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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZB 14/14
- vom
- 7. Januar 2015
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
- Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
- die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer
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- am 7. Januar 2015
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- beschlossen:
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- Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss
- des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. April 2014 wird auf ihre Kosten als unzulä ssig verworfen.
- Beschwerdewert: 6.000 €
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- Gründe:
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- I. Die Beklagte erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.
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- Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Haf tpflichtversicherung geltend. Das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts ist der Beklagten am 3. Mai 2013 zugestellt worden. Sie hat gegen das Urteil fristgerecht Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht
- hat die Berufungsbegründungsfrist bis zum 3. August 2013, einem Samstag, verlängert. Mit Verfügung vom 6. August 2013, der Beklagten am
- 8. August 2013 zugegangen, hat das Oberlandesgericht darauf hing e-
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- wiesen, dass bis zum 5. August 2013 keine Berufungsbegründungsschrift
- eingereicht worden sei. Mit einem am 21. August 2013 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte beantragt, ihr
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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- Dazu hat sie ausgeführt, die Berufungsbegründung müsse auf dem
- Postweg verloren gegangen sein. Der sachbearbeitende Prozessbevol lmächtigte habe den Schriftsatz am 1. August 2013 vor einer mehrtägigen
- Abwesenheit unterzeichnet und mit den Akten auf den in der Kanzlei für
- die ausgehende Post vorgesehenen Tisch gelegt. Auf dem zugehörigen
- Verfügungsblatt in den Akten habe seine Sekretärin seinem Diktat en tsprechend handschriftlich verfügt, dass die Berufungsbegründungsschrift
- an das Oberlandesgericht zu versenden sei und ihm die Akten anschli eßend wieder vorzulegen seien. Eine namentlich nicht zu ermittelnde
- Kanzleimitarbeiterin habe den Schriftsatz kuvertiert, frankiert und in das
- auf demselben Tisch befindliche Postausgangsfach gelegt. Sodann habe
- diese Mitarbeiterin auf dem Verfügungsblatt neben der Versendungsve rfügung das Datum "01.08." vermerkt. Im Fristenkalender sei die Ber ufungsbegründungsfrist wegen der Fertigung und Absendung der Berufungsbegründungsschrift gestrichen worden. Auf diese Weise werde
- fristgebundene Post in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten durc hweg bearbeitet. Wie jeden Tag sei das Postausgangsfach geleert und die
- Post zur etwa 200 Meter entfernten Postfiliale gebracht worden. Bei
- Rückkehr des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten am 4. August
- 2013 sei das Postausgangsfach leer gewesen. Er habe sich vor Ablauf
- des 5. August 2013 vergewissert, dass neben der Übersendungsverf ügung in den Akten ein Datum vermerkt gewesen sei, dass sich die Ber ufungsbegründungsschrift nicht mehr in den Akten befunden habe und
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- dass dort stattdessen eine für die Akten vorgesehene Abschrift eingehe ftet gewesen sei.
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- Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen.
- Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde.
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- II. Die Rechtsbeschwerde ist nach den §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
- 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, jedoch im Übrigen
- nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insb esondere nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder
- zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Ber ufungsgericht hat die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs en twickelten Anforderungen an die Organisation des Postausgangs in einer
- Anwaltskanzlei beachtet und nicht die Verfahrensgrundrechte der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG
- in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör
- (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt hat.
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- 1. Nach seiner Ansicht hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht,
- dass sie die Berufungsbegründungsfrist ohne Verschulden versäumt ha t.
- Sie habe weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass
- die Berufungsbegründungsschrift rechtzeitig am 1. oder 2. August 2013
- in den Postlauf gelangt sei. Sie habe im Einzelnen darlegen und glau bhaft machen müssen, wann, von wem und in welcher Weise die Ber ufungsbegründungsschrift zur Post gegeben worden sei. Demgegenüber
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- habe die Beklagte nur vorgetragen, dass ihr Prozessbevollmächtigter
- den Schriftsatz auf den für die ausgehende Post vorgesehenen Tisch g elegt habe. Wer den Schriftsatz kuvertiert, frankiert und in das Postau sgangsfach gelegt habe, sei nicht aufklärbar. Es sei auch nicht dargelegt,
- wer dafür nach dem kanzleiinternen Organisationsplan zuständig gewesen sei und wer den Schriftsatz habe zur Post bringen müssen. Dass
- den Bürokräften der Prozessbevollmächtigten bei der Bearbeitung des
- Schriftsatzes ein Versehen unterlaufen sei, habe die Beklagte nicht vo rgetragen. Das neben der Übersendungsverfügung vermerkte Datum
- "01.08.", die gestrichene Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender
- und die Beschaffenheit des Tisches, die ein Herunterfallen von Schrif tstücken ausschließe, reichten nicht aus, um mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die Berufungsbegründungsschrift
- weder in den Kanzleiräumen, noch auf dem Weg zur Postfiliale verloren
- gegangen sei. Jedenfalls sei ihr Vorbringen ungeeignet, ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auszuschließen. Es sei insbesondere nicht vorgetragen, dass für die Behandlung fristgebundener Post ausreichend zuverlässiges und regelmäßig
- überwachtes Personal mit abgegrenzten Aufgabenbereichen eingesetzt
- werde. Für ein Organisationsverschulden spreche vielmehr, dass die
- Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach drei Wochen nicht mehr
- hätten aufklären können, wer die Berufungsbegründungsschrift postfertig
- gemacht habe.
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- 2. Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht bei Übermittlung fristgebundener Schriftsätze
- nicht überspannt. Es hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Ursache für die Versäumung der
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- Berufungsbegründungsfrist außerhalb eines ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO
- zurechenbares Anwaltsverschulden liegt.
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- a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
- gehört es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür zu so rgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefe rtigt wird und
- innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Der Prozessb evollmächtigte muss durch organisatorische Maßnahmen gewährleisten,
- dass für den Postversand vorgesehene Schriftstücke zuverlässig auf den
- Postweg gebracht werden (Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2014 - IV ZR
- 40/13, juris Rn. 9; vom 5. Februar 2003 - IV ZB 34/02, NJW-RR 2003,
- 862 unter II 1; vom 18. Dezember 2002 - IV ZB 23/02, NJW-RR 2003,
- 569 unter II 1; BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 46/13,
- juris Rn. 8; Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00, VersR 2002, 380
- unter II 1; jeweils m.w.N.). Zu diesem Zweck hat er eine Ausgangskontrolle zu organisieren, die einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, WM
- 2014, 2388 Rn. 8 f.; vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, juris Rn. 10).
- Zunächst muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass im Fristenkalender
- vermerkte Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt g ekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich
- durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und versandfertig gemacht
- und die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch z uverlässig vorbereitet worden ist (Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014
- aaO; BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 aaO Rn. 8; vom
- 16. Dezember 2013 aaO Rn. 9; vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, VersR
- 2014, 645 Rn. 10; jeweils m.w.N.). Vor dem Streichen der Frist hat sich
- die damit betraute Bürokraft anhand der Akten oder des postfertigen
- Schriftsatzes zu vergewissern, dass zweifelsfrei nichts weiter zu vera n-
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- lassen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 aaO; vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04, NJW 2007, 3497 unter II 2 b; jeweils
- m.w.N.). Ferner gehört dazu die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die
- Erledigung von fristgebundenen Schriftsätzen am Abend eines jeden A rbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte B ürokraft überprüft wird. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Bürokraft
- nochmals und abschließend prüft, welche fristwahrenden Schriftsätze
- hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden
- sind und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Schriftsätzen
- übereinstimmen (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 aaO Rn. 9 f.;
- vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, VersR 2000, 1564).
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- b) Gemessen daran hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht,
- dass die Ursache der Fristversäumnis außerhalb ihres Verantwortung sbereichs liegt. Sie hat die Möglichkeit nicht ausgeräumt, dass die Ber ufungsbegründung in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten verloren
- gegangen ist, bevor sie dort versandfertig gemacht worden ist, und dass
- dies aufgrund unzureichender Kontrolle der ausgehenden Post nicht en tdeckt worden ist.
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- aa) Die Ausgangskontrolle in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Beklagten entspricht nicht den genannten Vorgaben. Eine Anordnung an die dortigen Bürokräfte, vor dem Streichen der Frist anhand
- der Akten oder des postfertigen Schriftsatzes zu überprüfen, dass zwe ifelsfrei nichts weiter zu veranlassen ist, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Ihrem erkennbar auf den Einzelfall bezogenen Vortrag, die Ber ufungsbegründungsfrist sei wegen Fertigung und Absendung der Ber ufungsbegründungsschrift im Fristenkalender gelöscht worden, ist eine
- allgemeine Anweisung an die Bürokräfte nicht zu entnehmen. Zu einer
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- nochmaligen abendlichen Fristenkontrolle in der Kanzlei ihrer Prozes sbevollmächtigten hat die Beklagte ebenfalls nicht vorgetragen.
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- bb) Der sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte selbst hat die
- Bearbeitung der Berufungsbegründungsschrift nicht ausreichend kontro lliert. Es reicht nicht, dass er sich noch vor Ablauf des 5. August 2013
- vergewisserte, dass das Datum "01.08." auf dem Verfügungsblatt in den
- Akten vermerkt war und sich anstelle des Originals der Berufungsbegründungsschrift das dafür vorgesehene Doppel in den Akten be fand.
- Weder das auf dem Verfügungsblatt vermerkte Datum, noch das Fehlen
- des Originals der Berufungsbegründungsschrift oder das in den Akten
- abgeheftete Doppel lassen zweifelsfrei erkennen, dass die Berufungsbegründungsschrift tatsächlich postfertig in das Postausgangsfach der
- Kanzlei gelegt wurde.
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- cc) Die unzureichende Kontrolle der ausgehenden Post ist ursäc hlich für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewesen. Es
- reicht aus, dass eine mögliche Ursächlichkeit für das Versäumen der
- Frist nicht ausgeräumt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2000 - IV ZB 17/00, VersR 2001, 85 unter 2). Das ist der Beklagten
- nicht gelungen. Hätten in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten entsprechende Anordnungen zur Durchführung der beschriebenen Au sgangskontrolle bestanden, wäre bei ansonsten pflichtgemäßem Verha lten der zuständigen Bürokraft ein möglicher Fehler bei der Bearbeitung
- des Schriftsatzes innerhalb der Kanzlei aufgefallen.
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- Die Ursächlichkeit entfällt auch nicht deswegen, weil die Ber ufungsbegründung trotz unzureichender Kontrolle ordnungsgemäß bea rbeitet worden und in den Postausgang gelangt ist. Die Beklagte hat nicht
- glaubhaft gemacht, dass die Berufungsbegründung postfertig gemacht
- und tatsächlich zur Post gegeben wurde. Die vorgelegten Versicherungen an Eides statt des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten und
- von dessen Sekretärin reichen nicht aus, weil beide nicht mit der Bea rbeitung des Schriftsatzes betraut waren.
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- Mayen
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- Felsch
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- Dr. Karczewski
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- Harsdorf -Gebhardt
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- Dr. Schoppmeyer
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- Vorinstanzen:
- LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 09.04.2013 - 12 O 231/12 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.04.2014 - 11 U 72/13 -
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