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- III ZR 307/07
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- Leitsatzberichtigung
- Wegen eines Übertragungsfehlers wird der Leitsatz zum Senatsbeschluss vom
- 30. Oktober 2008 wie folgt berichtigt:
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- BGB §§ 328, 675 Abs. 2
- Die strengen Anforderungen, die der Senat für eine Haftung des
- mit der Pflichtprüfung nach §§ 316 ff HGB betrauten Abschlussprüfers gegenüber Dritten für erforderlich hält (vgl. BGHZ 167,
- 155), sind auch bei der Frage zu beachten, ob der Hinweis auf das
- Ergebnis der Pflichtprüfung gegenüber einem Anlagevermittler zu
- Ansprüchen aus einem Auskunftsvertrag führt.
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- Karlsruhe, 5. Februar 2008
- Kiefer, Justizangestellter
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