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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- IV ZR 153/04
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- Verkündet am:
- 25. Januar 2006
- Heinekamp
- Justizhauptsekretär
- als Urkundsbeamter
- der Geschäftsstelle
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
- Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2006
- für Recht erkannt:
- Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Mai 2004
- im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung
- der Beklagten gegen die Abweisung ihrer Widerklage
- betreffend Einräumung von Miteigentum an dem Grundstück R.
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- 120 sowie Auskunft über die Einnahmen aus
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- diesem Grundstück seit dem Erbfall zurückgewiesen worden ist.
- Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens
- an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
- Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss
- des Senats vom 14. September 2005 zurückgewiesen worden ist, hat die Beklagte - die Gerichtskosten nach dem
- Wert
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- des
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- erfolglosen
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- Teils
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- ihrer
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- Beschwerde,
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- d.h.
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- 48.983,45 € - sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers und des Widerbeklagten zu 2) in Höhe von 48% des
- Gesamtstreitwerts
- 101.483,47 €
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- zu
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- des
- tragen
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- Beschwerdeverfahrens
- (vgl.
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- BGH,
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- Beschluss
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- von
- vom
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- 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02 - NJW 2004, 1048 unter
- 2).
- Von Rechts wegen
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- Tatbestand:
- Die Beklagte fordert mit ihrer Widerklage u.a. von ihren Brüdern,
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- dem Kläger und dem Widerbeklagten zu 2), ihr aufgrund von § 2287 BGB
- das Miteigentum in Höhe eines Drittels an dem mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück einzuräumen, das der Erblasser und Vater
- der Parteien zu seinen Lebzeiten den beiden Brüdern übertragen hat.
- Dieses Grundstück war im Erbvertrag des Vaters mit der vorverstorbenen
- Mutter allen drei Kindern zu gleichen Teilen als Vorerben zugedacht worden.
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- Die Vorinstanzen haben die Widerklage abgewiesen. Dagegen
- wendet sich die Beklagte mit der Revision.
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- Entscheidungsgründe:
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- Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache
- an das Berufungsgericht.
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- 1. Die Vorinstanzen haben in der Übertragung des Grundstücks
- nur an die beiden Brüder der Beklagten keinen Missbrauch der lebzeiti-
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- gen Verfügungsbefugnis des Erblassers gesehen, weil er einen Ausgleich für Vorempfänge der Beklagten habe schaffen wollen. Diese Annahme habe die für den geltend gemachten Anspruch beweispflichtige
- Beklagte nicht widerlegen können.
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- 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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- a) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Juni 2005 (IV ZR
- 56/04 - ZEV 2005, 479 unter 2) näher ausgeführt hat, lässt sich das Verhalten eines Erblassers, der im Hinblick auf Vorempfänge einzelner Vertragserben der Meinung ist, er müsse abweichend vom Erbvertrag anderen Vertragserben einen Ausgleich durch lebzeitige Zuwendungen verschaffen, nicht als Wahrung eines lebzeitigen Eigeninteresses des Erblassers werten, das von den benachteiligten Vertragserben hinzunehmen
- wäre. Die uneigennützige Absicht des Erblassers, Abkömmlinge nach
- dem Vorbild von § 1924 Abs. 4 BGB gleich zu behandeln, auch wenn
- damit vom bindenden Erbvertrag abgewichen wird, steht für sich genommen der Annahme einer missbräuchlichen Benachteiligung von Vertragserben im Sinne des § 2287 Abs. 1 BGB nicht entgegen.
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- b) Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Zuwendungen der
- Eltern zugunsten der Beklagten, die den Erblasser nach dem Inhalt des
- notariellen Vertrages mit den Brüdern der Beklagten bewogen haben,
- diesen das Grundstück R.
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- 120 unter Ausschluss der Beklagten
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- zu übertragen, u.a. darin bestanden haben sollen, dass die Beklagte
- 10 Jahre lang mietfrei gewohnt und damit monatlich rund 800 DM erspart
- habe. Die Beklagte hat eingeräumt, in den Jahren 1967 bis 1976 keine
- Miete an die Eltern gezahlt zu haben. Die Revision macht mit Recht gel-
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- tend, dass diese Umstände bei Abschluss des Erbvertrages der Eltern im
- Jahre 1979 bekannt waren. Sie haben ihre drei Kinder gleichwohl zu
- gleichen Teilen eingesetzt. Die Meinung des Erblassers, er müsse einen
- Ausgleich für die Brüder der Beklagten schaffen, deute auf einen Sinneswandel hin, dem der Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB gerade begegnen soll. Einer solchen Wertung des vorliegenden Sachverhalts steht
- nicht entgegen, dass in Fällen einer sittlichen Verpflichtung oder eines
- altersbedingten Versorgungsbedarfs das lebzeitige Eigeninteresse des
- Erblassers schon beim Abschluss des Erbvertrages vorhanden sein kann
- und gleichwohl eine spätere, den Vertragserben beeinträchtigende
- Schenkung - bei Berücksichtigung nachträglich eingetretener Veränderungen - rechtfertigt (BGHZ 83, 44, 46).
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- c) Das Berufungsgericht wird den Voraussetzungen des § 2287
- Abs. 1 BGB daher noch einmal nachzugehen und auch zu prüfen haben,
- ob die streitige lebzeitige Verfügung des Erblassers im Hinblick auf
- Pflichtteilsansprüche der Brüder der Beklagten deren nach dem Erbvertrag berechtigte Erberwartungen objektiv überhaupt beeinträchtigt haben
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- (vgl. BGHZ 88, 269, 272; Senatsurteil vom 27. September 1995 - IV ZR
- 217/93 - ZEV 1996, 25 unter 3 a).
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- Terno
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- Dr. Schlichting
- Dr. Kessal-Wulf
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- Seiffert
- Dr. Franke
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- Vorinstanzen:
- LG Mainz, Entscheidung vom 14.11.2003 - 9 O 385/01 OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.05.2004 - 5 U 1477/03 -
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