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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 138/07
- vom
- 28. Mai 2008
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch und
- Dr. Franke
- am 28. Mai 2008
- beschlossen:
- Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom
- 27. Februar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Mit der rechtzeitig gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingegangenen Anhörungsrüge macht die Beklagte geltend, der Senat habe sich
- nicht mit dem Argument auseinander gesetzt, selbst wenn die (neben ihrer Unterschrift stehende) Unterschrift ihres Ehemannes, des Erblassers,
- unter dem Schriftstück vom 14. Oktober 1997 nicht von diesem selbst,
- sondern von ihr geleistet worden sein sollte, müsse aus dem Umstand,
- dass der Erblasser dieses Schriftstück den (im Erbscheinsverfahren vernommenen) Zeugen S.
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- , H.
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- und G.
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- mit der Bemerkung
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- gezeigt habe, "das haben wir gemacht", der Schluss gezogen werden,
- dass er der Beklagten jedenfalls verziehen habe. Deshalb liege, auch
- wenn das Schriftstück kein wirksames gemeinschaftliches Ehegattentestament sei, keine Erbunwürdigkeit vor. Das Berufungsgericht habe nicht
- auf eine erneute Vernehmung der Zeugen verzichten dürfen.
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- 2
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- Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Die Zeugen brauchten
- nicht noch einmal vernommen zu werden. Der Senat ist im Beschluss
- vom 27. Februar 2008 davon ausgegangen, dass die in ihr Wissen gestellte Behauptung zutrifft, das Schriftstück vom 14. Oktober 1997 habe,
- als es den Zeugen gezeigt wurde, nicht nur die Unterschrift der Beklagten getragen, sondern noch eine weitere Unterschrift, die sich für die
- Zeugen als diejenige des Erblassers darstellte. Zwar kann unterstellt
- werden, dass der Erblasser mit einer Fälschung seiner Unterschrift für
- die begrenzten Zwecke, denen das Schriftstück vom 14. Oktober 1997
- nach seiner Vorstellung dienen sollte, einverstanden war. Dies Einverständnis lässt sich aber nicht als Verzeihung i.S. von § 2343 BGB werten. Nach Aussage des Zeugen Notar S.
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- vor dem Nachlassgericht
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- wollte der Erblasser, auch als er dem Zeugen das Schriftstück vom
- 14. Oktober 1997 am 1. Januar 1998 gezeigt und dazu bemerkt hat, "das
- haben wir gemacht", seinen letzten Willen noch notariell beurkunden lassen ("ja, das machen wir noch"). Danach hat es sich bei dem Schriftstück
- vom 14. Oktober 1997, mag es auch zwei Unterschriften getragen haben,
- nur um einen Entwurf gehandelt. Als der Erblasser das Schriftstück bei
- seinen Gesprächen mit den Zeugen verwendete, konnte er nicht wissen,
- dass es zu einer notariellen Protokollierung nicht mehr kommen würde.
- Anhaltspunkte dafür, dass er die Verwendung des Schriftstücks vom
- 14. Oktober 1997 nach seinem Tod durch die Beklagte gebilligt hätte,
- nämlich dessen Vorlage als angeblich gültiges Testament im Erbscheinsverfahren, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dieses spätere Verhalten der Beklagten, das die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei als
- Gebrauchmachen von einer unechten Urkunde (§ 267 StGB) gewertet
- haben, rechtfertigt den Vorwurf der Erbunwürdigkeit (§ 2339 Abs. 1 Nr. 4
- BGB).
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- 3
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- Schon deshalb kommt eine Verzeihung nicht in Betracht. Damit
- erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, eine Verzeihungshandlung sei noch nicht vollzogen (Seite 7 des Berufungsurteils), im Ergebnis
- als zutreffend, auch wenn der Gedanke, dass der Erblasser mit der Fälschung seiner Unterschrift unter dem Schriftstück vom 14. Oktober 1997
- einverstanden gewesen sein könnte, im Berufungsurteil nicht ausdrücklich erwogen wird.
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- Terno
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- Dr. Schlichting
- Felsch
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- Seiffert
- Dr. Franke
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- Vorinstanzen:
- LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.11.2004 - 10 O 308/03 OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 27.04.2007 - 24 U 6/05 -
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