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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZR 49/06
- vom
- 26. Oktober 2006
- in dem Rechtsstreit
- Nachschlagewerk:
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- ja
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- BGHZ:
-
- nein
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- BGHR:
-
- ja
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- BGB §§ 839 Cb, 1600b
- Die im Vaterschaftsanfechtungsprozess zu beachtende Ausschlussfrist des
- § 1600b Abs. 1 BGB dient nicht dem Schutz des leiblichen Vaters an einer
- Verhinderung seiner Vaterschaftsfeststellung und vor seiner Inanspruchnahme auf Zahlung von Unterhalt. Auf eine Verletzung des § 1600b BGB kann
- deshalb eine Amtshaftungsklage des leiblichen Vaters nicht gestützt werden.
- BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZR 49/06 - OLG Hamm
- LG Münster
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- - 2 -
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2006 durch den
- Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und
- Dr. Herrmann
- beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- Hamm vom 30. November 2005 - 11 U 48/05 - wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
- Beschwerdewert: 35.000 €.
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- Gründe:
- 1
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- Eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2, § 544 ZPO ist weder
- wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
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- 2
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- Die im Vaterschaftsanfechtungsprozess zu beachtende Ausschlussfrist
- des § 1600b Abs. 1 BGB soll die Anfechtungsberechtigten im Interesse der
- Rechtssicherheit in den Familienbeziehungen und im Interesse des Kindes
- zwingen, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, ob sie von ihrem
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- - 3 -
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- Anfechtungsrecht Gebrauch machen wollen (BGH, Urteil vom 1. März 2006
- - XII ZR 210/04, BGHZ 166, 283, 287, Rn. 16 = NJW 2006, 1657, 1658 m.w.N.).
- Sie dient jedoch, wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, nicht dem
- Schutz des leiblichen Vaters an einer Verhinderung seiner Vaterschaftsfeststellung und vor seiner Inanspruchnahme auf Zahlung von Unterhalt (so auch OLG
- Oldenburg NJW-RR 2004, 871, 872; Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2004, § 1600e Rn. 87). Das unterliegt keinem vernünftigen Zweifel und ist
- deswegen auch in Rechtsprechung und Schrifttum - soweit ersichtlich - unbestritten. Soweit der 9. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts
- Hamm in dem von der Beschwerde angeführten Beschluss vom 24. Mai 2005
- - 9 UF 132/04 - bemerkt hat, auch der biologische Vater werde durch die Anfechtungsfristen des § 1600b BGB geschützt, dürfte damit dem Zusammenhang
- nach lediglich die durch diese Fristen bewirkte faktische Sperre - als Rechtsreflex oder nur mittelbare Begünstigung (vgl. hierzu BGHZ 135, 209, 216; BGH,
- Urteil vom 24. März 1999 - XII ZR 190/97, NJW 1999, 1862, 1863; siehe auch
- BGHZ 83, 391, 394) - gemeint sein, nicht aber eine dahingehende Zweckrichtung des Gesetzes.
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- - 4 -
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- 3
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- Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 544
- Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab.
- Schlick
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- Streck
- Dörr
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- Kapsa
- Herrmann
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- Vorinstanzen:
- LG Münster, Entscheidung vom 25.02.2005 - 11 O 428/04 OLG Hamm, Entscheidung vom 30.11.2005 - 11 U 48/05 -
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