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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZR 284/06
- vom
- 1. August 2007
- in dem Rechtsstreit
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den
- Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr und Wöstmann und
- die Richterin Harsdorf-Gebhardt
- einstimmig beschlossen:
- Der Senat beabsichtigt, die Revision nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
- Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines
- Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.
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- Gründe:
- Der Senat ist davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulas-
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- sung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg
- hat.
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- 1.
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- Der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch des Klägers wegen
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- rechtswidriger Inhaftierung ist dem Grunde nach unstreitig.
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- 2.
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- Das dem Kläger zuerkannte Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) ist der
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- Höhe nach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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- a) Insbesondere gilt dies für die Erwägung des Berufungsgerichts, bei
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- dem freiheitsentziehenden Eingriff als solchem könne sich die Beklagte nicht
- auf rechtmäßiges Alternativverhalten berufen; indessen schließe dies nicht aus,
- dass bei der Bemessung der Anspruchshöhe der Umstand Berücksichtigung
- finden könne, dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Inhaftierung des Klägers vorgelegen hätten.
- b) Dies steht nämlich im Einklang mit der Erwägung des Bundesverfas-
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- sungsgerichts, dass beim Vorliegen einer Verletzung der Menschenwürde nach
- Art. 1 Abs. 1 GG diese Grundgesetzverletzung nicht durch Abwägung mit anderen Verfassungsbelangen gerechtfertigt werden kann, dass aber auf der
- Rechtsfolgenseite, d.h. der Frage nach Art und Umfang eines Schadensausgleichs, Erwägungen zur Schwere des Eingriffs angestellt und Art und Höhe
- dieses Ausgleichs von der Eingriffsintensität abhängig gemacht werden können
- (BVerfG NJW 2006, 1580, 1581 Rn. 18 [Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil BGHZ 161, 33]). Der Senat sieht keine Bedenken dagegen, diese Grundsätze auf den hier in Rede stehenden Eingriff in
- die persönliche Freiheit (Art. 2 GG) zu übertragen. Damit ist dem tragenden
- Argument der Revision der Boden entzogen, durch diese Betrachtungsweise
- werde der dem Grunde nach berechtigte Anspruch des Geschädigten auf Wiedergutmachung über den Umweg der Anspruchshöhe faktisch entwertet.
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- 3.
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- Die Bemessung des Schmerzensgeldes im Einzelnen ist Sache des Tat-
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- richters. Gesetzesverletzungen liegen nicht vor.
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- 4.
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- In zusammenfassender Würdigung vermag der Senat der Sache weder
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- Rechtsgrundsätzlichkeit noch eine Bedeutung für die Fortbildung des Rechts
- oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzuerkennen.
- Schlick
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- Wurm
- Wöstmann
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- Dörr
- Harsdorf-Gebhardt
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- Vorinstanzen:
- LG Bremen, Entscheidung vom 28.06.2006 - 1 O 2010/05 b OLG Bremen, Entscheidung vom 18.10.2006 - 1 U 34/06 -
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