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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZR 9/11
- vom
- 27. Oktober 2011
- in dem Rechtsstreit
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2011 durch den
- Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
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- beschlossen:
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- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
- dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
- 8. Dezember 2010 - 2 U 8/10 - wird zurückgewiesen, weil, soweit das
- Berufungsgericht seine Entscheidung selbständig tragend darauf
- gestützt hat, dass der Kläger den geltend gemachten Schaden nicht
- schlüssig vorgetragen hat, weder die Rechtssache grundsätzliche
- Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
- einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
- Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer
- näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO
- abgesehen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1
- ZPO).
- Streitwert: 43.270,00 €
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- Schlick
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- Dörr
- Hucke
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- Vorinstanzen:
- LG Köln, Entscheidung vom 11.12.2009 - 32 O 263/06 OLG Köln, Entscheidung vom 08.12.2010 - 2 U 8/10 -
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- Herrmann
- Tombrink
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