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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZB 38/04
- vom
- 24. November 2004
- in der Grundbuchsache
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die
- Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
- am 24. November 2004
- beschlossen:
- Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
- des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
- 12. Juli 2004 wird als unzulässig verworfen.
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- Gründe:
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- Der Beschwerdeführer hat beim Oberlandesgericht beantragt, ihm
- Prozeßkostenhilfe für eine Wiederaufnahme des Grundbuchverfahrens
- zu bewilligen. Dieser Antrag ist durch den angegriffenen Beschluß abgelehnt worden. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt.
- Das Rechtsmittel war als unstatthaft zu verwerfen.
- Eine Anrufung des Bundesgerichtshofs käme nur im Wege einer
- Vorlage nach §§ 28 Abs. 2 FGG, 79 Abs. 2 GBO in Betracht; § 133 GVG
- greift nicht ein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 - XII ZB
- 251/03 - NJW-RR 2004, 726; vom 11. März 2004 - V ZB 63/03 - BGHReport 2004, 838; vom 30. September 2004 - V ZB 16/04 - NJW 2004,
- 3412 unter II 1). An einer solchen Vorlage fehlt es hier.
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- Terno
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- Dr. Schlichting
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- Dr. Kessal-Wulf
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- Seiffert
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- Felsch
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