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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 158/12
- vom
- 31. Juli 2013
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
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- Richterin
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- Mayen,
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- die
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- Richter
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- Wendt,
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- Felsch,
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- die
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- Richterin
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- Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
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- am 31. Juli 2013
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- beschlossen:
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- Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberla ndesgerichts in Jena vom 11. April 2012 zugelassen.
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- Nach § 544 Abs. 7 ZPO wird das vorgenannte Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
- Streitwert: 25.000 €
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- Gründe:
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- I. Der Kläger nimmt den Beklagten aus einem Darlehensvertrag auf
- Rückzahlung eines Teilbetrages in Höhe von 25.000 € in Anspruch.
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- Im Juli 1999 gründeten die Parteien eine Gesellschaft bürgerlichen
- Rechts, deren Zweck der Erwerb und die Verwaltung mehrerer Grun dstücke war. Den in dem notariellen Kaufvertrag vom 14. Juli 1999 ver-
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- einbarten Kaufpreis von 140.000 € zahlte der Kläger in mehreren Teilzahlungen auf ein Notaranderkonto. Am 1. Mai 2000 unterzeichneten die
- Parteien einen Darlehensvertrag, wonach der Kläger dem Beklagten ein
- Darlehen in Höhe von 63.750 DM zu einem Zinssatz von 6% gewährte.
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- Der Kläger hat behauptet, Anlass für das Darlehen sei der gemei nsame Erwerb der Grundstücke gewesen. Der Beklagte habe keine fina nziellen Mittel gehabt, um seinen Kaufpreisanteil bezahlen zu können.
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- Der Beklagte hat vorgetragen, der vom Kläger gezahlte Kaufpreis
- sei die Einlage in die Gesellschaft gewesen. Hilfsweise hat er in Höhe
- von 20.451,68 € die Aufrechnung mit einem Anspruch aus ungerechtfe rtigter Bereicherung erklärt.
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- Das Landgericht hat einen Darlehensrückzahlungsanspruch verneint und die Klage abgewiesen.
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- Der Beklagte hat erstmals im Berufungsverfahren die Einrede der
- Verjährung erhoben.
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- Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat einen
- Anspruch des Klägers auf Darlehensrückzahlung mindestens in Höhe der
- streitgegenständlichen 25.000 € bejaht. Mit der Verjährungseinrede sei
- der Beklagte präkludiert, da die den Verjährungseintritt begründenden
- Tatsachen streitig seien. Bei Zugrundelegung des Vortrags des Bekla gten wäre der Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehensvertrag vom
- 1. Mai 2000 nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 EGBGB
- mit Ablauf des 31. Dezember 2004 verjährt. Anders läge es nach dem
- bestrittenen Vortrag des Klägers, dass der Beklagte am 28. Juni 2002
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- eine Barzahlung von 20.000 DM vorgenommen und danach bis Ende
- 2008 im Wege der Aufrechnung weitere Tilgungsleistungen erb racht habe. Mit diesen Teilzahlungen hätte die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB i.V.m. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB
- jeweils erneut zu laufen begonnen. Der Beklagte habe keine Tatsachen
- dargelegt, die gegen eine Nachlässigkeit i.S. des § 531 Abs. 2 Satz 1
- Nr. 3 ZPO sprächen.
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- Die in der Berufungsinstanz erstmals mit einem nach Schluss der
- mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz erklärte Hilfsaufrechnung sei verspätet. Diese sei nicht Gegenstand der Berufungserwiderung
- gewesen, da eine zumindest pauschale Bezugnahme auf das ersti nstanzliche Vorbringen gefehlt habe.
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- Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
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- II. Die Beschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
- zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der
- Sache an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt
- den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs
- (Art. 103 Abs. 1 GG).
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- 1. Die Zulassung der Revision ist nicht, wie die Beschwerde meint,
- geboten, soweit das Berufungsgericht die Voraussetzungen des vom
- Kläger geltend gemachten Darlehensrückzahlungsanspruchs bejaht hat.
- Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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- 2. Die Revision ist aber zur Sicherung einer einheitlichen Rech tsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zuzulassen, weil
- das Berufungsgericht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des B eklagten seine Verjährungseinrede und die von ihm erklärte Hilfsaufrec hnung wegen Verspätung nicht berücksichtigt hat.
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- a) Das Berufungsgericht hätte das Vorbringen des Beklagten zur
- Verjährung gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zulassen müssen.
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- aa) Nach dieser Vorschrift sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom G ericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich
- gehalten worden ist. Die Parteien müssen in diesem Fall Gelegenheit erhalten, sich auf die gegenüber der Auffassung des erstinstanzlichen G erichts abweichende rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht
- einzustellen und deshalb erforderlich gewordene neue Angriffs - und Verteidigungsmittel vorzubringen. Hierbei kann es sich auch um Gegenrechte handeln, deren Geltendmachung die Partei erst im Hinblick auf den
- neuen Gesichtspunkt für notwendig erachtet. Darauf, ob es ihr möglich
- gewesen wäre, das Gegenrecht schon in erster Instanz vorzubringen,
- kommt es nicht an. Die Parteien sollen nicht gezwungen sein, in erster
- Instanz vorsorglich auch solche Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen, die vom Standpunkt des erstinstanzlichen Gerichts aus erken nbar unerheblich sind. Allerdings findet § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nur
- unter der weiteren ungeschriebenen Voraussetzung Anwendung, dass
- die (objektiv fehlerhafte) Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzl ichen Sachvortrag der Partei beeinflusst hat und daher, ohne dass de swegen ein Verfahrensfehler gegeben wäre, mitursächlich dafür geworden
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- ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert. Di ese Voraussetzung ist unter anderem erfüllt, wenn die Partei durch die
- Prozessleitung des Erstrichters davon abgehalten worden ist, zu b estimmten Gesichtspunkten (weiter) vorzutragen oder ein vorhandenes
- Gegenrecht in den Prozess einzuführen. Gehörte ein bestimmter G esichtspunkt hingegen zum erstinstanzlichen Streitstoff und konnte die
- Partei nicht darauf vertrauen, dass das Gericht ihn für unerheblich halten
- würde, muss sie ihre Prozessführung auch auf diesen Gesichtspunkt ei nrichten (BGH, Urteile vom 30. Juni 2006 - V ZR 148/05, NJW-RR 2006,
- 1292 Rn. 16 ff.; vom 23. September 2004 - VII ZR 173/03, NJW -RR
- 2005, 167 unter III 2 b aa; vom 19. Februar 2004 - III ZR 147/03,
- NJW-RR 2004, 927 unter II 2 a; jeweils m.w.N.).
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- bb) Der Beklagte wurde durch die Prozessleitung des Landgerichts
- davon abgehalten, zu Gegenrechten vorzutragen, etwa die Einrede der
- Verjährung zu erheben. Auf die Frage der Verjährung kam e s nach Auffassung des Landgerichts nicht an, da es einen Rückzahlungsanspruch
- des Klägers schon dem Grunde nach verneinte. Mit Beschluss vom
- 8. Oktober 2010 hat es die Parteien darauf hingewiesen, dass es eine
- Valutierung des Darlehens nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für
- nicht erwiesen erachte. Mit Blick darauf bestand für den Beklagten kein
- Anlass, die Verjährungseinrede zu erheben und dazu vorzutragen.
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- b) Zu Unrecht und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs hat
- das Berufungsgericht den Beklagten gemäß den §§ 525 Satz 1, 296a
- Satz 1 ZPO als mit der Hilfsaufrechnung ausgeschlossen angesehen, da
- diese mangels Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen nicht
- Gegenstand der Berufungserwiderung gewesen sei. Mit seiner Auffa ssung, die Berufungserwiderung hätte mindestens eine pauschale Bezu g-
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- nahme auf das erstinstanzliche Vorbringen enthalten müssen, hat das
- Berufungsgericht die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung ve rkannt, nach der keine Regelung existiert, die es dem Berufungsbeklagten
- auferlegte, erstinstanzliches Vorbringen zu wiederholen oder jedenfalls
- in Bezug zu nehmen. Dem Berufungsbeklagten obliegt es nur, seine Ve rteidigungsmittel insoweit vorzubringen, als es nach der Prozesslage e iner sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Er darf sich in erster Linie darauf beschränken, die zu
- seinen Gunsten ergangene Entscheidung zu verteidigen und neue A ngriffsmittel des Berufungsbeklagten abzuwehren (BVerfG NJW 2000,
- 131).
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- c) Das Berufungsurteil beruht auf den Gehörsverletzungen. Es
- kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einem
- anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es die Verjährungseinrede des
- Beklagten sowie sein Vorbringen zur Hilfsaufrechnung berücksichtigt hätte.
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- Mayen
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- Wendt
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- Harsdorf-Gebhardt
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- Felsch
-
- Dr. Karczewski
-
- Vorinstanzen:
- LG Erfurt, Entscheidung vom 21.04.2011 - 3 O 1520/09 OLG Jena, Entscheidung vom 11.04.2012 - 7 U 390/11 -
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