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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZA 23/11
  4. vom
  5. 6. Juni 2012
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
  9. am 6. Juni 2012
  10. beschlossen:
  11. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung der Revision
  12. gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 28. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
  13. Gründe:
  14. 1
  15. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. des § 114 Satz 1 ZPO. Die Revision des Klägers
  16. müsste vielmehr nach § 552a ZPO zurückgewiesen werden, da die Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache rechtlicher Nachprüfung
  17. standhält und darüber hinaus auch keine Gründe für eine Zulassung der
  18. Revision vorliegen.
  19. 2
  20. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Ansprüche aus
  21. den bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungen nicht zur
  22. Insolvenzmasse gehörten, weil dem Versicherten aufgrund des unwiderruflichen Bezugsrechts ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO zustehe. Der Vorbehalt, unter den das Bezugsrecht gestellt worden sei, habe
  23. -3-
  24. keine Geltung im Falle einer insolvenzbedingten Beendigung des A rbeitsverhältnisses.
  25. 3
  26. II. 1. Dies steht in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats, nach der das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaf tlicher und rechtlicher Hinsicht gleich steht, solange die tatbestandlichen
  27. Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (Senat surteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 2; vom
  28. 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 unter II 2; ebenso BAG,
  29. BAGE 134, 372 Rn. 23), das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  30. aufgrund einer einschränkenden Auslegung der Vorbehaltserklärung zu
  31. verneinen sein kann (Senat aaO; ebenso BGH, Beschluss vom 22. Se ptember 2005 - IX ZR 85/04, ZIP 2005, 1836) und es insoweit auf die Au slegung der gegenüber dem Versicherer abgegebenen Erklärung im Ei nzelfall ankommt (Senatsurteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09,
  32. VersR 2010, 517 Rn. 10).
  33. 4
  34. Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen. Die Auslegung der
  35. Erklärung im Einzelfall ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Insoweit
  36. sind Rechtsfehler nicht ersichtlich.
  37. 5
  38. 2. Die Auslegung des Vorbehalts durch das Berufungsgericht steht
  39. nicht in Divergenz zur Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts. Auch
  40. dieses geht - nachdem das von ihm zunächst eingeleitete Verfahren vor
  41. dem Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes gerade
  42. mangels bestehender Divergenz eingestellt worden war - davon aus,
  43. -4-
  44. dass es grundsätzlich möglich ist, durch die Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts die Rechtsposition des Arbeitnehmers gegenüber
  45. dem Versicherer insolvenzfest zu machen (BAG aaO Rn. 37).
  46. 6
  47. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Vorbehalt im hier
  48. vorliegenden Fall in dieser Weise auszulegen ist, begründet deshalb weder weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf noch ist eine Entscheidung
  49. des Revisionsgerichts zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung erforderlich.
  50. Mayen
  51. Wendt
  52. Lehmann
  53. Felsch
  54. Dr. Brockmöller
  55. Vorinstanzen:
  56. AG Kleve, Entscheidung vom 23.11.2010 - 30 C 235/09 LG Kleve, Entscheidung vom 28.07.2011 - 6 S 187/10 -