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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 102/09
  4. vom
  5. 13. April 2011
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die
  9. Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
  10. am 13. April 2011
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
  13. dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln
  14. vom 11. Mai 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
  18. Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2
  19. Satz 1 ZPO).
  20. 2
  21. Soweit das Berufungsgericht eine Pflichtteilsentziehung nach
  22. § 2333 Nr. 1 und 2 BGB a.F. bereits daran hat scheitern lassen, dass die
  23. Erblasserin in ihrem Testament vom 20. Januar 1994 den Grund der Entziehung nicht gemäß § 2336 Abs. 2 BGB a.F. angegeben hat, begegnet
  24. das allerdings Bedenken. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des
  25. Senats (Urteil vom 27. Februar 1985 - IVa ZR 136/83, BGHZ 94, 36, 40,
  26. 42 f.) hat die Erblasserin das in Betracht kommende Geschehen am
  27. -3-
  28. 13. Januar 1994 hinreichend deutlich durch den Verweis auf Faustschläge auf den Kopf sowie das Inkaufnehmen eines plötzlichen Todes umschrieben. Nicht zu beanstanden ist demgegenüber die Annahme des
  29. Berufungsgerichts, die Voraussetzungen für eine Pflichtteilsentziehung
  30. nach § 2333 Nr. 1 BGB a.F. lägen nicht vor, weil nach dem Ergebnis der
  31. Beweisaufnahme nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger auf
  32. der Grundlage der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 19. April 2005 (1 BvR 1644/00, ZEV 2005, 301 Rn. 90, 92)
  33. zwar schuldunfähig, aber in einem natürlichen Sinn vorsätzlich gehandelt
  34. hat. Weder hat das Berufungsgericht das - für das Zivilverfahren nicht
  35. bindende - Strafurteil gegen den Kläger nicht ausreichend in seine Würdigung einbezogen noch hat es den Begriff des natürlichen Vorsatzes
  36. verkannt. Auf die Beweislast nach § 2336 Abs. 3 BGB kommt es dagegen schon deshalb nicht an, weil das Berufungsgericht keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern den fehlenden natürlichen Vorsatz des
  37. Klägers positiv festgestellt hat. Schließlich stellt sich auch nicht die vom
  38. Bundesverfassungsgericht offen gelassene Frage (aaO Rn. 95), ob beim
  39. Pflichtteilsentziehungsgrund nach § 2333 Nr. 2 BGB a.F. sowie bei der
  40. Pflichtteilsunwürdigkeit nach §§ 2339 Abs. 1 Nr. 1, 2345 Abs. 2 BGB
  41. schuldhaftes Handeln des Pflichtteilsberechtigten erforderlich ist oder
  42. ebenfalls natürlicher Vorsatz genügt, da nach den Feststellungen des
  43. Berufungsgerichts der Kläger gerade nicht mit natürlichem Vorsatz gehandelt hat.
  44. -4-
  45. 3
  46. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
  47. Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat ferner den gerügten Verstoß
  48. gegen Verfahrensgrundrechte aus Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und für
  49. nicht durchgreifend erachtet.
  50. 4
  51. Streitwert: 24.353,11 €
  52. Dr. Kessal-Wulf
  53. Harsdorf-Gebhardt
  54. Lehmann
  55. Dr. Karczewski
  56. Dr. Brockmöller
  57. Vorinstanzen:
  58. LG Köln, Entscheidung vom 08.10.1998 - 15 O 411/95 OLG Köln, Entscheidung vom 11.05.2009 - 2 U 77/05 -