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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZR 250/09
- vom
- 29. April 2010
- in dem Rechtsstreit
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2010 durch den
- Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und
- Tombrink
- beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln
- vom 25. August 2009 - I-14 U 11/05 - wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
- Streitwert: 242.628,17 €.
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- Gründe:
- Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Ent-
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- scheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
- Insbesondere ist die Rüge des Klägers unbegründet, das Berufungsge-
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- richt habe gegen sein Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103
- Abs. 1 GG) verstoßen, weil es sowohl seinen Beweisantrag auf Einholung eines
- weiteren schriftlichen Sachverständigengutachtens übergangen als auch die
- beantragte Erläuterung und Befragung des Sachverständigen nicht veranlasst
- habe.
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- Richtig ist zwar, dass das Gericht dem Antrag einer Partei auf Ladung
- des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens grundsätzlich zu entsprechen hat, auch wenn es das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Die Partei
- hat zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen
- Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Erläuterung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen
- kann (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 295/08 - NJW-RR 2009,
- 1361, 1362 m.w.N.). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat der
- Kläger jedoch mit dem von ihr in Bezug genommenen Schriftsatz vom 30. Mai
- 2008 nicht die mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 8. April 2008 verlangt.
- Dementsprechend hat der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers auch weder die Terminsverfügungen des Vorsitzenden des Berufungssenats vom 13. März 2009, 27. April 2009 und vom 6. Mai 2009, mit denen die
- Ladung des Sachverständigen nicht angeordnet wurde, beanstandet, noch in
- dem Verhandlungstermin vom 28. Mai 2009 insoweit Einwendungen erhoben.
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- Auch die unterbliebene Einholung weiterer (schriftlicher) sachverständiger Äußerungen stellt keinen Verstoß gegen das Grundrecht des Klägers auf
- Gewährung des rechtlichen Gehörs dar. Er hatte Gelegenheit, zu dem Gutachten des Sachverständigen S.
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- Stellung zu nehmen und hat hiervon mit sei-
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- nem Schriftsatz vom 11. Juni 2007 auch ausgiebig Gebrauch gemacht. Auf die
- daraufhin verfasste Gutachtenergänzung hat er wiederum Stellung genommen.
- Ob das Gericht den Sachverständigen nochmals um eine Ergänzung ersucht,
- ihn mit einer vollständig neuen Begutachtung beauftragt oder einen weiteren
- Sachverständigen heranzieht, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (Zöl-
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- ler/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 412 Rn. 1). Dass dem Berufungsgericht bei der
- Ausübung seines Ermessens ein zulassungsrechtlich beachtlicher Fehler unterlaufen ist, ist nicht ersichtlich.
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- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
- 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
- Schlick
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- Dörr
- Hucke
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- Herrmann
- Tombrink
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- Vorinstanzen:
- LG Köln, Entscheidung vom 30.10.2003 - 2 O 744/02 OLG Köln, Entscheidung vom 25.08.2009 - I-14 U 11/05 -
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