesen.
  82. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren weiter.
  83. Entscheidungsgründe:
  84. 7
  85. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die von
  86. der Klägerin erhobene Stufenklage zu Recht insgesamt abgewiesen.
  87. 8
  88. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Klägerin stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu. Ein solcher ergebe sich aus
  89. den Satzungsbestimmungen der Beklagten weder bei unmittelbarer noch
  90. bei entsprechender Anwendung und folge auch nicht aus dem Gesetz zur
  91. Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG; BGBl. I 2005,
  92. -6-
  93. 2722). Zudem könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf § 55 Abs. 3
  94. oder § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes berufen. Im Übrigen
  95. könne sie die begehrte Auskunft nicht aus den Grundsätzen von Treu
  96. und Glauben gemäß § 242 BGB verlangen. Hierfür sei erforderlich, dass
  97. ein dem Grunde nach feststehender Leistungsanspruch existiere. Ein
  98. solcher Anspruch der Klägerin auf Bonuspunkte bestehe (derzeit) nicht.
  99. Zivilrechtliche Ansprüche auf Bonuspunkte entstünden für die Versicherten erst, wenn ihnen von der Beklagten Bonuspunkte zugeteilt bzw. im
  100. Versicherungsnachweis ausgewiesen werden. Die systematische Stellung der §§ 68 f. VBLS und die Bestimmung über das Ob und das Ausmaß der Gewährung von Bonuspunkten machten deutlich, dass sich ein
  101. berechenbarer Anspruch des einzelnen Pflichtversicherten hieraus nicht
  102. herleiten lasse. Nach den genannten Regelungen und den zugehörigen
  103. Ausführungsbestimmungen X zu § 68 Abs. 3 Satz 3 VBLS bleibe es den
  104. zuständigen Gremien der Beklagten letztlich unbenommen, Rückstellungen zu bilden statt Bonuspunkte zu gewähren. Ein Anspruch auf Überschussbeteiligung könne sich (derzeit) auch nach § 153 VVG jedenfalls
  105. aus dem Grunde nicht ergeben, dass die Regelung bei Altverträgen erst
  106. ab dem 1. Januar 2008 gelte und daher für den hier maßgeblichen Zeitraum 2002 bis 2004 nicht anwendbar sei.
  107. 9
  108. Da damit nicht nur dem geltend gemachten Auskunftsanspruch,
  109. sondern zugleich dem angekündigten Leistungsbegehren die Grundlage
  110. fehle, sei auch das Berufungsgericht als Rechtsmittelgericht befugt, die
  111. Stufenklage insgesamt abzuweisen.
  112. -7-
  113. 10
  114. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
  115. 11
  116. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zuteilung und Gutschrift von Bonuspunkten für die Geschäftsjahre 2002 bis
  117. 2004. Schon daraus folgt, dass ein zur Vorbereitung eines solchen Anspruchs geltend gemachter Anspruch auf Auskunft über die von der Beklagten in den genannten Jahren erzielten Überschüsse durch Vorlage
  118. der (fiktiven) versicherungstechnischen Bilanzen entfällt (vgl. BGHZ 128,
  119. 54, 58; 87, 346, 352 f., 358).
  120. 12
  121. a) Für das genannte Leistungsbegehren der Klägerin besteht nach
  122. der insoweit allein maßgeblichen Satzung der Beklagten keine rechtliche
  123. Grundlage. Die Auslegung der Satzung ergibt, dass für die Versicherten,
  124. die - wie die Klägerin als Pflichtversicherte - für die Zuteilung von Bonuspunkten in Betracht kommen (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2-4 VBLS), ein
  125. solcher Anspruch auf Überschussbeteiligung lediglich dem Grunde nach
  126. besteht. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, wird dagegen
  127. ein Anspruch auf Zuteilung und Gutschrift von Bonuspunkten in bestimmter Höhe nicht gewährt.
  128. 13
  129. aa) (1) Die Satzungsbestimmungen der Beklagten finden als Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen werden (st. Rspr.; vgl. BGHZ 142, 103, 106 f.; Senatsurteil vom 14. Juni
  130. 2006 - IV ZR 55/05 - VersR 2006, 1248 Tz. 8). Für die Auslegung der
  131. Satzungsbestimmungen kommt es auf das Verständnis und Interesse
  132. des durchschnittlichen Versicherten an (vgl. Senatsurteile vom 3. De-
  133. -8-
  134. zember 2008 - IV ZR 104/06 - VersR 2009, 201 Tz. 13; vom 14. Februar
  135. 2007 - IV ZR 267/04 - VersR 2007, 676 Tz. 10; vom 14. Juni 2006 aaO
  136. m.w.N.).
  137. 14
  138. (2) Nach diesem Maßstab ist vom Wortlaut der Satzung auszugehen. Der Versicherte wird dabei zunächst die Regelung des § 36 Abs. 1
  139. Satz 1 c VBLS in den Blick nehmen, die lediglich den Hinweis darauf
  140. enthält, dass sich Versorgungspunkte, die nach § 35 Abs. 1 VBLS der
  141. Betriebsrente zugrunde liegen, auch als Bonuspunkte ergeben können
  142. und deren Feststellung und Gutschrift jeweils zum Ende des folgenden
  143. Kalenderjahres erfolgt (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VBLS). Für Weiteres nimmt die Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 1 c VBLS auf die mit
  144. "Überschussverteilung" überschriebene Regelung des § 68 VBLS Bezug.
  145. 15
  146. Auch aus dieser Regelung lässt sich keine bestimmte Höhe der
  147. Überschussbeteiligung entnehmen. Die Regelung stellt vielmehr einleitend in Absatz 1 Satz 1 klar, dass die Beklagte jährlich feststellt, "ob"
  148. und "in welchem Ausmaß" Bonuspunkte vergeben werden können, wobei
  149. die Entscheidung über die Zuteilung der Bonuspunkte durch den Verwaltungsrat der Beklagten auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars zu
  150. treffen ist (§ 68 Abs. 1 Satz 6 VBLS).
  151. 16
  152. Wie sich für den Versicherten im Weiteren aus § 69 VBLS und Absatz 6 der Ausführungsbestimmungen X zu § 68 Abs. 3 Satz 3 VBLS ergibt, liegt der Überschussbeteiligung ein im Einzelnen geregeltes Verfahren zugrunde, für das indes keine konkreten Vorgaben zur Höhe der
  153. Überschussbeteiligung vorgesehen sind, sondern im Grundsatz ein gewisser Spielraum belassen wird. So erschließt sich für den Versicherten
  154. zunächst aus der Regelung des § 69 Abs. 1 Satz 1 VBLS, dass ein nach
  155. -9-
  156. § 68 Abs. 2 und 3 VBLS ermittelter verteilungsfähiger Überschuss in die
  157. Rückstellung für Überschussverteilung einzustellen ist. Diese dient, worauf § 69 Abs. 2 Satz 1 VBLS hinweist, der Verbesserung und Erhöhung
  158. von Leistungen, und zwar insbesondere, aber nicht ausschließlich zur
  159. Gewährung von Bonuspunkten. Die Entscheidung darüber, wie die Rückstellung zu verwenden ist, hat nach § 69 Abs. 2 Satz 3 VBLS der Verwaltungsrat der Beklagten auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars zu
  160. treffen. Aus Absatz 6 der Ausführungsbestimmungen X zu § 68 Abs. 3
  161. Satz 3 VBLS lässt sich insoweit ergänzend entnehmen, dass die Verwendung der Rückstellung für Überschussverteilung zur Vergabe von
  162. Bonuspunkten höchstens so zu bemessen ist, dass die hierfür zu ermittelnde zusätzliche Nettodeckungsrückstellung die Rückstellung für Überschussverteilung nicht übersteigt. Zudem hat der Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars die Entstehung des Überschusses und künftige Risiken angemessen zu berücksichtigen.
  163. 17
  164. (3) Ist danach bereits nach dem Wortlaut der §§ 68 f. VBLS klar,
  165. dass die Höhe der Überschussbeteiligung letztlich von der Entscheidung
  166. der Beklagten durch ihren Verwaltungsrat abhängt, wird der Versicherte
  167. in diesem Verständnis der Regelungen durch deren systematische Stellung in der Satzung der Beklagten bestätigt. Die Regelungen zur Überschussbeteiligung finden sich - worauf das Berufungsgericht zu Recht
  168. hingewiesen hat - nicht in einem die Leistungsverpflichtung der Beklagten bestimmenden, sondern im mit "Finanzierung und Rechnungswesen"
  169. überschriebenen Fünften Teil der Satzung bzw. in den Ausführungsbestimmungen X zu § 68 Abs. 3 Satz 3 VBLS. Das ist anders bei den Regelungen der §§ 36 Abs. 2 und 3, 37 und 82a Abs. 2 VBLS zur Bestimmung
  170. der übrigen Versorgungspunkte i.S. des § 36 Abs. 1 Satz 1 VBLS, die
  171. konkrete Berechnungsvorgaben enthalten und im Zweiten Teil, Abschnitt
  172. - 10 -
  173. III der Satzung mit der Überschrift "Betriebsrente aufgrund einer Pflichtversicherung nach dem Punktemodell" bzw. im Sechsten Teil unter
  174. "Sonderbestimmungen" enthalten sind.
  175. 18
  176. bb) Dass den Versicherten danach kein Anspruch auf Überschussbeteiligung in bestimmter Höhe zusteht, ist hinzunehmen. Einen solchen
  177. Anspruch konnte und musste die Beklagte nicht einräumen.
  178. 19
  179. (1) Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die Satzungsbestimmungen der Beklagten regelmäßig der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB, soweit dieser
  180. nicht ihrerseits Schranken gesetzt sind (BGHZ aaO 109 f.; Senatsurteil
  181. vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter I 2 a). Solche Schranken könnten sich hier bereits deshalb ergeben, weil es sich
  182. bei den §§ 68 f. VBLS lediglich um eine Leistungsbeschreibung handeln
  183. könnte, die nach dem Sinn und Zweck des § 307 BGB einer gerichtlichen
  184. Kontrolle entzogen wäre (vgl. BGHZ 128, 54, 59; Senatsurteil vom
  185. 24. März 1999 - IV ZR 90/98 - VersR 1999, 710 unter A I 2 a m.w.N.). Ob
  186. das zutrifft oder davon auszugehen ist, dass die Regelungen das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren mit der Folge, dass eine Inhaltskontrolle nicht ausgeschlossen
  187. wäre (BGHZ aaO; Senatsurteil vom 24. März 1999 aaO), ist zweifelhaft.
  188. Letztlich bedarf die Frage der Kontrollfähigkeit keiner Entscheidung.
  189. Dass die §§ 68 f. VBLS keine bestimmte Höhe der Überschussbeteiligung vorsehen, hält einer Inhaltskontrolle stand. Anhaltspunkte für eine
  190. unangemessene Benachteiligung der Versicherten i.S. des § 307 Abs. 1
  191. Satz 1 VBLS, auf deren Interesse vorrangig abzustellen ist (BGHZ 103,
  192. 370, 383), sind nicht gegeben.
  193. - 11 -
  194. 20
  195. (2) Eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten kann
  196. schon deshalb nicht gegeben sein, weil es der weitgehend unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen bleiben muss, in welcher Höhe er ermittelte Überschüsse in den jeweiligen Geschäftsjahren
  197. zuteilt. Diese Notwendigkeit ergibt sich vor dem Hintergrund, dass der
  198. Versicherer die spätere Erfüllbarkeit der Verbindlichkeiten aus der Überschussbeteiligung zu gewährleisten hat (vgl. zur Lebensversicherung
  199. § 11a Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 3 VAG). Diesem obersten, im Interesse aller Beteiligten liegenden Gebot widerspräche es, dem einzelnen Versicherten einen konkreten Anspruch auf Gutschrift von Bonuspunkten zuzubilligen, denn dies könnte zu Lasten der wirtschaftlichen Substanz der
  200. Beklagten oder zu Lasten der Überschussbeteiligung anderer Versicherter gehen. Diese Grundgedanken liegen bereits den Urteilen des Senats
  201. vom 8. Juni 1983 (BGHZ 87, 346, 354 f., 356 f.) und vom 9. Mai 2001
  202. (BGHZ 147, 354, 371 f.) sowie den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 zur Bestandsübertragung und zur Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung zugrunde (VersR 2005, 1109 und
  203. VersR 2005, 1127). Das Urteil zur Überschussbeteiligung stellt den
  204. Grundsatz unternehmerischer Eigenverantwortung der Versicherungsunternehmen ausdrücklich nicht in Frage und betont den Vorrang der Interessen der Risikogemeinschaft vor Einzelinteressen von Versicherten
  205. (aaO 1131 f; 1134). Anhaltspunkte dafür, dass für die Beklagte ein anderer Ansatz gelten müsste, sind nicht dargelegt und nicht ersichtlich. Insbesondere spielt es keine Rolle, dass der Überschussbeteiligung im Bereich der Pflichtversicherung ganz überwiegend keine tatsächlichen,
  206. sondern rein fiktiv ermittelte Überschüsse zugrunde liegen. Entscheidend
  207. ist, dass die Zuteilung bzw. Gutschrift von Bonuspunkten auf den Versorgungskonten der Versicherten nach § 36 Abs. 1 Satz 2 VBLS eine
  208. - 12 -
  209. Leistungserhöhung und damit eine tatsächliche künftige Leistungsverpflichtung der Beklagten zur Folge hat.
  210. 21
  211. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsrat der
  212. Beklagten, der - wie ausgeführt - über die Verwendung der Rückstellung
  213. für Überschussverteilung und die Zuteilung von Bonuspunkten zu entscheiden hat, paritätisch besetzt ist (vgl. § 11 Abs. 1 VBLS). Die Versicherten sind daher über ihre Vertreter an den genannten Entscheidungen
  214. des Verwaltungsrats beteiligt, dem die für die Überschussbeteiligung
  215. maßgebenden Informationen, insbesondere der Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars zur Verwendung der Rückstellung für Überschussverteilung, zugänglich sind.
  216. 22
  217. (3) Eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten folgt
  218. schließlich nicht aus dem Hinweis der Revision darauf, dass die Zuteilung bzw. Gutschrift von Bonuspunkten, die eine Dynamisierung der Anwartschaften der Versicherten dadurch bewirkt, dass die jeweils erworbenen Versorgungspunkte einschließlich der Startgutschriften um einen
  219. Prozentsatz erhöht werden (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese,
  220. BAT Teil VII - ATV 179. ErgL Stand Oktober 2002 Erl. 19.1; 19.6), auch
  221. eine nach dem früheren Gesamtversorgungssystem erdiente Dynamik
  222. (verändert) aufrechterhalten soll. Wie der Senat zu den Übergangsregelungen für die so genannten rentenfernen und rentennahen Pflichtversicherten in den Urteilen vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ
  223. 174, 127 Tz. 81) und vom 24. September 2008 (IV ZR 134/07 - BGHZ
  224. 178, 101 Tz. 50) entschieden hat, ist die von den Tarifvertragsparteien
  225. gewählte und von der Beklagten in ihre Satzung übernommene Form der
  226. Dynamisierung der erteilten Startgutschriften i.S. des § 78 Abs. 1 Satz 2
  227. VBLS durch die in den §§ 68 f. VBLS geregelte Überschussbeteiligung
  228. - 13 -
  229. (vgl. §§ 33 Abs. 7 ATV, 79 Abs. 7 VBLS) nicht zu beanstanden. Im Übrigen enthalten die nach der Systemumstellung erworbenen entgeltbezogenen Versorgungspunkte - wie die Revision nicht verkennt - über den
  230. Altersfaktor nach § 36 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 VBLS eine Verzinsung.
  231. 23
  232. b) Nach allem lässt sich aus der Satzung der Beklagten kein Anspruch der Versicherten auf Überschussbeteiligung durch Zuteilung und
  233. Gutschrift von Bonuspunkten in bestimmter Höhe begründen. Anders als
  234. die Revision meint, sind die Versicherten dadurch nicht rechtlos gestellt.
  235. 24
  236. Auch wenn die Versicherten von der Beklagten keine Überschussbeteiligung in bestimmter Höhe verlangen können, haben sie gleichwohl
  237. den Anspruch darauf, entsprechend den satzungsgemäßen Vorgaben an
  238. Überschüssen beteiligt zu werden. Soweit die Beklagte diesen Vorgaben
  239. nicht nachgekommen sein sollte, bleibt es den Versicherten grundsätzlich unbenommen, die gerichtliche Feststellung zu begehren, dass die
  240. ihnen erteilten Versicherungsnachweise in Bezug auf die (nicht) ausgewiesenen Bonuspunkte unverbindlich oder unwirksam sind. Darum geht
  241. es hier jedoch nicht. Die Klägerin macht den genannten Anspruch auf
  242. Beteiligung an Überschüssen entsprechend den satzungsgemäßen Vorgaben weder ausdrücklich geltend noch lässt es sich aus ihrem Vorbringen entnehmen. Ihr Tatsachenvortrag bietet auch keinen Anhaltspunkt
  243. dafür, dass ein darauf bezogener Auskunftsanspruch (vgl. dazu das Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache IV ZR 296/07) Gegenstand
  244. des Rechtsstreits sein soll. Vielmehr macht sie auch im Revisionsverfahren unmissverständlich deutlich, mit Hilfe der beantragten Auskunft den
  245. - nach Ansicht des Senats nicht gegebenen - Anspruch auf konkrete
  246. Gutschrift von Bonuspunkten verfolgen zu wollen.
  247. - 14 -
  248. 25
  249. 2. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, durfte das
  250. Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf
  251. Auskunft verneinen. Dabei war es in seiner Entscheidung nicht darauf
  252. beschränkt, nur diesen auf der ersten Stufe geltend gemachten Anspruch
  253. abzuweisen, sondern konnte gleichzeitig über den auf der zweiten Stufe
  254. angekündigten Leistungsantrag entscheiden. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Rechtsmittelgericht befugt ist, die gesamte
  255. Stufenklage durch einheitliches Endurteil abzuweisen, wenn dem Hauptanspruch - wie hier - die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. dazu
  256. BGHZ 94, 268, 275; 30, 213, 215; BGH, Urteil vom 22. November 2000
  257. - VIII ZR 40/00 - NJW 2001, 821 unter II 3; OLG Celle NJW-RR 1995,
  258. - 15 -
  259. 1021 f.;
  260. Zöller/Greger,
  261. ZPO
  262. 28. Aufl.
  263. § 254
  264. Rdn. 9,
  265. 14;
  266. a.A.
  267. MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl. § 254 Rdn. 31; Musielak/
  268. Foerste, ZPO 7. Aufl. § 254 Rdn. 8).
  269. Seiffert
  270. Wendt
  271. Felsch
  272. Dr. Kessal-Wulf
  273. Dr. Karczewski
  274. Vorinstanzen:
  275. AG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.10.2007 - 2 C 312/07 LG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.06.2008 - 6 S 59/07 -