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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 137/04
- vom
- 2. März 2005
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. März 2005
- durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die
- Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
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- beschlossen:
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- Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
- der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. April 2004 wird zurückgewiesen.
- Die geltend gemachte Divergenz des Berufungsurteils zur
- Entscheidung des XI. Zivilsenates vom 3. Februar 2004
- (XI ZR 125/03 - ZIP 2004, 659) ist nicht gegeben, weil dem
- Rechtsstreit kein gegen den Steuerfiskus gerichteter zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch zugrunde liegt. Es geht
- vielmehr um den bereicherungsrechtlichen Ausgleich zwischen zwei Gemeinden, die sich am "Finanzsystem Koch"
- beteiligt haben; für die Rückabwicklung der einzelnen Zahlungsflüsse nach den Grundsätzen der Nichtleistungskondiktion gelten keine bereicherungsrechtlichen Besonderheiten
- (vgl. bereits Senatsbeschluß vom 22. September 2004 – IV
- ZR 109/04). Das Berufungsgericht durfte den Vortrag der
- Beklagten auch dahin verstehen, daß nur über 4% hinausgehende Kapitalnutzungszinsen bestritten werden sollten.
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- Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Streitwert: 126.181,51 €
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- Terno
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- Seiffert
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- Dr. Kessal-Wulf
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- Wendt
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- Felsch
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