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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZB 40/12
- IV ZB 41/12
- vom
- 15. Januar 2013
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
- Richterin
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- Mayen,
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- die
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- Richter
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- Wendt,
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- Felsch,
-
- die
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- Richterin
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- Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
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- am 15. Januar 2013
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- beschlossen:
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- Die außerordentliche sofortige weitere Beschwerde des
- Beklagten gegen die Beschlüsse des 15. Zivilsenats des
- Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. November 2012
- (15 W 31/12) und vom 26. November 2012 (15 W 32/12)
- wird auf Kosten des Beklagten verworfen.
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- Gründe:
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- 1
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- Der Beklagte wendet sich mit seinem als "außerordentliche sofortige weitere Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittel zum einen gegen
- den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 14. November 2012, mit
- dem ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden, sowie zum a nderen gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 26. November
- 2012, durch den ein in diesem Verfahren ergangener Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 7. Februar 2012 aufgehoben worden ist.
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- 2
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- Das Rechtsmittel ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen ,
- weil es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Recht sanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Es ist auch im Übrigen wegen fehlender Statthaftigkeit unzulässig. Der Bundesgerichtshof
- kann gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts ausschließlich in den Fä llen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGH, Beschluss vom
- 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135-137; Senatsbeschlüsse
- vom 15. Februar 2006 - IV ZB 57/04, FamRZ 2006, 695; vom 10. Dezember 2003 - IV ZB 35/03, FamRZ 2004, 437; vom 19. November 2003 - IV
- ZB 20/03, FamRZ 2004, 440). Die Rechtsbeschwerde ist hiernach nur
- statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1
- Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Berufungsgericht sie in dem angegriffenen
- Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
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- Ein zusätzliches außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist auch dann nicht statthaft, wenn die Entscheidung Verfa hrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt oder nach seiner Da rstellung aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzeswidrig" ist (BGH, B eschluss vom 7. März 2002 aaO; Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2006
- und vom 10. Dezember 2003 jeweils aaO). Dem Beschwerdeführer steht
- in diesen Fällen das Verfahren nach § 321a ZPO offen. Wird ein gerügter
- Verfassungsverstoß nicht beseitigt, kommt allein eine Verfassungsb eschwerde zum Bundesverfassungsgericht in Betracht. Die vom Beschwerdeführer herangezogene Entscheidung des I. Zivilsenats des
- Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2009 (I ZB 93/08, NJW -RR 2009, 1223)
- ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil dieser eine zugelassene
- Rechtsbeschwerde zugrunde lag.
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- Aus der Unzulässigkeit des vom Beschwerdeführer eingelegten
- Rechtsmittels folgt, dass weder eine Aufhebung der angefochtenen En tscheidungen noch eine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Beschwe rdegericht oder eine Aussetzung der Vollziehung der angefo chtenen Entscheidungen im Wege der einstweiligen Anordnung in Betracht kommt.
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- Mayen
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- Wendt
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- Harsdorf-Gebhardt
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- Felsch
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- Dr. Karczewski
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- Vorinstanzen zu IV ZB 40/12:
- LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.12.2011 - 3 O 396/11 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.11.2012 - 15 W 31/12 -
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- Vorinstanzen zu IV ZB 41/12:
- LG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.02.2012 - 3 O 396/11 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.11.2012 - 15 W 32/12 -
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