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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 154/15
- vom
- 18. November 2015
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
- Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
- den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Bußmann
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- am 18. November 2015
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- beschlossen:
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- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
- der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts
- München - 25. Zivilsenat - vom 29. Januar 2015 wird auf
- seine Kosten als unzulässig verworfen.
- Streitwert: 19.848,19 €
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- Gründe:
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- 1
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- I. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil
- der Beschwerdewert die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO bestehende
- Wertgrenze von 20.000 € nicht übersteigt.
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- 1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Wert eines Streits
- über das Bestehen eines privaten Kranken- und Pflegeversicherungsvertrages gemäß § 3 und § 9 ZPO nach der 3,5-fachen Jahresprämie abzüglich des bei positiven Feststellungsklagen üblichen Abschlags von
- 20% festzusetzen (Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - IV ZR
- 37/11, VersR 2012, 336 Rn. 3). Die Monatsprämie für die Krankenvers i-
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- -3-
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- cherung einschließlich des Beitrags zur Pflegeversicherung beträgt hier
- 590,72 €. Dies ergibt einen Betrag von insgesamt 19.848,19 € (Jahre sprämie von 7.088,64 € x 3,5 abzüglich 20%).
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- 3
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- 2. Leistungsansprüche, die mit Blick auf ihre noch ausstehende
- Klärung zu 50% in die Wertfestsetzung einzustellen wären (vgl. dazu S enatsbeschluss vom 9. November 2011 - IV ZR 37/11 aaO Rn. 4), hat der
- Kläger in diesem Rechtsstreit nicht angekündigt.
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- II. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die
- Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
- Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rech tsprechung
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- eine
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- Entscheidung
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- des
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- Revisionsgerichts
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- (§ 543 Abs. 2
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- Satz 1 ZPO). Die Rügen der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103
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- Abs. 1 GG) und des Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1
- GG) greifen nicht durch. Von einer näheren Begründung wird gemäß
- § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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- Mayen
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- Felsch
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- Dr. Karczewski
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- Harsdorf-Gebhardt
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- Dr. Bußmann
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- Vorinstanzen:
- LG Deggendorf, Entscheidung vom 26.08.2014 - 33 O 520/13 OLG München, Entscheidung vom 29.01.2015 - 25 U 3771/14 -
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