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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZR 302/06
- vom
- 6. Dezember 2007
- in dem Rechtsstreit
- 1. …
- 2. …
- Beklagter zu 2 und Beschwerdeführer,
- - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
-
- gegen
-
- Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin -
-
- - 2 -
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2007 durch den
- Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und Wöstmann
- beschlossen:
- Die Anhörungsrüge des Beklagten zu 2 gegen den Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
- Der Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
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- Gründe:
- 1
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- Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der Rügen einer Verletzung rechtlichen Gehörs in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer
- weiteren Begründung wird abgesehen. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle
- Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich
- zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Das gilt für diesen Beschluss ebenso
- wie für die angegriffene Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision
- (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO; siehe ferner Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005
- - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433).
- Schlick
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- Wurm
- Herrmann
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- Kapsa
- Wöstmann
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- Vorinstanzen:
- LG München I, Entscheidung vom 15.05.2006 - 35 O 25261/05 OLG München, Entscheidung vom 23.11.2006 - 8 U 3528/06 -
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- Vorinstanzen:
- LG München I, Entscheidung vom 15.05.2006 - 35 O 25261/05 OLG München, Entscheidung vom 23.11.2006 - 8 U 3528/06 -
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